|
348
|
LG Wiesbaden
/ Anm. Detlev Beutner
|
30.06.1994 |
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
|
|
319
|
LG Wiesbaden
|
06.01.1994 |
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60,– DM verurteilt. Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten in Höhe von je 300,– DM, beginnend ab dem Ersten des auf die Rechtskraft folgenden Monats zu zahlen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Angeklagte und die Staatskasse je...
|
|
231
|
LG Wiesbaden
|
18.09.1992 |
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
|