Leitsatz

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60,– DM verurteilt.

Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten in Höhe von je 300,– DM, beginnend ab dem Ersten des auf die Rechtskraft folgenden Monats zu zahlen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Angeklagte und die Staatskasse je die Hälfte zu tragen. Insoweit hat die Staatskasse auch zu den notwendigen Auslagen des Angeklagten beizutragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 05. 09.1991 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde .

Hiergegen hat der Angeklagte mit Schreiben vom 11.09.1991, bei Gericht eingegangen am 13.09.1991, Berufung eingelegt .

Mit Beschluß vom 04.03.1992 ist dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt worden.

Mit Urteil vom 18.09.1992 hat die 4. Kleine Strafkammer des Landgerichts die Berufung des Angeklagten verworfen .

Auf die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das Urteil des Landgerichts unter Verwerfung der Revision im übrigen im Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe sich durch den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt zwar der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig gemacht.

Bei der erkannten Freiheitsstrafe sei aber das Ausmaß der strafmildernden Bedeutung des gegenüber Gewissenstätern bestehenden „Wohlwollensgebot“ verkannt worden.

Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 09.03.1993 Bezug genommen.

II. Danach steht folgender Sachverhalt für die Kammer bindend fest:

Gemäß Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 13.06. 1989 wurde der Angeklagte auf seinen Antrag vom 10.11.1988 hin als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ; es wird festgestellt, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Durch Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 26.09.1990 wurde er für die Zeit vom 03.12.1990 bis zum 29. 02.1992 zum Zivildienst einberufen . Als Dienststelle wurde die Diakoniegemeinschaft Paulinenstift bestimmt. Der Angeklagte wurde nach Antritt des Zivildienstes dafür eingesetzt, Essen von der Kantine des Paulinenstiftes in Altenheime auszufahren und übte diese Tätigkeit vom 03.12.1990 bis 11.01. 1991 ohne Beanstandungen aus. Am 11.01.1991 teilte er der Diakoniegemeinschaft mit, daß er ab sofort seinen Zivildienst „total verweigern“ wolle. Er blieb sodann seit dem 14.01. 1991 dem Dienst fern . Trotz Aufforderungen der Verwaltungsstelle des Zivildienstes vom 21.01.1991 und des Bundesamtes für den Zivildienst vom 04.02.1991, seinen Dienst sofort wieder aufzunehmen, andernfalls strafrechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet würden, nahm der Angeklagte seinen Zivildienst nicht wieder auf. Er lehnt auch heute noch sowie für die Zukunft strikt das Ableisten jeglichen Zivildienstes ab.

Es steht ferner mit Bindungswirkung fest, daß sich der Angeklagte durch diesen Sachverhalt einer Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht hat.

III. Die erneut durchgeführte Hauptverhandlung hat zu folgenden weiteren Feststellungen geführt:

Der heute 24 Jahre alte ledige Angeklagte arbeitet seit nunmehr fast drei Jahren als Monteur in einer Kunstglaserei. Sein Einkommen gibt er mit monatlich 1.800,– bis 1.900,– DM an. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen.

Der Angeklagte hat sich auch in der erneuten Hauptverhandlung dahin eingelassen, daß er die Ableistung des Ersatzdienstes aus Gewissensgründen ablehne.

Er habe sich längere Zeit mit dem Thema befaßt und sei schließlich zu der Erkenntnis gekommen, daß auch der Zivildienst ein Teil des Kriegsdienstes darstelle, was insbesondere dadurch deutlich werde, daß im Kriegsfall auch Zivildienstleistende mit der medizinischen und „sozialen“ Verpflegung von Soldaten betraut werden könnten. Hierdurch werde Kriegsführung zumindest wesentlich erleichtert; gerade dies könne er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren. Die Zusammenhänge seien ihm durch noch intensivere Beschäftigung mit dem Thema und dem sich anbahnenden Golfkrieg bewußt geworden, was ihn dazu veranlaßt habe, den Ersatzdienst abzubrechen. Er habe es mit seinem Gewissen nicht weiter verantworten können, diesen Dienst weiter auszuüben. Lieber habe er in Kauf genommen, für seine Überzeugung eingesperrt zu werden als gegen seine Überzeugung irgendeinen – nach seiner Auffassung – Kriegsdienst zu leisten.

Bevor er seinen Dienst endgültig verweigert habe, habe er eine Vertretung für seine unmittelbar bevorstehenden Dienste sichergestellt.

Entscheidungsgründe

IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt hält die Kammer unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum „Wohlwollensgebot“ eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.

Die Kammer ist der Überzeugung, daß der Angeklagte den Zivildienst nicht aus Bequemlichkeit verweigert hat oder weil er in einem „normalen“ Arbeitsverhältnis bessere Verdienstmöglichkeiten hat.

Nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten hat er den Zivildienst vielmehr verweigert, weil er sich in einem schweren inneren Konflikt befand, der ihm keine andere Gewissensentscheidung als die Verweigerung des Zivildienstes ermöglichte.

Für derartige Gewissenstäter ist das Wohlwollensgebot, auf das sich nicht nur Zeugen Jehovas berufen können (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen StV 1989, 395 mit weiteren Nachweisen), anwendbar.

Dies aber bedeutet, daß generalpräventiven Gesichtspunkte, wie die Gefahr des Nachahmens, die Gefährdung der Rechtstreue der Bevölkerung oder die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der sozialen Dienste keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden darf (Bayerisches Oberlandesgericht NJW 1992, 191 mit weiteren Nachweisen).

Besondere strafschärfende Umstände liegen nicht vor.

Daß der Angeklagte durch die Betreuung alter Menschen eine Tätigkeit auszuüben hatte, die in keiner Verbindung mit militärischen Angelegenheiten stand, beruht auf dem Aufgabenbereich des Zivildienstes und darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, ebensowenig wie die mit der Verweigerung zwangsläufig verbundenen Konsequenzen für die Versorgung der zu Betreuenden.

Daß der Angeklagte über seine Gewissensentscheidung hinaus unsozial gehandelt habe, läßt sich nicht feststellen.

Er hat einige Tage vor seinem endgültigen „Ausstieg“ zunächst sichergestellt, daß der unmittelbar bevorstehende Dienst von einem Kollegen übernommen wird und die Versorgung der ihm anvertrauten Menschen insoweit gewährleistet ist.

Das Strafmaß eines Gewissenstäters hat sich an der gesetzlichen Mindeststrafe zu orientieren (Bayerisches Oberlandesgericht NJW 1992, 191 mit weiteren Nachweisen).

Für den geständigen, bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten war die Verhängung einer Geldstrafe ausreichend.

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten wegen Dienstflucht darf nur dann verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe unerläßlich machen (§ 47 Abs. 2 StGB) oder die Wahrung der Disziplin im Zivildienst dies gebietet (§ 56 ZDG; vgl. Bayerisches Oberlandesgericht a.a.O.).

Für beides liegen hier keine Anhaltspunkte vor.

Die Kammer hielt unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.

Die Höhe des Tagessatzes war entsprechend den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten auf 60,– DM festzusetzen (§ 40 Abs. 2 StGB).

Gemäß § 42 StGB war dem Angeklagten Ratenzahlung zu bewilligen, da ihm nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe sofort zu zahlen. Die monatlichen Raten waren mit 300,– DM zu bemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

5. Kleine Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden, Richterin am Landgericht Bäumer-Kurandt als Vorsitzende.

Verteidiger: RA Harald Astheimer, Ludwig-Einsiedel-Straße 24, 65 428 Rüsselsheim, Tel./Fax 06142 / 9 35 60.