ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
715 BVerfG 07.12.1999 Der Beschluß des Oberlandesgerichts Rostock vom Juni 1994 – II WsRH 57/94 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Rostock zurückverwiesen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
374 OLG Rostock 12.01.1995 Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Rostock wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10. 06.1994 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen.
344 LG Rostock / Anm. Günter Werner 10.06.1994 I. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 06.09.1993 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. II. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. III. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
233 OLG Naumburg 15.02.1993 1. Die Verurteilung von Angehörigen der NVA-Grenztruppen wegen Fahnenflucht war mit wesentlichen rechtsstaatlich-freiheitlichen Grundsätzen unvereinbar und ist deshalb rehabilitationsfähig. 2. Zwar diente die Ableistung der Wehrpflicht in der NVA der Aufrechterhaltung eines rechtsstaatswidrigen Systems, der Dienst in anderen Einheiten als den NVA-Grenztruppen war als solcher aber regelmäßig nic...
234 LG Potsdam 21.01.1993 Das Urteil des Militärgerichts Potsdam vom 11.11.1969 – S 152/69 NG-Po – wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Der Betroffene war vom 24.07. 1969 bis 23.02.1971 zu Unrecht in Haft. Gezahlte Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark zu erstatten.