|
718
|
OLG Hamm
|
04.01.2000 |
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) .
|
|
683
|
OLG Hamm
|
05.08.1999 |
Die sofortige Beschwerde gegen die Verhängung von drei Tagen Ordnungshaft wegen Ungebühr wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
|
|
630
|
LG Bielefeld
|
11.09.1998 |
Der Antrag des Angeklagten auf Zulassung der Herren B. und F. als weitere Wahlverteidiger gemäß §§ 137 Abs. 1 , 138 Abs. 2 StPO wird zurückgewiesen.
|