ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
718 OLG Hamm 04.01.2000 Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) .
683 OLG Hamm 05.08.1999 Die sofortige Beschwerde gegen die Verhängung von drei Tagen Ordnungshaft wegen Ungebühr wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
630 LG Bielefeld 11.09.1998 Der Antrag des Angeklagten auf Zulassung der Herren B. und F. als weitere Wahlverteidiger gemäß §§ 137 Abs. 1 , 138 Abs. 2 StPO wird zurückgewiesen.