Leitsatz

Die sofortige Beschwerde gegen die Verhängung von drei Tagen Ordnungshaft wegen Ungebühr wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Volltext

Entscheidungsgründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 181 Abs. 1 GVG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache jedoch unbegründet.

Der angefochtene Beschluß enthält zwar formelle Mängel, die aber weder die Wirksamkeit der Zustellung noch seine Rechtmäßigkeit in Frage stellen. Ein formeller Mangel besteht darin, daß die Ausfertigung des der Verteidigerin zugestellten Beschlusses das Datum vom 19. Mai 1999 trägt, während der angefochtene Beschluß selbst am 11. Mai 1999 ergangen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 1999 insoweit ausgeführt:

„Daß die Ausfertigung des Beschlusses versehentlich unter dem 19.05.1999 erstellt worden ist, steht der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen. Kleinere Unrichtigkeiten schaden nicht, wenn der Empfänger des zugestellten Schriftstücks den Inhalt der Urschrift entnehmen kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 37 Rdnr. 2). Wegen der besonderen Auffälligkeit des in Rede stehenden Vorgangs ist eine Verwechslung mit anderen Beschlüssen ausgeschlossen, so daß die falsche Datierung nicht schadet.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Ein formeller Mangel besteht auch darin, daß das ungebührliche Verhalten des Beschwerdeführers entgegen § 182 GVG nicht protokolliert, sondern vom Vorsitzenden in einem selbstständigen Vermerk, der auch nicht als Anlage zu Protokoll genommen wurde, festgehalten wurde. Doch ist es in der Rechtslehre (Kissel, GVG, 2. Aufl., § 182 Rdnr. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 182 Rdnr. 2) und Rechtsprechung (Senatsbeschluß vom 3. Mai 1963 – 3 Ws 144/63 = NJW 1963, S. 1791; KG vom 7. Dezember 1981 – 11 Ws 5311/81 = JZ 1982, S. 73) anerkannt, daß die fehlende Protokollierung die Wirksamkeit des Beschlusses nicht in Frage stellt, wenn der Beschwerdeführer das dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegende Verhalten nicht bestreitet. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein ungebührliches Verhalten in der Sitzung vom 11. Mai 1999 jedoch nicht in Abrede gestellt.

Das verhängte Ordnungsmittel ist auch nicht unverhältnismäßig. Ungebühr vor Gericht ist, wie die Beschwerdebegründung zutreffend ausführt, ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf ihren justizmäßigen Ablauf, auf den gerichtlichen Frieden und damit auch auf die Würde des Gerichts. Insoweit ist das Verhalten des Beschwerdeführers zu mißbilligen, der es trotz mehrfacher Aufforderung des Vorsitzenden und seiner Verteidigerin ostentativ ablehnte, sich zur Urteilsverkündung zu erheben. Ein respektvolles Verhalten vor Gericht, das u.a. darin seinen Ausdruck findet, daß alle Beteiligten zur Urteilsverkündung aufstehen, ist jedoch kein Selbstzweck, sondern Teil der Formenstrenge und des Formenzwangs, der zur Wahrung der erforderlichen Distanz des amtierenden Richters zu den übrigen Beteiligten und damit zur Wahrung der Unparteilichkeit, zu der der Richter verpflichtet ist, beiträgt (OLG Hamm, NJW 1975, S. 942). An diesem respektvollen Verhalten hat es der Beschwerdeführer fehlen lassen und damit nicht nur den justizförmigen Ablauf der Sitzung, sondern auch die Würde des Gerichts in gravierender Weise verletzt. Hinzu kommt, daß der Beschwerdeführer sich zu abfälligen Äußerungen über das Gericht hinreißen ließ und sein ungebührliches Verhalten einen Teil der Zuhörer veranlaßte, ebenfalls sitzen zu bleiben und lautstarke Solidaritätserklärungen in den Sitzungssaal zu rufen.

Schon das vorstehend beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers würde die verhängte Ordnungshaft rechtfertigen. Doch ließ es der Beschwerdeführer dabei nicht bewenden, sondern begann, im Sitzungssaal zu fotografieren und stellte das Fotografieren auch trotz Aufforderung seitens des Vorsitzenden nicht ein. Der Beschwerdeführer hat damit in massiver Weise den Sitzungsablauf gestört und die Würde des Gerichts verletzt. Angesichts dieses Verhaltens ist die Höhe der verhängten Ordnungshaft auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Ramin, Richterin am Oberlandesgericht Giesert, Richter am Oberlandesgericht Breidenach.

Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).