Leitsatz
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) .
Volltext
Entscheidungsgründe
Entgegen der Ansicht der Revision beinhalten die Ausführungen der Strafkammer im Rahmen der Strafzumessungserwägungen, ebensowenig sei die rigorose Ablehnung der Möglichkeit, die Ableistung des Zivildienstes durch ein freies Arbeitsverhältnis gemäß § 15a ZDG zu vermeiden, außer acht zu lassen, keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Die Strafkammer hat diesen Umstand nämlich ersichtlich nur als ein Argument für ihre Auffassung erwähnt, daß die Entscheidung des Angeklagten, auch den Zivildienst zu verweigern, nicht ausschließlich, wenn auch überwiegend, auf einer prinzipiellen Gewissensentscheidung beruht. Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Landgericht, wie in den Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt worden ist, dagegen maßgeblich von dem allgemeinen „Wohlwollensgebot“, das bei Tätern, die eine achtbare Gewissensentscheidung getroffen haben, zu beachten ist, leiten lassen, so daß ausgeschlossen werden kann, daß die Einstellung des Angeklagten zu einem freien Arbeitsverhältnis gemäß § 15a ZDG – unzulässigerweise – strafschärfend berücksichtigt worden ist.
3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Ramin, Richterinnen am Oberlandesgericht Jung und Giesert.
Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).