ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
667 LG Hildesheim 11.03.1999 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit, nämlich wegen einer vorsätzlichen falschen Namensangabe gemäß § 111 Abs. 1 OWiG, zu einer Geldbuße von 300,00 DM verurteilt. Der Angeklagte trägt die gesamten in allen Instanzen entstandenen Verfahrenskosten.
518 AG Gifhorn 29.11.1996 Der Angeklagte wird wegen falscher Namensangabe zu 300,– DM Geldbuße und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.