ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
672 AG Amberg 14.04.1999 1. Der Angeklagte ist schuldig der Fahnenflucht und es wird daher eine Freiheitsstrafe von neun Monaten gegen ihn verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wird. 2. Der Angeklagte hat die Kosten das Verfahrens zu tragen.
254 LG Duisburg 24.10.1984 Hat ein sog. Totalverweigerer bereits vor der Erstverurteilung eine fortwirkende, ernsthafte und einheitliche Gewissensentscheidung getroffen, jeglichen Kriegs- und Ersatzdienst zu verweigern, so handelt es sich bei der wiederholten Nichtbefolgung der Einberufung um dieselbe Tat i.S. von Art. 103 III GG.