Leitsatz
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,– DM verurteilt.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
Der Angeklagte, geboren am 17.10.1970 in K., entstammt geordneten familiären Verhältnissen. Er studiert derzeit im 2. Semester Slavistik an der Universität Bonn und erhält von seinen Eltern einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 800,– DM sowie die Aufwendungen für die Mietkosten. Er ist ledig und strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
Mit Bescheid vom 10.07.1990 wurde der Angeklagte zur Dienstleistung vom 03.09.1990 bis zunächst 30. 04.1992 bei der Zivildienstgruppe Bonn einberufen. Diese Dienstzeit wurde später verkürzt auf den 30.11.1991. Nach Teilerfüllung dieser Dienstleistung hat er als sogenannter Totalverweigerer am 01.03.1991 seine Zivildienststelle eigenmächtig verlassen und ist seither nicht zurückgekehrt.
Zur Begründung hat er mit Schreiben vom 20.02.1991 folgendes mitgeteilt:
Hiermit teile ich mit, daß ich zum 01. 03.1991 meinen Zivildienst beende. Ich beantrage hiermit meine Entlassung zum 01.03.1991, da ein Verbleiben im Zivildienst meinem Gewissen zuwiderläuft. Außerdem weise ich Sie darauf hin, daß ich für keinerlei Dienste im Kriegsfall zur Verfügung stehe. Eine Verplanung meiner Person, etwa im Rahmen der Gesamtverteidigung, erübrigt sich also.
Begründung: Der Vernichtungskraft der modernen Waffensysteme wird, um die Illusion der Führbarkeit eines Krieges aufrecht zu erhalten, die totale Zivil-/Sozialeverteidigungsstrategie entgegengesetzt. Die sog. Gesamtverteidigung sieht unter anderem vor, daß ZDL und Hilfspflegerinnen zu Krankenhausarbeiten herangezogen werden. Die Armeen von Verletzten, die im Konfliktfall anfallen würden, sollen von den oben genannten versorgt werden. So werden gerade Zivildienstleistende zu Rädchen im Getriebe der Kriegsmaschine, da ihnen durch die Wehrpflicht jede Möglichkeit genommen ist, sich der Planung von bewaffneten Auseinandersetzungen und ihrer Bewältigung zu entziehen. Für mich umfaßt meine Ablehnung von Krieg auch die Planung mit dem Umgang seiner Folgen, da sie die direkte Vorbereitung erst ermöglicht. Mein Gewissen sowie meine politische Haltung, die strikt pazifistisch ist, verbietet mir Tätigkeiten, die geeignet sind, militärisch genutzt zu werden. Vielmehr halte ich es für notwendig, die Kriegsursachen zu bekämpfen und an Alternativen zu Kriegen als Verteidigungsstrategien zu arbeiten.
Daher ergibt sich für mich die Konsequenz, den Zivildienst als zivilen Kriegsdienst, zu dem er durch die Wehrpflicht wird, abzulehnen.
Nach seiner Verweigerung hat der Angeklagte mehrfach in verschiedenen sozialen Einrichtungen halbtags gearbeitet und sich zum 15.04.1991 bei der Universität Bonn als Student eingeschrieben, was ihm bei Erfüllung seiner vollen Dienstzeit nicht möglich gewesen wäre.
Diese Feststellungen beruhen auf der letztlich geständnisgleichen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr das Gericht zu folgen vermochte , sowie den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten und verlesenen Urkunden.
Entscheidungsgründe
Aufgrund dieses festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte der unerlaubten Dienstflucht im Sinne von § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht.
Bei der Strafzumessung war zunächst die Frage nach der Anwendungsmöglichkeit des Jugendrechtes über § 105 JGG zu prüfen, wobei unter sorgfältiger Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände keinerlei Anhaltspunkte für Entwicklungsrückstände erkennbar waren, so daß insoweit für die Anwendung von Jugendrecht kein Raum war. Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten sein bisher straffreies Leben ebenso zu berücksichtigen wie sein Geständnis in der heutigen Hauptverhandlung. Darüber hinaus ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte zumindest überwiegend sein Verhalten als Ergebnis einer Gewissensentscheidung betrachtet, die er aus seiner Sicht nicht anders habe fällen können. Wenn sich aus dieser inneren Einstellung des Angeklagten auch keineswegs bereits ein rechtfertigender Notstand ergibt, der sein Verhalten ohne strafrechtliche Folgen ließe, so war doch bei der Strafzumessung diese Überlegungsweise hinreichend zu berücksichtigen und deshalb auf eine vergleichsweise geringe Geldstrafe zu erkennen. Unter Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände erschien eine solche von 20 Tagessätzen ausreichend und angemessen, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes unter Würdigung seiner wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse auf jeweils 20,– DM festzusetzen war. (...)
Jugendgericht Bonn, Richter am Amtsgericht Wienzeck als Jugendrichter.
Verteidiger: RA Wilfried Lenz, Am Markt 4, 03 238 Finsterwalde, Tel. 03531 / 70 04 08, Fax: 03531 / 24 54.