Leitsatz
Der Angeklagte ist der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe und der Befehlsverweigerung schuldig. Die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte folgte der Ladung zum Antritt des Wehrdienstes am 02.10.1991 nicht. Am 21.10.1991 wurde er von Feldjägern der ABC-Abwehrkompanie in Emden zugeführt. Am 24.10.1991 verließ er die Kaserne, am 28.10.1991 kehrte er zurück. Am 13.01.1992 verließ er erneut die Kaserne, diesmal kehrte er nicht zurück. Am 23.02.1992 wurde er erneut von Feldjägern der Einheit zugeführt. Am 24.10. und 19.12.1991 folgte er nicht dem wiederholt gegebenen Befehl, eine Uniform zu empfangen und den Dienst aufzunehmen, ebenso am 23.02.1992 dem Befehl, eine Unterkunft zu beziehen.
Entscheidungsgründe
Er hat damit gegen § 15 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG verstoßen.
Da, wie sich aus dem anschließend auszugsweise zitierten Schreiben des Angeklagten ergibt, nicht nur die Begehensweise gleichartig ist, sondern ein Gesamtvorsatz vorliegt, hat das Gericht jeweils eine fortgesetzte Handlung angenommen. Mit Schreiben vom 27.11.1991 an den Kommandeur des ABC-Abwehrbataillons hat der Angeklagte unter anderem ausgeführt:
Ihnen ist sehr wohl bekannt, daß ich mich auf mein Gewissen berufe. Ich habe mich sehr lange mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt und sie sehr ernst genommen. Es war eine sehr lange und schwere Entscheidungsfindung. Ich habe für diesen Schritt länger als ein halbes Jahr gebraucht, ehe ich mir sicher war, daß mein Handeln richtig und der Weg für mich der einzig gangbare ist. Die Entscheidungsfindung war geprägt von Angst vor Kriminalisierung, Verzweiflung und Unsicherheit. Denn eines war mir klar. Mit dem Hören auf meine „Innere Stimme“, meine „inneren Gesetze“, stelle ich mich außerhalb der Gesetze und letztlich der Gesellschaft. Es war also für mich kein leichter Weg und er ist es immer noch nicht. Wie Sie sich mit Sicherheit leicht vorstellen können, da Sie ja die Arrestzellen zumindest einmal flüchtig gesehen haben. Ich nehme nicht an, daß Sie mal eine von innen gesehen haben und wissen, wie eine Zelle auf einen Menschen wirkt, was sie aus einem Menschen macht. Denn ein solch menschenverachtender Bau macht aus dem Harmlosesten einen Menschenhasser... Aber vielleicht vertrete ich in diesem Punkt eben zu sehr den abolistischen Ansatz. Ich bin von der Richtigkeit meines Handelns überzeugt. Mein Handeln entspringt schließlich meinen inneren Wertvorstellungen. Sie sind von daher bewußt vollzogen worden, oder wie Sie sagen, „vorsätzlich“. Das ist ja auch nicht weiter verwunderlich. Ich habe ja auch gar keine andere Wahl, wenn ich meiner inneren Stimme folge! Also, ich bin von der Richtigkeit meiner Handlung überzeugt und lehne daher folgerichtig auch meine Bestrafung ab. Von daher fordere ich, sowie meine Freunde, selbstverständlich meine Entlassung. Auf die Vorwürfe mit „anarchistischen, staatszerstörenden Ideen“ und dem Vergleich mit der Hafenstraße gehe ich erst gar nicht ein, weil mir das wirklich zu primitiv und niveaulos erscheint, als daß es wert wäre, genauer auf diese Art von Vorwürfen und Verleumdungen zu reagieren. Aber ich denke, sie waren eben auch eher für die bürgerlichen Leser und Leserinnen geschrieben, um uns den Boden für politische Veränderungen zu entziehen und um uns an den Rand der Gesellschaft und der Legalität zu drängen... Das eigenverantwortliche Gewissen urteilt nach universellen Werten und Normen, die auch im Widerspruch zu den Erwartungen einer Gruppe stehen können. So erleben Menschen das Gewissen als innere Stimme, der zu folgen sie sich unbedingt verpflichtet fühlen... Auf diesen Aspekt habe ich bereits bei meiner Erklärung meiner totalen KDV hingewiesen, mit der ich meinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung mit der Waffe zurückgezogen habe. Ich habe mich darin ausführlich und über zwei DIN A4-Seiten dazu geäußert (mein Schreiben ans BAZ, in dem ich meinen Antrag auf bloße Waffendienstverweigerung zurückgezogen habe). „Im Innern seines Gewissens entdeckt der Mensch ein Gesetz, das er sich nicht selbst gibt, sondern er gehorchen muß...“ Und noch etwas zu dem möglichen Gegenargument eines „irrenden Gewissens“. Ein Gewissen, daß sich irrt, gibt es nicht! „Der Mensch kann sich darin, daß er dem Grundprinzip seiner sittlichen Vernunft – wir können auch sagen: jener Stimme, die ihm im Gewissen sagt, das als gut Erkannte sei zu tun und das böse Erkannte sein zu lassen – entspricht, nicht irren.“ Und jetzt zum Weltfriedenstag, der unter dem Motto „Wenn Du den Frieden willst, achte das Gewissen eines jeden Menschen“ stand. Papst Johannes Paul II. geht in seiner Rede zum Weltfriedenstag unter Punkt IV. auf die Intoleranz als „eine ernste Bedrohung des Friedens“ ein. Eine ernste Bedrohung für den Frieden stellt die Intoleranz dar, die sich in der Ablehnung der Gewissensfreiheit äußert. Aus den Ereignissen der Geschichte haben wir in schmerzlicher Weise erfahren, zu welchen Ausschreitungen Intoleranz führen kann. Die Intoleranz kann jeden Bereich des gesellschaftlichen Lebens erfassen und sich in der Ausgrenzung und Unterdrückung der Personen und Minderheiten äußern, die hinsichtlich ihrer gültigen Lebensweise ihrem Gewissen folgen. Im öffentlichen Leben läßt die Intoleranz keinen Raum für die Pluralität politischer oder sozialer Entscheidungen und nötigt so allen eine einförmige Ansicht von staatlichen und kulturellen Organisation auf...“ Unter Punkt VI. geht er dann auf die Notwendigkeit einer gerechten Gesetzesordnung ein. „Der Staat ist verpflichtet, grundlegende Gewissensfreiheit nicht nur anzuerkennen, sondern sie zu fordern, immer jedoch im Lichte des natürlichen Sittengesetzes und der Notwendigkeiten des Gemeinwohls sowie unter Achtung der Würde eines jeden Menschen. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, daß die Gewissensfreiheit nicht das Recht zu einer unterschiedslosen Anwendung des Einspruchs aus Gewissensgründen gibt. Wenn eine beanspruchte Freiheit zu Freizügigkeit im Sinne eines Freibriefes oder zum Vorwand wird, die Rechte anderer einzuschränken, hat der Staat die Pflicht, die unveräußerlichen Rechte anderer einzuschränken, hat der Staat die Pflicht, die unveräußerlichen Rechte seiner Bürger gegen derartige Mißbräuche zu schützen. ...“ Soweit Papst Johannes Paul II. Bei einer Totalen KDV kann aber von einem Eingriff in die Rechte anderer doch gar keine Rede sein. Schließlich begehen wir ja kein „Verbrechen“ in dem Sinne. Niemand kommt durch uns zu Schaden. Wir rauben niemandem sein Recht und wollen niemandem unsere Meinung aufzwingen. Auch keinen 13 - 15-jährigen Kindern. Ganz im Gegenteil. Niemand wird gezwungen, die totale Kriegsdienstverweigerung als gut und richtig zu begreifen. Alle Menschen, die sie jedoch als richtig begreifen, können selbstverständlich Unterstützungsarbeit leisten. Wenn sie von Erfolgszwang sprechen, so verdreht das jedoch sämtliche Tatsachen. Ich habe mich entschlossen, diesen Weg zu gehen, mir bleibt keine andere Wahl. Natürlich habe ich versucht, Unterstützerinnen zu finden und „Aufklärungsarbeit“ zu leisten, weil mir die Inhalte eben so wichtig sind, daß ich möchte, daß möglichst viele erreicht werden. Bei uns wird niemand gezwungen, in den Knast zu gehen. Nur um sich dann vielleicht als „Märtyrer“ zu fühlen. Dann wäre ein Mensch auch schön blöde. Es ist schon blöd genug, für einen anderen Menschen „in den Schlot zu springen“, wie man bei uns in Ostfriesland sagt. Aber für andere in den Knast zu wandern, ist noch viel schwachsinniger. Und es geht auch die 13 - 15-jährigen etwas an, denn sie werden auch einmal älter. Ihnen gehört die Zukunft. Noch werden sie zu nichts gezwungen. Durch uns zumindest nicht. Aber wenn sie erstmal das achtzehnte Lebensjahr erreicht haben, so greift der Staat sehr massiv in ihre Rechte ein. Und wenn es gesellschaftliche Veränderungen von unten geben soll, so dauert das in einer Demokratie bekanntlich sehr lange. Da die Mehrheiten immer das Sagen haben und die Minderheiten immer unterdrückt werden. Traurig, aber wahr. So ist es doch sehr wichtig, daß diese Menschen schon heute versuchen, Mehrheiten für die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht zu finden, damit sie später nicht mehr gezwungen sind, für ihre Überzeugungen in den Knast zu wandern. Und der lange Weg durch die Institutionen war ja bekanntlich auch nicht sonderlich erfolgreich, wie unschwer zu erkennen ist. Außerdem ist er eben sehr lang. Und so viel Zeit haben eben junge Menschen nicht. Denn sie sind mit achtzehn wehrpflichtig und nicht mit 45 Jahren. Also müssen sie sofort reagieren und können nicht auf neue Mehrheiten oder andere Systeme warten. Auch ich nicht. Ich bin jetzt wehrpflichtig und gezwungen, darauf zu reagieren. Und gerade in der heutigen Zeit ist die Abschaffung der Wehrpflicht kein unerreichbares Ziel. Sie wird von allen Seiten diskutiert und steht zum ersten Mal seit Jahren offen zur Disposition. Noch klammern sich die Militärs daran, wer gibt schon gerne das Goldene Kalb freiwillig ab? Doch schon jetzt ist klar, daß es nicht mehr lange dauern wird, bis sie abgeschafft werden muß. Denn schon heute ist sie offener Gesetzesbruch. Die Wehrungerechtigkeit nimmt immense Ausmaße an. Das Bundesministerium für Verteidigung rechnet mit einem Überhang von bis zu 50% pro Jahr. Und auch Sie wissen sehr gut, daß das Bundesverfassungsgericht „Wehrgerechtigkeit“ zur Bedingung gemacht hat. Aber davon kann niemand mehr ernstlich sprechen. Also ein klarer Gesetzesbruch. Die Bedingungen für eine allgemeine Wehrpflicht sind nicht mehr gegeben. Und „Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht!“ Von daher relativiert sich meine totale Kriegsdienstverweigerung von alleine. Sie antwortet auf einen Gesetzesbruch, indem sie durch ein Widerstandsrecht begründet ist Soviel zur Sache. Mir bleibt nur noch einmal, nachdrücklich darauf hinzuweisen, daß ich auch weiterhin keine Befehle entgegennehmen werde, und fordere meine sofortige Entlassung aus dem Wehrdienstverhältnis. Wie lange soll denn das noch so weitergehen? Glauben Sie wirklich, daß Sie mich „disziplinieren“ können? Einen echten Gewissenstäter? Da ich in diesem Brief noch einmal meine Entlassung gefordert habe, möchte ich, daß Sie ihn in meine Akte nehmen! Mit freundlichem Gruße (...)
Diese Ausführungen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung wiederholt. Einen Ersatzdienst lehnt er ebenfalls ab. Hierzu führte er in der Hauptverhandlung aus, daß Ersatzdienstleistende im Kriegsfalle zur Unterstützung der kämpfenden Truppe eingesetzt werden könnten, wobei er die Aussage eines Angehörigen des Bundesverteidigungsministeriums zitierte, auch Einsätze beispielsweise beim Minenräumen kämen in Betracht. Dies ist nach Ansicht des Angeklagten als Unterstützung des Kriegsdienstes mit der Waffe anzusehen. Außerdem komme ein Ersatzdienst für ihn deswegen nicht in Betracht, weil zwei Drittel der Ersatzdienstleistenden in Pflegeheimen oder Krankenhäusern arbeiten müßten und dazu wegen mangelnder Ausbildung nicht in der Lage seien.
Der Angeklagte wohnt im Elternhaus. Nach Beendigung der Schule leistete er freiwillig ein Soziales Jahr in einem Altersheim. Wegen der ihm hier zur Last gelegten Taten hat er dreimal je 21 Tage Arrest bei der Bundeswehr verbüßt , darunter 1991/1992 in der Zeit von Weihnachten bis zu seinem Geburtstag. Er möchte Altenpfleger werden. In der Hauptverhandlung hat er weiter ausgeführt, der Entschluß zur Totalverweigerung sei aufgrund eines sehr langen inneren Prozesses gekommen. Aber auch als Überzeugungstäter war bei ihm gem. § 105 JGG Jugendrecht anzuwenden.
Da aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere der Motivation des Angeklagten, erhebliche Zweifel daran bestehen, ob bei ihm schädliche Neigungen bestehen, hat das Gericht sich mit einem Schuldspruch gem. § 27 JGG begnügt. Im Hinblick auf das Soziale Jahr und den Arrest erschienen Auflagen nicht angebracht.
Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Emden, Direktor des Amtsgerichts Dr. Cromme als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).