Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte besuchte bis Juni 1978 die Hauptschule. Anschließend durchlief er bis Juli 1981 eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz. Von September 1981 bis Juni 1982 besuchte er die Fachoberschule für Wirtschaft. Von Juli 1982 bis September 1983 war er arbeitslos. Von Oktober 1983 bis September 1984 studierte er an der Gesamthochschule Wuppertal zwei Semester Wirtschaftswissenschaften. Seit Oktober 1984 studiert er Sozialwissenschaften.

Aufgrund von Erfahrungen, die er in der Hauptschule gemacht hat, lehnt er Gewalt und Drohungen ab. Er beschloß, der zunächst nur gefühlsmäßig vorhandenen Ablehnung durch aktives politisches Engagement Ausdruck zu verleihen. Er trat 1979 in die ÖTV ein. Im Februar 1980 gründete er den Ortsverein Die Grünen in Langenfeld. Ein Jahr später trat er in die gewaltfreie Aktionsgruppe Langenfeld-Monheim ein. In dieser Zeit wurde er auch Mitarbeiter der Arbeitsgruppe soziale Brennpunkte, die Hausaufgaben und Freizeitbetreuung für milieugeschädigte Kinder, insbesondere für Kinder eines Langenfelder Obdachlosenbezirks, anbot. Während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit unterstützte er die Behindertenarbeit in der evangelischen Kirchengemeinde Langenfeld-Wiescheid. Seit Mitte 1983 beschäftigte er sich schwerpunktmäßig in den Bereichen Militarismus und Entwicklungspolitik.

Der Angeklagte stellte den Antrag, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Mit Bescheid vom 07.09.1982 lehnte der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Duisburg seinen Antrag ab. Zur Begründung führte der Ausschuß aus, daß der Angeklagte dem Ausschuß nicht mit hinreichender Deutlichkeit habe klarmachen können, in welchem Maße seine Gewissensentscheidung auf seiner persönlichen Entwicklung beruhe. Außerdem habe der Ausschuß nicht festzustellen vermocht, daß der Angeklagte sich entsprechend seiner Bildung mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerer auseinandergesetzt habe. Die Ausführungen des Angeklagten zu der von ihm betonten „sozialen Verteidigung“ hätten wenig aussagekräftig gewirkt, so daß der Prüfungsausschuß den Eindruck gewonnen habe, daß der Angeklagte sich auf die soziale Verteidigung aus Zweckmäßigkeitserwägungen berufe. Im Zusammenhang mit den in der mündlichen Anhörung erörterten Problemen der privaten Notwehr und dem Verhalten der Polizei bei einer gewalttätigen Demonstration habe der Angeklagte versucht, den klar gestellten Fragen ständig auszuweichen. Er sei erst auf Vorhaltungen bereit gewesen, eine Stellungnahme abzugeben. Der Angeklagte habe auch Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit hinterlassen. Die Zweifel folgten aus der Art, wie er das Kriegsdienstverweigerungs- und das Musterungsverfahren betrieben habe. Er sei unentschuldigt am 22.10. 1981 und am 08.12.1981 dem Musterungstermin ferngeblieben. Er sei dann am 10.02.1982 aufgefordert worden, seinen Lebenslauf und eine selbstverfaßte Begründung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu den Akten zu reichen. Erst am 02.09.1982, wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Anhörung, habe er eine Begründung eingereicht. Die Stellungnahme des Pastors Horst-Watter Lamm habe er erst im Termin vorgelegt. Dieses Verhalten habe den Prüfungsausschuß nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte das Verfahren mit der für eine Gewissensentscheidung angemessenen Konsequenz betrieben habe. Auch die Stellungnahme des Pastors Lamm, der über Kontakte des Angeklagten zur Behindertenarbeit in der evangelischen Kirchengemeinde in Langenfeld berichtet habe, habe nicht zu einer anderen Beurteilung geführt.

Am 07.06.1983 wies die Prüfungskammer 4 für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung III in Essen den Widerspruch des Angeklagten gegen die Ablehnung seines Antrags zurück. Die Entscheidung erging nach Lage der Akten, weil der Angeklagte ohne Entschuldigung zum Termin nicht erschienen war. Von dem gegen die Widerspruchsentscheidung möglichen Rechtsmittel der Klage beim Verwaltungsgericht machte der Angeklagte keinen Gebrauch. Der Widerspruchsbescheid wurde somit rechtskräftig.

Der Angeklagte wurde daraufhin zum 01.07.1985 zur Bundeswehr einberufen. Am 20.05.1985 stellte er erneut einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Darin führte er aus, daß seine gesamte persönliche Entwicklung die Einsicht begleite, daß das Leben und die körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen das wertvollste Gut dieser Welt darstellten. Hierzu habe jeder einzelne Mensch beizutragen. Der verwerflichste Akt zwischen Menschen, aber auch zu anderen Lebewesen, sei der Akt der Gewalt. Gewalt bedeute immer verletzen, quälen oder töten. Gewalt impliziere immer Unterdrückung. Gewalt erzeuge Gegengewalt. Gegengewalt sei nur legitim in einer Situation der unmittelbaren Konfrontation. Dann müsse der Angegriffene die Folgen seines Handelns oder Nichthandelns eigenverantwortlich abschätzen. Das sei in einem Krieg nicht möglich. Kriege würden in der Regel von Staaten beschlossen. Der Staat werde immer durch eine kleine einflußreiche Gruppe von Leuten vertreten, die sage, wo der Feind stehe. Die Massen würden manipuliert und mobilisiert, um einen Krieg führbar zu machen. Aus Mitmenschen würden Feinde, die sich gegenseitig abschlachteten. Der einzelne Mensch sei nicht mehr fähig, die Situation zu beurteilen und eigenverantwortlich zu handeln. Er würde zum Werkzeug, das nur zu funktionieren habe, um Menschenleben zu vernichten. Sich an einem Krieg oder dessen Vorbereitung zu beteiligen, heiße, sich schuldig machen am Menschen, an den Eltern und Großeltern und an den folgenden Generationen. Kriegsdienst sei Kriegsvorbereitung. Den Kriegsdienst unterstützen bedeute, Feindbilder zur manifestieren, das militärische Bewußtsein unserer Gesellschaft zu fördern und Hunger, Elend und Unterdrückung in der Welt zu verschulden. Sein Gewissen verbiete es ihm, sich zu beteiligen. Es verpflichte ihn sogar, gegen den Kriegsdienst und gegen die gesamte Militärmaschinerie und die menschenverachtende Politik, die dahinterstehe, mit allen Kräften zu kämpfen.

Durch Bescheid vom 11.06.1985 lehnte der Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Duisburg den Antrag des Angeklagten als unzulässig ab. Die unanfechtbar gewordene vorangegangene Ablehnungsentscheidung habe nur wieder aufgehoben werden können, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Angeklagten geändert hätte oder wenn der Angeklagte neue Beweismittel vorgetragen hätte. Das sei nicht der Fall gewesen. Der Angeklagte habe sich nicht auf neue Tatsachen, Einsichten oder Wertungen berufen, die nicht bereits Gegenstand des ersten Kriegsdienstverweigerungsverfahrens gewesen seien. Gegen diese Ablehnung legte der Angeklagte keinen Widerspruch ein.

Seinen Dienst trat er zum 01.07. 1985 nicht an.

Am 09.06.1987 wurde er durch das AG Lüneburg wegen Fahnenflucht zu 90 Tagessätzen Geldstrafe zu je 20 DM verurteilt. Des Urteil ist seit dem 30.06.1987 rechtskräftig. Der Angeklagte zahlt die Geldstrafe in Raten ab. Zur Zeit hat er etwa 500 bis 600 DM bezahlt.

Mit Einberufungsbescheid vom 25.08.1987 wurde der Angeklagte erneut zum 04.01.1988 einberufen. Er sollte beim Jägerbataillon 67 in Breitenburg-Nordoe seinen Dienst antreten. Der Einberufungsbescheid wurde dem Angeklagten am 09.09.1987 an seine Anschrift in Langenfeld bei seinen Eltern zugestellt. Die Zustellung erfolgte durch Niederlegung bei der Postanstalt. Der Angeklagte hielt sich z.Zt. der Zustellung des Einberufungsbescheides überwiegend im etwa 10 Km entfernten Düsseldorf auf. Gemeldet war er jedoch ausschließlich in Langenfeld. Seinen gesamten Postverkehr wickelte er über die Anschrift seiner Eltern in Langenfeld ab. Er hielt sich auch zeitweise bei seinen Eltern auf. Er hatte im Hause seiner Eltern ein eigenes Zimmer und einen großen Teil seiner Sachen. Er war in Langenfeld auch sozial eingebunden, wie er in der Hauptverhandlung ausgeführt hat, weil er dort den größten Teil seiner Bekannten und Freunde hat.

Der Angeklagte trat seinen Dienst bei der Bundeswehr in Breitenburg-Nordoe nicht an. Spätestens im Januar 1988 erfuhr der Angeklagte von seiner Einberufung. Gleichwohl begab er sich nicht zur Bundeswehr.

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagt den objektiven Sachverhalt eingeräumt. Die Feststellungen über seine Wohnverhältnisse und über seine Kenntnis vom Einberufungsbescheid beruhen auf seinen Angaben. Außerdem hat er ausgeführt, er werde unter keinen Umständen den Wehrdienst und auch nicht den zivilen Ersatzdienst ableisten. Er müsse klarstellen, daß das vorliegende Strafverfahren ein politischer Prozeß sei. Der Staat wolle seinen Herrschaftsbereich militärisch sichern. Der Staat maße sich an, der Wehrpflicht Verfassungsrang zu geben. Sein Gewissen sage ihm jedoch, daß er gegen den Wehrdienst, gegen Kriegsvorbereitungen und für den Frieden eintreten müsse. Die Prüfungsausschüsse hätten die Beweislast umgekehrt und von ihm zu Unrecht verlangt, daß er seinerseits das Vorhandensein einer Gewissensentscheidung begründen müsse. Dabei werde zu Unrecht davon ausgegangen, daß eine Gewissensentscheidung nur dann vorliege, wenn jemand Empfindungen habe, die sich an den Kategorien von gut und böse orientierten. Auch derjenige, der kriegsrelevante Bereiche erkenne, wie er es tue, könne durchaus eine Gewissensentscheidung getroffen haben. Er sei zu seinen Wertvorstellungen auch dadurch gekommen, daß sein Großvater im Krieg verschollen sei und der andere Großvater als Widerstandskämpfer von Nationalsozialisten erschossen worden sei. Er habe Filme vom Krieg gesehen, vom 2. Weltkrieg und aus Vietnam. Er habe durch kritische Auseinandersetzung mit der Geschichte die tiefe Überzeugung gewonnen, daß die militärische Ausrüstung und Verteidigung auch betrieben werde, um einen Angriffskrieg möglich zu machen. Die Bürger seien immer wieder staatlichem Terror ausgesetzt. Er könne nur seiner Vernunft, nicht jedoch staatlichen Anordnungen gehorchen. Die Bundesrepublik habe im Golfkrieg aufgrund von Profitgier an der Herstellung von Giftgasfabriken im Iran geholfen. Mit dem Giftgas seien schreckliche Einsätze geflogen worden. Durch den Wehrdienst, durch den eine große Zahl von Grundrechten eingeschränkt würde, werde zum Töten trainiert und für Kriegszwecke vorbereitet. Er lehne auch den Ersatzdienst ab. Der Ersatzdienst sei für die Militärs ein wichtiger Eckpfeiler für die Vorbereitung des totalen Krieges. Der Ersatzdienst habe strategische Bedeutung. Er sei eine besondere Art der Wehrpflicht und ihm rechtlich auch gleichgestellt. Nur strukturell sei der Ersatzdienst in den Zivilschutz eingegliedert. Es sei wichtig, sich aktiv für die Friedenspolitik einzusetzen. In diesem Zusammenhang habe er einen Hausfriedensbruch begangen und eine Nötigung durch Blockierung der Zufahrt zu der Kaserne in Mutlangen. Er habe auch Veranstaltungen mitgetragen, in denen überlegt wurde, wie gegen die Kriegspolitik vorzugehen sei. Er beteilige sich an Demonstrationen. Er habe sich seinerzeit in einer öffentlichen Aktion vor dem Kreiswehrersatzamt den Verfolgungsbehörden gestellt. Er organisiere eine Kampagne gegen die Wehrpflicht und zur Rettung der Ehre der Deserteure beider Weltkriege. Er wolle damit einen Kontrast zu den Jubiläumsfeiern, den Jubelfeiern in Bonn bieten.

Er sei von amnesty international als „Gewissensgefangener“ adoptiert worden, schon vor seinem ersten Prozeß.

Entscheidungsgründe

Diese Einlassung kann den Angeklagten nicht entlasten. Er hat sich der Fahnenflucht gem. § 16 WStG schuldig gemacht. Er ist durch die ordnungsgemäße Zustellung des Einberufungsbescheides an seinem Wohnsitz Soldat geworden. Der Angeklagte, obwohl er sich überwiegend in Düsseldorf aufhielt, hatte ebenfalls einen Wohnsitz in Langenfeld bei seinen Eltern. Der Angeklagte hatte bei seinen Eltern ein Zimmer und einen Teil seiner Sachen. Er hielt sich auch zeitweise bei seinen Eltern auf. Er hatte den Mittelpunkt seiner sozialen Beziehungen in Langenfeld. In Düsseldorf war er nicht polizeilich gemeldet. Er regelte seinen gesamten Postverkehr, insbesondere seine Kontakte zu Behörden und amtlichen Stellen, über die Anschrift in Langenfeld ab.

Der Angeklagte ist dem Wehrdienst ferngeblieben, um sich dem Wehrdienst dauernd zu entziehen.

Er hat vorsätzlich gehandelt. Rechtfertigungsgründe stehen ihm nicht zu. Er kann sich insbesondere nicht auf sein Gewissen berufen. Eine Gewissensentscheidung des Angeklagten hätte vom Strafgericht nur berücksichtigt werden können, wenn sie durch einen Prüfungsausschuß zur Anerkennung von Kriegsdienstverweigerern oder durch eine im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidung anerkannt worden wäre. Das erkennende Gericht ist an die im Anerkennungsverfahren gefällte Entscheidung gebunden. Denn die Anerkennung oder Nichtanerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist keine Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes der Fahnenflucht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von Fallgestaltungen, bei denen z.B. über zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gerichtlich entschieden wird, und anschließend über den gleichen Sachverhalt ein Strafverfahren, z.B. wegen Körperverletzung, stattfindet. Außerdem würde das Anerkennungsverfahren vor den Prüfungsausschüssen und das folgende gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, dem Oberverwaltungsgericht und möglicherweise dem Bundesverwaltungsgericht überflüssig werden, wenn die Strafgerichte die gleiche Frage im Strafverfahren ohnehin voll überprüfen dürften. Dabei würde die Beweislast verschoben, weil im Anerkennungsverfahren der Antragsteller die Darlegungslast und die Beweislast für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst hat, im Strafverfahren jedoch die Beweislast voll beim Staat liegt.

Auch die in Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Gewissensfreiheit des Angeklagten führt nicht zu einer Rechtfertigung oder Entschuldigung. Im Bereich der Wehrpflicht hat die Gewissensfreiheit durch Art. 4 Abs. 3 GG eine abschließende Sonderregelung erfahren. Wenn man trotz Art. 4 Abs. 3 GG auf Art. 4 Abs. 1 GG zurückgreifen könnte, wäre Art. 4 Abs. 3 GG überflüssig.

Die Regelung des Abs. 4 Abs. 3 GG, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden kann, stellt einen Kompromiß dar zwischen den Interessen des Staates und der Berücksichtigung der Gewissensfreiheit des Einzelnen. In zahlreichen Staaten wird eine Gewissensentscheidung einzelner Bürger gegen den Kriegsdienst überhaupt nicht anerkannt. Es gilt dort der Satz, der in Art. 49 V der Schweizer Bundesverfassung von 1874 (zitiert aus: „Gewissensfreiheit und Demokratie’’ von Paul Tiedemann, Frankfurt, in: Der Staat. Zeitschrift für Staatslehre, öffentliches Recht und Verfassungsgeschichte. 1987, Heft 3) enthalten ist: „Die Glaubensansichten entbinden nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten.“ Die Gegenposition zu dieser unbedingten Gehorsamspflicht gegenüber dem Staat stellt die uneingeschränkte Anerkennung der Gewissensfreiheit des Einzelnen dar. Sie ist in keinem Land verwirklicht. Eine unbeschränkte Anerkennung von Gewissensentscheidungen würde der Anarchie Tür und Tor öffnen. Das gilt umso mehr, als Gewissensentscheidungen schwer feststellbar sind und von Leuten, die anderer Meinung sind, vielfach nicht verstanden und akzeptiert werden. Die Ablehnung bestimmter staatsbürgerlicher Pflichten unter Hinweis auf Gewissensentscheidungen würde die Gefahr begründen, daß sich andere Bürger auch nicht verpflichtet sähen, staatsbürgerliche Pflichten anderer Art zu erfüllen. Eine schrankenlose Anerkennung von Gewissensentscheidungen würde daher die Grundlagen des staatlichen Zusammenlebens und die Akzeptanz der Bürger gegenüber der staatlichen Ordnung aushöhlen und damit letztlich die freiheitliche Ordnung zerstören mit der naheliegenden Folge, daß andere Gruppierungen und Ordnungen das Machtvakuum ausfüllen würden, das durch ein völliges Zurückweichen des Staates bei der Durchsetzung der allgemeinen Belange entstehen würde.

Das Grundgesetz und die ihm folgende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben einen Mittelweg gewählt. Schon allein das Vorhandensein von Abs. 4 Abs. 3 GG stellt eine Abkehr von dem staatlichen Totalitätsanspruch dar. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus den Begriff des Kriegsdienstes mit der Waffe in Art. 4 Abs. 3 GG so weit ausgelegt, daß damit der gesamte Wehrdienst gemeint sei. Diese Auslegung stellt ein weiteres Eingehen auf die Gewissensnöte von Einzelpersonen dar. Zu dem Kompromiß gehört jedoch auch das formalisierte Verfahren zur Anerkennung von Kriegsdienstverweigerern. Dieses Verfahren ist durch Art. 4 Abs. 3 S. 2 GG ausdrücklich von der Verfassung in Auftrag gegeben. Der einzelne Bürger muß daher, um sich auf sein Gewissen gegenüber dem Wehrdienst berufen zu können, dieses Verfahren nachhaltig und mit voller Kraft betreiben. Wenn er das nicht tut, hat er seine Ansprüche in diesem Zusammenhang verwirkt. Insbesondere dieser Umstand ist dem Angeklagten entgegenzuhalten, der in einem Fall nicht zum Anhörungstermin erschien und der in keinem Fall eine Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die ablehnenden Entscheidungen der Prüfungsausschüsse anstrengte. Daß der Angeklagte das Anerkennungsverfahren deswegen nicht angemessen betrieben hat, weil er auch den Zivildienst aus Gewissensgründen ablehnt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn niemand ist zur Ablehnung des Zivildienstes berechtigt. In diesem Zusammenhang ist die Regelung des § 15a ZDG ein weiteres Entgegenkommen der Allgemeinheit gegenüber Gewissensentscheidungen des Einzelnen.

Der Angeklagte kann auch nicht einwenden, er würde im vorliegenden Strafverfahren für eine Tat bestraft, derentwegen er bereits verurteilt worden ist. Durch das Urteil des AG Lüneburg ist die im vorliegenden Verfahren zur Debatte stehende Tat noch nicht abgeurteilt worden. Zum einen bezieht sich die vorliegende Tat auf einen anderen Zeitraum und auf einen anderen Einberufungsbescheid als das Verhalten des Angeklagten, das Gegenstand des Verfahren vor dem AG Lüneburg war. Darüber hinaus wird die Dauerstraftat der Fahnenflucht, die der Angeklagte begangen hat und begeht, rechtlich durch die Entscheidung des AG Lüneburg unterbrochen. Nach dem gerichtlichen Urteil beginnt eine neue Tat. Die Situation ist anders als bei Zivildienstverweigerern. Bei den Zivildienstverweigerern ist die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung in einem förmlichen Verwaltungsverfahren festgestellt worden. An einer derartigen Feststellung fehlt es im vorliegenden Fall. Ohne eine solche Anerkennung kann die Gewissensentscheidung aber nicht zum beherrschenden Tatbestandsmerkmal werden und nicht Bindeglied der mehreren äußeren Handlungen der Fahnenflucht zu einer einheitlichen Handlung sein (BVerfG NJW 1983, 1600).

Der Angeklagte mußte also gem. § 16 WStG bestraft werden. Die Vorschrift sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Das Gericht hat eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für erforderlich gehalten, um den Unrechtsgehalt der Verfehlung des Angeklagten zu sühnen. Bei der Strafzumessung hat das Gericht berücksichtigt, daß der Angeklagte sich tiefgreifende Gedanken über den Sinn des Kriegsdienstes macht. Aufgrund seiner Überlegungen, die sich zu festgefügten Grundsätzen geformt haben, fällt es ihm erheblich schwerer als anderen Personen, Wehrdienst abzuleisten. Das muß zu Gunsten des Angeklagten einfließen. Hieran ändert auch nichts, daß der Angeklagte seine Gewissensüberlegungen mit Beziehungen zur realen Politik verknüpft. Andererseits zeigen gerade diese Überlegungen des Angeklagten, daß er nicht daran zerbrechen würde, wenn er Wehrdienst leisten müßte. Das geht aus der Auffassung des Angeklagten zu der sogenannten Gegengewalt hervor. Die sei nach seiner Auffassung nur dann legitim, wenn er die Folgen seines Handelns oder Nichthandelns eigenverantwortlich abschätzen könne. Das sei in einem Krieg nicht möglich, weil dann andere Personen das Sagen hätten. Sicherlich ist der Angeklagte bei derartigen Wertungen von der berechtigten Empfindung erfüllt, im Kriege zu Handlungen gezwungen werden zu können, die er nicht billigt. Auf der anderen Seite ergibt sich aus seiner Einlassung jedoch, daß es durchaus Situationen gibt, in denen auch er sich zu verteidigen gedenkt, und daß er es lediglich als unerträglich empfindet, daß andere für ihn derartige Entscheidungen fällen können. Diese Fremdbestimmtheit und die Befürchtung, daß ihm etwas aufgezwungen werden kann, das er nicht billigt, steht im Vordergrund, nicht allein der Umstand, daß überhaupt „Gegengewalt“ eingesetzt wird. Darüber hinaus läßt der Angeklagte völlig unbeachtet, daß niemand den Krieg will. Der Wehrdienst wird auch nicht abgeleistet, damit ein Krieg geführt werden soll, sondern im Gegenteil, damit nach der Strategie der Abschreckung kein Krieg begonnen wird. Zuzugeben ist dem Angeklagten allerdings, daß die Abschreckung nur wirksam sein kann, wenn die Möglichkeit eines Krieges nicht völlig ausgeschlossen wird.

Gegen den Angeklagten spricht, daß er bereits einmal verurteilt worden ist.

Das Gericht hat die Strafe dem unteren Bereich des Strafrahmens entnommen.

Die Strafe konnte gem. § 56 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Das hätte nur dann der Fall sein können, wenn das Gericht die Erwartung hätte bejahen können, daß der Angeklagte allein durch die Verurteilung, auch ohne daß es der Vollstreckung der Strafe bedarf, in Zukunft seinen Wehrdienst leisten würde. Hiervon konnte angesichts der eindeutigen Erklärungen des Angeklagten und seines bisherigen Verhaltens nicht ausgegangen werden.

Der Angeklagte muß auch damit rechnen, neu eingezogen zu werden. Er würde dann auch erneut gegen § 16 WStG verstoßen, wenn er weiterhin der Bundeswehr fernbleiben würde. Er könnte grundsätzlich dann auch erneut bestraft werden. In welchem Umfang gegen den Angeklagten bei zukünftigen erneuten Einberufungen und Verweigerungen immer wieder eine Strafe verhängt werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Sicherlich gibt es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Grenze. Diese Grenze ist im vorliegenden Fall jedoch noch nicht überschritten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird nach Auffassung des erkennenden Gerichts erst tangiert, wenn ein beharrlich sich dem Wehrdienst verweigernder Angeklagter insgesamt längere Zeit Strafe verbüßen muß, als der Wehrdienst oder der zivile Ersatzdienst dauern. Diese Grenze wird jedenfalls durch die vorliegende Verurteilung auch unter Berücksichtigung des vorangegangenen Urteils des AG Lüneburg nicht überschritten. (...)

Amtsgericht – Schöffengericht – Itzehoe, Richter am Amtsgericht Penzlin als Vorsitzender.

Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.