Leitsatz
1. Auf den Antrag des Betroffenen wird das Urteil des Militärgerichts Berlin vom 19.11.1982 aufgehoben. Der Betroffene wird rehabilitiert.
2. Dem Betroffenen steht ein Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für die Nachteile zu, die ihm durch den in der Zeit vom 02.11.1982 bis zum 28.06.1984 erlittenen Freiheitsentzug entstanden sind.
3. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Das Militärgericht Berlin hat den Betroffenen am 19.11.1982 wegen Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls (Vergehen gem. § 43 Abs. 1 Ziffer 1 Wehrdienstgesetz/DDR vom 25.03.1982) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Verurteilung beruhte auf folgenden Feststellungen:
Der Betroffene erhielt am 20.10.1982 den Einberufungsbefehl, wonach er sich am 02.11.1982 bis 14.00 Uhr im Mehrzweckobjekt »Hölzerner See«, Klein Körte, zur Ableistung des Dienstes als Bausoldat zu melden hatte. Diesem Befehl kam der Betroffene nicht nach. Er erschien statt dessen am 02.11.1982 beim Wehrkreiskommando Berlin-Lichtenberg und teilte unter Bezugnahme auf seine schriftliche Erklärung vom 01.09.1982 mit, daß er aus religiösen Gründen nicht bereit sei, Grundwehrdienst oder Dienst als Bausoldat zu leisten. In dem bei den Strafakten befindlichen vorbezeichneten Schreiben erklärte er sich jedoch bereit, sozialen Dienst zu leisten.
Der Betroffene wurde am 02.11. 1982 festgenommen und befand sich bis zu seiner am 28.06.1984 nach vollständiger Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe erfolgten Entlassung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
Entscheidungsgründe
II. Der Betroffene war auf seinen an den Generalstaatsanwalt in Berlin gerichteten mit Zugang bei Gericht nach Erlaß des Rehabilitierungsgesetzes wirksam gewordenen Antrag hin zu rehabilitieren.
Es liegt der Rehabilitierungstatbestand des § 3 Abs. 1 S. 1 Rehabilitierungsgesetz (RehaG) vom 06.09.1990 i.d.F. des Gesetzes vom 23.09.1990 (GBl. DDR 1990 I S. 1459; BGBl. 1990 II S. 885, 1240) vor.
Der Betroffene ist verurteilt worden, weil er aus religiösen Gründen den Wehrdienst in den Baueinheiten verweigert hat. Er hat damit das zur Tatzeit geltende verfassungsmäßige Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 20 Abs. 1 S. 2 der Verfassung der DDR vom 07.10.1974 wahrgenommen. Art. 23 der Verfassung der DDR, der die allgemeine Wehrpflicht normiert, kann dieses Grundrecht ebensowenig wie das Wehrdienstgesetz vom 25.03.1982 derart einschränken, daß eine Wehrdienstverweigerung aus Glaubens- und Gewissensgründen nicht möglich ist. Der Dienst als Bausoldat, zu dem die Wehrpflichtigen in der DDR herangezogen wurden, die aus religiöser Anschauung oder aus ähnlichen Gründen den Wehrdienst mit der Waffe ablehnten (vgl. § 4 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufstellung von Baueinheiten im Bereich des Ministeriums für Nationale Verteidigung vom 07.09.1964) stellte nach seiner Ausgestaltung ebenfalls Wehrdienst dar. Einen tatsächlichen Wehrersatzdienst in der Form des Zivildienstes, der für den Betroffenen geeignet gewesen wäre, in Übereinstimmung mit seinen Glaubensgrundsätzen der auch ihm obliegenden Dienstleistungspflicht nach Art. 23 Verfassung/DDR nachzukommen, gab es nicht. Damit war die Weigerung, als Bausoldat zu dienen, durch die Verfassung der DDR gedeckt und kann nicht mit der auch in der Bundesrepublik Deutschland strafbaren »Totalverweigerung« gleichgesetzt werden.
III. Danach war das Urteil des Militärgerichts Berlin aufzuheben (§ 4 RehaG). Für die durch den Freiheitsentzug entstandenen gesundheitlichen, materiellen oder anderen Nachteile steht dem Betroffenen ein Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen zu (§ 7 Abs. 1 RehaG). Das Rehabilitierungsgericht hat diese Entscheidung jedoch nur dem Grunde nach zu treffen (vgl. Beschluß des Kammergerichts vom 29.07.1991 – 5Ws 119/91 REHA –).
Damit steht für die zuständige Behörde bindend fest, daß der Betroffene für die durch den Freiheitsentzug entstandenen Nachteile zu entschädigen ist. Der Behörde obliegt nicht mehr die Entscheidung über das »Ob« der Leistung; sie hat auf Antrag des Betroffenen nur noch über Art und Umfang der Leistung zu entscheiden.
IV. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 16 Abs. 1 RehaG). Die Auslagenentscheidung folgt aus § 16 Abs. 2 S. 1 RehaG.
50. Strafkammer des Landgerichts Berlin, Vorsitzende Richterin am Landgericht Dietrich, Richter am Landgericht Schmidt, Richterin am Landgericht Dreyer.