Leitsatz

Bei Personen, die aus Gewissensgründen sowohl den Zivildienst als auch ein sog. “freies Arbeitsverhältnis” nach § 15a ZDG ablehnen, treten generalpräventive Gesichtspunkte wegen des “Wohlwollensgebotes” zurück mit der Folge, daß die Verhängung einer Geldstrafe nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Jugendrichter beim Amtsgericht Landshut verurteilte den Angeklagten am 28.03.1990 wegen Dienstflucht (§ 53 ZDG) zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,- DM . Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte, änderte das Landgericht Landshut am 18.07.1990 das Urteil des Amtsgerichts im Straffolgenausspruch dahin ab, daß der Angeklagte zur Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Urteil wurde durch Beschluß des Senats vom 09.10.1990 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Landshut zurückverwiesen . Nunmehr verwarf das Landgericht Landshut die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts mit der Maßgabe, daß die Höhe des Tagessatzes 30,- DM beträgt. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Revision ist zulässig (§§ 333, 341, 344, 345 StPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung der Jugendkammer hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Revisionsgericht darf nur dann in die Strafzumessung eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (BGH NStZ 1982, 465). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

Die Jugendkammer ist zutreffend von einem Strafrahmen von einem Monat bis zu fünf Jahren ausgegangen (§ 53 Abs. 1 ZDG, § 38 Abs. 2 StGB) und hat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er von Anfang an geständig war, bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und den Zivildienst sowie ein freies Arbeitsverhältnis gemäß § 15a ZDG als allgemeiner Pionierprediger der Zeugen Jehovas aufgrund einer echten Gewissensentscheidung ablehnt.

Nach den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Bestrafung von Zivildienstverweigerern aus Gewissensgründen aufgestellt hat (vgl. BVerfGE 23, 127, 134), gilt demnach für den Angeklagten als Gewissenstäter das “Wohlwollensgebot” mit der Folge, daß generalpräventive Gesichtspunkte zurücktreten und das Strafmaß sich an der gesetzlichen Mindeststrafe orientieren muß (BayObLG, Beschluß vom 29.02.1980 - RReg 4 St 275/79 - = BayObLGSt 1980, 15/16 = NJW 80, 2424f; OLG Hamm, Beschluß vom 11.03.1980 - 1 Ss 2661/79 - = NJW 1980, 2425; OLG Stuttgart MDR 1980, 1080, 1081). Die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 47 Abs. 2 StGB wird in Fällen dieser Art nicht von vornherein ausgeschlossen (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Zweibrücken, StV 1989, 397). Die bereits zitierte Entscheidung des Senats steht dem nicht entgegen.

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten wegen Dienstflucht darf vielmehr nur dann verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe entweder unerläßlich machen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 StGB) oder zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten (§ 56 ZDG). Der Senat stimmt mit der Jugendkammer darin überein, daß im vorliegenden Fall weder Tat noch Täter derartige besondere Umstände erkennen lassen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher als unbegründet zu verwerfen.