Leitsatz
1. Das beharrliche, dauerhafte und auch in die Zukunft gerichtete Handeln eines Totalen Kriegsdienstverweigerers kann für sich genommen keinen Anlaß zur Strafverschärfung geben, da der Vorsatz zur dauerhaften Entziehung vom Zivildienst bereits Tatbestandsvoraussetzung des § 53 ZDG ist und somit wegen des Doppelverwertungsverbots diesem Umstand kein strafverschärfender Charakter zukommen kann.
2. Die grundgesetzlich geschützte Gewissensfreiheit läßt bei einer Bestrafung eines Totalen Kriegsdienstverweigerers generalpräventive Gesichtspunkte keine Beachtung finden, denn mit den Mitteln des Strafrechts darf die freie – ggf. in ihrer Konsequenz auch gegen Strafgesetze verstoßende – Gewissensbildung nicht verhindert werden.
3. Aus den genannten Gesichtspunkten heraus liegen in einer Totalverweigerung aus Gewissensgründen oder in der Persönlichkeit des Totalverweigerers aus Gewissensgründen für sich genommen keine besonderen Umstände vor, wegen der nach § 47 Abs. 1 StGB oder § 56 ZDG eine Geldstrafe ausgeschlossen wäre.
Leitsatz
Die Kammer hält in Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten nicht für tat- und schuldangemessen und hat auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen erkannt.
Auf die Ahndung der Tat war Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.
Volltext
Aus den Entscheidungsgründen
Nach § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz war die Strafe dem Strafrahmen von 1 Monat bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe zu entnehmen. Innerhalb dieses Strafrahmens ist eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten zur Ahndung der Tat ausreichend.
Strafmildernd war dabei zu berücksichtigen, daß der Angeklagte geständig und bisher nur in unbedeutendem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er ist sozial eingegliedert, wobei sein gesellschaftspolitisches Engagement hervorzuheben ist. Für ihn spricht auch, daß er den Zivildienst nicht bereits von Anbeginn verweigert hat, als seine Gewissensentscheidung noch nicht in vollem Umfange getroffen worden war. Er hat sich nicht etwa im Laufe des Verfahrens eine Begründung für sein Tun einfallen lassen, sondern den Ersatzdienst 8 Monate lang unbeanstandet verrichtet, bis er sich über seine Motivation vollends im klaren war. Er hat dann dem Träger der Einrichtung vorher seine Entscheidung bekanntgegeben, so daß Vorkehrungen getroffen werden konnten, den Ausfall seiner Arbeitskraft zu ersetzen. Daraus ergibt sich, daß die objektive Bedeutung des Verhaltens des Angeklagten für die Rechtsordnung insgesamt und für die Einrichtung des Ersatzdienstes nicht besonders schwer wiegt.
Entscheidend zugunsten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, daß er nicht aus Lustlosigkeit oder Interessenlosigkeit den Zivildienst verweigert, sondern weil sein Gewissen ihn aufgrund reiflich bedachter sittlich-ethischer Gründe dazu anhält. Diese Gewissensentscheidung verbietet Strafen, die geeignet sind, die Persönlichkeit eines Gewissenstäters zu brechen. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit ist nämlich als eine wertentscheidende Grundsatznorm höchsten verfassungsrechtlichen Ranges bei der Strafzumessung zu beachten und entfaltet dort wesentliche, Wertmaßstäbe setzende Kraft und wirkt sich als Wohlwollensgebot gegenüber dem Gewissenstäter aus (BVerfG, NJW 1968, 979 ff.). Bei der Strafzumessung haben deshalb generalpräventive Gesichtspunkte zurückzutreten. Da gerade die sowohl im Wehrstrafgesetz wie auch im Zivildienstgesetz in der Regel besonderes Gewicht haben, ist ein Strafmaß im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens zu finden, das seine Rechtfertigung im wesentlichen in dem Gedanken der Rechtsbewährung findet (vgl. BayObLG, NJW 1980, 2424 ff.).
Da straferschwerende Umstände nicht ersichtlich sind, haben die strafmildernden solches Gewicht, daß eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten zur Ahndung der Tat ausreichend sind.
Gemäß § 47 Abs. 2 StGB ist anstelle einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten in der Regel eine Geldstrafe zu verhängen. Davon konnte trotz der Bestimmungen des § 47 Abs. 1 StGB und des § 56 Zivildienstgesetz Gebrauch gemacht werden.
Nach § 47 Abs. 1 StGB wird eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur verhängt, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen. Weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten sind solche Umstände erkennbar.
Besondere Umstände in der Tat sind nicht etwa schon in der Tatsache begründet, daß sich der Angeklagte dauernd der Verpflichtung zum Zivildienst entziehen will und auch jetzt nicht bereit ist, unter dem Druck des Strafverfahrens den Zivildienst wieder aufzunehmen. Denn der Vorsatz, sich dem Zivildienst dauernd zu entziehen, ist Tatbestandsvoraussetzung der Strafbarkeit gem. § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz, muß also in jedem Fall vorliegen. Die fehlende Bereitschaft, nunmehr unter dem Druck des Strafverfahrens zu weiterer Zivildienstleistung bereit zu sein, folgt aus der einmal nach reiflicher Überlegung getroffenen Gewissensentscheidung, die der Angeklagte für sich als bindend erachtet. Dieser Umstand mag der Tat so zwar eine Besonderheit geben: diese darf jedoch nach den bereits oben dargelegten Gründen bei der Strafzumessung nicht gegen den Angeklagten verwendet werden, da bei der Strafzumessung insbesondere der grundgesetzliche Schutz von Gewissenstätern besonders zu beachten ist. Besondere Umstände können auch durch die Folgen der Tat für die Einrichtung, in der der Angeklagte tätig war, nicht gesehen werden. Wie bereits oben dargelegt, hat der Angeklagte sein Ausscheiden zum 13.4.1982 dem Träger der Einrichtung durch Schreiben vom 8.4.1982 mitgeteilt, nachdem er dieses vorher schon mündlich erklärt hatte. Es konnten deshalb – falls erforderlich – Maßnahmen getroffen werden, um die Arbeitskraft des Angeklagten zu ersetzen.
Besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten sieht die Kammer in der festen, ihn bindenden Gewissensentscheidung begründet; daß dies nicht zu einer Verschlechterung in der Bestrafung führen darf, ist oben dargelegt. Im übrigen führt dieser Umstand dazu, daß zur Einwirkung auf einen Gewissenstäter die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht erforderlich ist; dies ergibt sich aus dem Umstand, daß nach den Grundsätzen, die das BVerfG aufgestellt hat, die Gewissensentscheidung in der Weise zu respektieren ist, als die Persönlichkeit eines solchen Täters durch die Strafe nicht gebrochen werden darf. Gerade dazu ist eine Freiheitsstrafe jedoch in besonders hohem Maße geeignet.
Genausowenig hindert die Regelung des § 56 Zivildienstgesetz grundsätzlich die Verhängung einer Geldstrafe (vgl. OLG Hamm, NJW 1980, 2425 ff.). Danach darf zwar eine Geldstrafe auch dann nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten. Jedoch liegen weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten solche besonderen Umstände vor, wie bereits oben zu § 47 Abs. 1 StGB ausgeführt wurde. Letztlich konkretisiert die Regelung des § 56 Zivildienstgesetz das, was § 47 Abs. 1 StGB unter der Verteidigung der Rechtsordnung versteht, wobei der Besonderheit des Zivildienstes Rechnung getragen wird. Zwar ist zuzugeben, daß eine solche Totalverweigerung, die aus Gewissensgründen erfolgt, einen erheblichen Nachahmungseffekt haben kann. Jedoch kann darin kein besonderer Umstand gesehen werden, der zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst die Verhängung von Freiheitsstrafe erforderlich macht. Denn der Umstand der Gewissenstat kann niemals zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gebieten, da mit den Mitteln des Strafrechts die freie, grundgesetzlich geschützte Gewissensbildung nicht verhindert werden darf. Mit anderen Worten darf eine Freiheitsstrafe nicht deshalb verhängt werden, um andere Zivildienstleistende von einer eigenen Gewissensentscheidung hinsichtlich der Verweigerung des Zivildienstes abzuhalten.
Die Kammer sah sich nicht gehindert, die Kriterien für die Strafzumessung, die bisher im Falle der Totalverweigerung von Zeugen Jehovas entwickelt wurden, auf diesen Fall anzuwenden; denn es kann bei Gewissenstätern keinen Unterschied machen, ob sie aus religiösen oder sittlich-ethischen Gründen zu einer sie bindenden Gewissensentscheidung kommen.
Die verhängte Geldstrafe von 120 Tagessätzen entspricht der schuldangemessenen Freiheitsstrafe von vier Monaten.
Verteidiger: RA Michael Kröger, Große Burgstraße 7, 23 552 Lübeck, Tel. 0451 / 7 11 25.