Leitsatz

Die in der Vergangenheit getroffene in die Zukunft wirkende Gewissensentscheidung eines Angeklagten, dem (erneut) Dienstflucht vorgeworfen wird, ist einem Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache zugänglich, daß es sich um eine absolut verbindliche, der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten entsprechende Gewissensentscheidung handele, bezüglich derer jedes Zuwiderhandeln schweren seelischen Schaden zur Folge hätte.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Er wurde zur Ableistung des Zivildienstes für die Zeit vom 4.5.1981 bis 31.8.1982 einberufen. Er hatte zunächst als Pfleger und Erziehungshelfer für geistig Behinderte Dienst geleistet, seinen Dienst aber dann am 1.5.1982 eigenmächtig vorzeitig beendet. Er wurde deswegen durch Urteil des AG Nürnberg am 9.12.1982 wegen eines Vergehens der Dienstflucht nach § 53 ZDG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. In der Erwartung, er werde einer erneuten Einberufung zur Ableistung des restlichen Zivildienstes Folge leisten, wurde dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt.

Einer erneuten Einberufung zum Zivildienst , auf Grund der er am 5.4.1983 seinen Dienst wieder aufnehmen sollte, leistete der Angeklagte jedoch keine Folge. Deswegen wurde er durch das AG Nürnberg am 9.2.1984 wegen Dienstflucht zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; seine Berufung gegen dieses Urteil wurde durch das nunmehr mit der Revision angefochtene Urteil verworfen.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Verfahrensrüge greift durch.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung unter Darlegung seiner Motive darauf berufen, daß die wiederholte Nichtbefolgung der Einberufung zum Zivildienst auf die früher ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung zurückgehe, keinen Zivildienst zu leisten. Das LG ist auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß der wiederholten Verweigerung des Zivildienstes durch den Angeklagten keine ernste Gewissensentscheidung zugrunde liege, die es rechtfertige, die vom BVerfG für die Fälle der den Ersatzdienst verweigernden Zeugen Jehovas entwickelten und aus Art. 103 Abs. 3 GG hergeleiteten Grundsätze im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden. Es hat daher angenommen, daß der Ahndung der erneuten Verweigerung nicht das Verbot der Mehrfachbestrafung entgegenstehe. Offensichtlich in Anlehnung an die Gründe der Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 23, 191 = NJW 1968, 982) und an die Entscheidung des Senats zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein den Fällen zivildienstverweigernder Zeugen Jehovas vergleichbarer Gewissenskonflikt dazu führen kann, daß mehrfache Verweigerungen trotz einer zwischenzeitlich erfolgten Verurteilung als dieselbe Tat i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG erscheinen (Urt. v. 14.3.1983 - RReg 4 St 231/82 = StV 1983, 369), hat der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung folgenden Beweisantrag gestellt:

“Zum Beweis für die Tatsachen, daß bei dem Angeklagten bei Zuwiderhandeln gegen seine Entscheidung gegen den zivilen Ersatzdienst, zumal bei einem erzwungenen Zuwiderhandeln, eine Schädigung der sittlichen Persönlichkeit und sogar ein zerbrechen derselben eintreten würde, bzw. daß ein solches Zuwiderhandeln nicht ohne schweren seelischen Schaden und unter Substanzverlust seiner Persönlichkeit erfolgen könnte, und daß es sich bei seiner Entscheidung gegen den zivilen Ersatzdienst um eine verinnerlichte absolut verbindliche und der Persönlichkeitsstruktur entsprechende Entscheidung handelt, beantrage ich die Einholung eines psychologischen Gutachtens des H. Prof. Dr. Dr. Horst Eberhard Richter, Medizinisches Zentrum für Psychosomatische Medizin, Friedrichstraße 33, 6300 Gießen.”

Das LG hat den Antrag mit folgender Begründung zurückgewiesen:

“Nach Überzeugung des Gerichts ist das benannte Beweismittel Sachverständigengutachten für das Beweisthema ungeeignet. Die zur Begutachtung gestellten Tatsachen liegen in der Zukunft und sind von einer Vielzahl von äußeren und inneren heute noch nicht absehbaren Einflüssen abhängig – wie z.B. auch der Gegenstand eines möglichen Zivildienstes. Prognosen im heutigen Zeitpunkt könnte nur ein Wahrsager abgeben (§ 244 III StPO).”

Mit dieser Begründung durfte der Antrag, der die Anknüpfungstatsachen noch ausreichend erkennen läßt und der deshalb als Beweisantrag zu behandeln war, nicht abgelehnt werden. Das LG verkennt dabei, daß der Beweisantrag nicht nur auf die Feststellung einer zukünftigen Persönlichkeitsentwicklung und darauf abgestellt war, daß eine erneute Heranziehung des Angeklagten zu Zivildienst eine Schädigung seiner sittlichen Persönlichkeit zur Folge haben werde. Mit ihm sollte vielmehr dargelegt werden, daß der Angeklagte bereits in der Vergangenheit eine in die Zukunft wirkende Gewissensentscheidung getroffen habe, die für ihn absolut verbindlich ist und die seiner Persönlichkeitsstruktur entspricht, so daß jedes Zuwiderhandeln gegen diese Entscheidung schweren seelischen Schaden zur Folge hätte. Hierzu sind Feststellungen durchaus möglich; das LG hat sie übrigens auch in seinem Urteil getroffen. Ein weiterer Rechtsfehler, der allerdings im wesentlich auf der Verkennung der Beweisbehauptung beruht, liegt darin, daß das Beweismittel als ungeeignet zurückgewiesen wurde. Nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO kann nämlich ein Beweismittel mit dieser Begründung nur abgelehnt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, daß sich mit einem solchen Beweismittel daß mit dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erreichen läßt (BGHSt 14, 339/342; BGH NStZ 1984, 564). Ein solcher Fall ist bei zutreffender Beurteilung der Bedeutung und des Sinns und Zwecks des gestellten Antrags nicht gegeben.

Gerade im vorliegenden Fall liegen allerdings Erwägungen sehr nahe, mit denen der Beweisantrag deshalb hätte zurückgewiesen werden können, weil das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Feststellung der Motive, die als Grund für das Verhalten des Angeklagten angegeben werden, und ihre Wertung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, die er auch im vorliegenden Fall in eigener Verantwortung zu erfüllen vermag. Die Mängel in der Begründung des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses des LG können jedoch nicht dadurch geheilt werden, daß eine Ablehnung des Beweisantrags mit rechtlich zutreffender Begründung möglich gewesen wäre. Ebenso vermag der Mangel nicht dadurch geheilt zu werden, daß die Strafkammer andere Gründe für die Ablehnung des Beweisantrags im Urteil nachgeschoben hat. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das angefochtene Urteil auf der fehlerhaften Begründung des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses beruht.

Aus den dargelegten Gründen muß das angefochtene Urteil in dem im Entscheidungssatz angegebenen Umfang samt den Feststellungen aufgehoben werden (§ 353 StPO). Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer der Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Diese hat auch über die Kosten der Revision zu befinden.

Die Entscheidung ergeht durch einstimmig gefaßten Beschluß nach § 349 Abs. 4 StPO.

Der Senat erachtet folgende Hinweise für angezeigt:

Der Senat hat in dem oben bezeichneten Urteil dargelegt, daß eine Mehrfachbestrafung bei wiederholter Dienstverweigerung nur dann nicht in Betracht kommt, wenn dieser ein den Fällen zivildienstverweigernder Zeugen Jehovas vergleichbarer Gewissenskonflikt zugrunde liegt, der es dem Verpflichteten unmöglich macht, nicht nur im Verteidigungsfall, sondern hier und jetzt einen Dienst zu leisten, durch den in aller Regel nur Aufgaben erfüllt werden, die dem Allgemeinwohl dienen, vor allem im sozialen und humanitären Bereich. Als Gewissensentscheidung, die die mehreren Dienstverweigerungen zu einer Tat verbinden könnte, kann nur eine prinzipielle, unter Einsatz der Persönlichkeit und aus dem Wesen des Persönlichkeitskerns getroffene, fortdauernde und ernsthafte Entscheidung verstanden werden, die an den Kategorien von “Gut” und “Böse” orientiert ist (vgl. BVerfGE 23, 191/203 ff. = NJW 1968, 982; BVerfGE 12, 45/55 = NJW 1961, 355; BVerfG in NJW 1984, 1675). Im religiösen Bereich ist die Gewissensentscheidung eine Entscheidung vor Gott. Das Handeln gegen eine solche Entscheidung bedeutet das Ablösen von Gott, eine Sünde mit der Folge des Verlustes der Anschauung Gottes und, da das religiöse Sein aus Gott fließt, einen Substanzverlust der Persönlichkeit sowie die Gefährdung des ewigen Lebens (BayObLG a.a.O. m.w.N.). Im nicht religiösen Bereich schließt sich die Gewissensentscheidung einer humanen Ordnung über “Gut” und “Böse” an, die für den Entscheidenden drängend und maßgeblich ist. Die Nichtberücksichtigung dieser Ordnung läßt diesen Menschen vor sich und den anderen, vor der für ihn gedachten höchsten sittlichen Instanz als in seiner Menschenwürde versagende Persönlichkeit empfinden. Damit tritt auch hier ein Substanzverlust der Persönlichkeit ein. Nur die Gefahr des personalen Substanzverlustes, sei es in der Lösung des Gott-Mensch-Bezuges, sei es in dem Verlust der Selbst- und Gesellschaftsachtung, geben der Gewissensentscheidung einen sittlich zwingenden Charakter (Peters, Überzeugungstäter und Gewissenstäter, in FS für Hellmuth Mayer, S. 256 ff., 270 f.). Dagegen können nur verstandesmäßige ethische, politische, weltanschauliche oder sonstige rationale Überlegungen und Erwägungen und deren Ergebnis noch keiner Gewissensentscheidung gleichgesetzt werden (BayObLG a.a.O. mit weiteren Hinweisen). Ebenso können nach Auffassung des Senats Bedenken, die sich gegen die politische Zielsetzung richten, die der Gesetzgeber mit der Einrichtung des Zivildienstes als solchen verbunden hat, noch nicht als Gewissensentscheidung in dem genannten Sinne in Betracht kommen.

4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts.

Verteidiger: RA Johann Graf, Judengasse 22, 90 403 Nürnberg, Tel. 0911 / 20 33 61.