Leitsatz

Zur Frage, ob zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst die Verhängung einer Freiheitsstrafe stets geboten ist (hier: Zeuge Jehovas, der als Wehrdienstverweigerer anerkannt ist, aus religiösen Gründen aber auch den Zivildienst verweigert).

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas und als solcher anerkannter Wehrdienstverweigerer. Einberufungen zur Zivildienstleistungen hat er nicht befolgt , sondern im Hinblick auf die Grundsätze seiner Religionsgemeinschaft auch den Zivildienst verweigert. Der Angeklagte ist durch Urteil des AG vom 16.6.1988 wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 DM verurteilt worden. Bei der Strafzumessung ist das AG davon ausgegangen, daß der Angeklagte allein aus religiösen Motiven und nicht aus krimineller oder rechtsfeindlicher Gesinnung gehandelt hat. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hatte mit der Sachrüge Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen

In Anbetracht dieser Erwägungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe statt zu einer Freiheitsstrafe auf einer fehlerhaften Ausübung des tatrichterlichen Ermessens beruht. In den Strafzumessungsgründen ist § 56 ZDG nicht genannt. Diese Bestimmung schränkt den Anwendungsbereich des § 47 II StGB für den Fall ein, daß wegen besonderer Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst geboten ist. Auch der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt nicht, daß das AG diese Regelung berücksichtigt hat. Es besteht folglich die Möglichkeit, daß das AG rechtsirrig von einer unbeschränkten Anwendbarkeit des § 47 II StGB ausgegangen ist und nur deshalb eine Geldstrafe verhängt hat. Das führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache in die 1. Instanz. Diese ist ungeachtet der Frage notwendig, ob das AG alle auch für § 56 ZDG maßgeblichen Tatumstände bereits festgestellt hat. Denn die Strafzumessung ist allein Sache des Tatrichters; die kann vom Revisionsgericht zwar auf Rechtsfehler überprüft, aber nicht ersetzt werden.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß bei der Dienstflucht eines Gewissenstäters eine Geldstrafe durch § 56 ZDG keineswegs regelmäßig ausgeschlossen ist. Der gegenteiligen, vom BayObLG (NJW 1980, 2424) beiläufig geäußerten Auffassung vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem OLG Hamm (NJW 1980, 2425) nicht zuzustimmen (so auch schon OLG Köln NJW 1966, 1326 zum früheren § 27b StGB). Sie verkannt den Grundsatz, daß bei keinem bestimmten Straftatbestand der Ausspruch einer Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 StGB oder auch nach § 56 ZDG von vornherein ausgeschlossen ist, mag auch bei einzelnen Delikten die Verteidigung der Rechtsordnung oder hier die Wahrung der Disziplin die Verhängung einer Freiheitsstrafe öfter erforderlich machen als bei anderen. Bei den Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft Zeugen Jehovas ist zu beachten, daß es sich um Gewissenstäter handelt, die sich in einer Zwangslage befinden. In solchen Fällen soll sich das allgemeine “Wohlwollensgebot” auswirken (BVerfGE 23, 127). Das Grundrecht der Gewissensfreiheit ist als eine wertentscheidende Grundsatznorm höchsten verfassungsrechtlichen Ranges bei der Strafzumessung zu beachten und entfaltet dort wesentliche, Wertmaßstäbe setzende Kraft. Danach setzt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot den Sanktionen gegen jene Personengruppe enge verfassungsrechtliche Schranken (BVerfG a.a.O.). So erkennt auch das BayObLG (a.a.O.) an, daß generalpräventive Gesichtspunkte zurücktreten und ein Strafmaß gefunden werden müsse, das im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmen liege. Warum dann eine Geldstrafe ausgeschlossen sein soll, ist nicht ersichtlich. Im übrigen weist der Senat auf die Entscheidungen der LG Lübeck (StV 1984, 158) und Aachen (StV 1986, 344) hin, in denen bei der Dienstflucht eines Zeugen Jehovas jeweils Geldstrafen ausgesprochen worden sind. Nestler-Tremel (StV 1985, 343) hält es für kaum vorstellbar, daß bei der Dienstflucht eines Verweigerers aus Gewissensgründen ein unabweisbares Bedürfnis für eine Freiheitsstrafe bestehe.

1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Zweibrücken.