Leitsatz

Die Notwendigkeit, Einberufungsbescheiden Nachdruck zu verleihen und den Eindruck zu verhindern, man könne sich von der Wehrpflicht freikaufen, betrifft alle Fälle der eigenmächtigen Abwesenheit und stellt keine besonderen Umstände i.S. von § 10 WStG oder § 47 StGB dar.

Volltext

Zum Sachverhalt

Das AG W. verurteilte den Angeklagten am 7.11.1990 wegen eingenmächtiger Abwesenheit (§ 15 I WStG) zur Freiheitsstrafe von drei Monaten und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Das LG A. hat die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Seine dagegen gerichtete Revision hatte mit der Sachrüge Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen

Das LG hat die Strafzumessung wie folgt begründet:

“Die Strafkammer hält die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. Dabei berücksichtigt sie zugunsten des Angeklagten:

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Die Zeit, in der er von der Truppe eigenmächtig abwesend war, war nur kurz, sie überschritt den Mindestzeitraum nicht wesentlich.

Die Verhängung einer Geldstrafe kommt nicht in Betracht, weil besondere Umstände, die in der Tat liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebieten (§ 10 WStG). Zur Durchführung ihrer Aufgabe ist die Bundeswehr darauf angewiesen, daß Einberufungsbescheiden Folge geleistet wird. Zur Wahrung der Disziplin ist auch im vorliegenden Fall die Verhängung einer Freiheitsstrafe geboten, weil die Ahndung mit einer Geldstrafe dazu führen kann, daß bei anderen Wehrpflichtigen der Eindruck entsteht, man könne sich von der Verpflichtung, Einberufungsbescheiden nachzukommen, durch Zahlung einer Geldstrafe freikaufen.”

Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. § 15 WStG sieht für das Vergehen der eigenmächtigen Abwesenheit ausschließlich Freiheitsstrafe – bis zu 3 Jahren – vor. Gemäß § 47 I und II StGB darf aber eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten – wie hier – auch in einem solchen Fall nur verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen. § 47 StGB gilt auch für Straftaten von Soldaten, er wird lediglich durch § 10 WStG dahin konkretisiert, daß Geldstrafe bei Straftaten von Soldaten nicht verhängt werden darf, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebieten. (Riegel in Erb/Kohlhaas Strafrechtl. NebenG, Stand: 1.1.1988, § 10 WStG Anm. 3; Schölz/Lingens WStG, 3. Aufl., § 10 Rn 2ff.).

Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob besondere Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten gebieten, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, daß die Verhängung von Freiheitsstrafe aus besonderen, in der Tat liegenden Umständen zur Wahrung der Disziplin geboten sei. Die von der Strafkammer angeführten Umstände – Notwendigkeit, Einberufungsbescheiden Nachdruck zu verleihen und den Eindruck zu verhindern, man könne sich von der Wehrpflicht freikaufen – sind jedoch allgemeine, auf alle Fälle der eigenmächtigen Abwesenheit zutreffende Erwägungen, aber keine besonderen Umstände i.S. von § 10 WStG oder § 47 StGB. Solche sind vielmehr dann gegeben, wenn sich die Tat vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Taten dieser Art oder aber der Täter von den durchschnittlichen Tätern unterscheidet (Schölz/Lingens aaO, Rn 9; Dreher/Tröndle 45. Aufl., § 47 Rn 3). Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.

2. Die Strafkammer hat schließlich § 12 WStG außer acht gelassen. Da sie die Verhängung einer Geldstrafe nach § 10 WStG ausgeschlossen hat, hätte sie lediglich auf Strafarrest erkennen dürfen.

4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts.