Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 25,00 DM verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist im Haushalt seiner Eltern zunächst in Wolgast, dann in Ostberlin aufgewachsen. Er hat im Juli 1991 das Abitur abgelegt und zwar mit einer Facharbeiterausbildung. Er hat seit dem 18. Lebensjahr eine eigene Wohnung. Seit Oktober 1992 studiert er an der Humboldt-Universität Ethnologie. Für seinen Lebensunterhalt sorgen seine Eltern mit etwa 800,00 DM monatlich.

Er ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Er wurde zum 2. November 1992 zur Ableistung des Zivildienstes bei dem Caritasverband für das Bistum Berlin einberufen, trat den Dienst aber nicht an, sondern erklärte dem Caritasverband gegenüber, daß er den Zivildienst unter Zwang aus persönlichen und politischen Gründen ablehne.

Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten. Zur Begründung seiner Weigerung, den Zivildienst anzutreten, hat er angegeben, er sei der Auffassung, durch die Ableistung des Zivildienstes mittelbar den Wehrdienst, den er aus Gewissensgründen ablehne, zu unterstützen, weil die Funktionsfähigkeit der zivilen sozialen Dienste Voraussetzung für die von ihm abgelehnte Kriegführung sei.

Entscheidungsgründe

Das entlastet ihn nicht. Zwar ist der Fortbestand eines geordneten Gemeinwesens, zu dem auch die Funktionsfähigkeit ziviler sozialer Dienste gehört, Voraussetzung für eine funktionsfähige Landesverteidigung. Hieraus folgt jedoch nicht die Berechtigung des einzelnen, alles unterlassen zu dürfen, was in der genannten Weise mittelbar Einfluß auf die Landesverteidigung mit Waffen haben könnte. Anderenfalls würde die Erfüllung zahlreicher, jedermann auferlegter Pflichten, wie zum Beispiel die Erfüllung der allgemeinen Steuerpflicht, von dem Verweigerungsrecht umfaßt sein. Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz beinhaltet jedoch nur das Recht der Kriegsdienstverweigerung selbst.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte in der Zeit vom 2. November 1992 bis zum Tage der Hauptverhandlung der Dienstflucht gemäß § 53 des Zivildienstgesetzes schuldig gemacht.

Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 bzw. 21 Jahre alt. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß bei ihm so erhebliche Entwicklungsrückstände bestehen würden, daß die Anwendung von Jugendstrafrecht für die Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres in Betracht käme. Es war daher Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.

Zur Einwirkung auf den bisher unbestraften Angeklagten war eine Geldstrafe ausreichend. Besondere Umstände im Sinne des § 56 des Zivildienstgesetzes in der Tat oder der Person des Angeklagten, die die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten würden, sind nicht zutage getreten. Zwar hat der Angeklagte erklärt, er habe auch in Zukunft nicht vor, den Zivildienst anzutreten. Dem steht die Verhängung von Geldstrafe jedoch nicht entgegen. Deren Wirkung bleibt abzuwarten. Daß die Verhängung von Freiheitsstrafe ihn zum Antritt des Zivildienstes bewegen würde, kann nicht von vornherein angenommen werden.

Unter Berücksichtigung der Motivation des Angeklagten einerseits und seines hartnäckigen Verhaltens andererseits hat das Gericht eine Geldstrafe von einhundert Tagessätzen für schuldangemessen erachtet. Der Tagessatz war entsprechend dem Einkommen des Angeklagten auf 25,00 DM zu bemessen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Tiergarten in Berlin, Richterin am Amtsgericht Vasiliou als Strafrichterin.

Verteidiger: RA Dieter Hummel, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.