Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der ledige Angeklagte ist Student im neunten Semester und wird finanziell von seinen Eltern unterstützt.

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 17.03.1992 wurde er zur Dienstleistung vom 04.04.1992 bis zum 31.07.1992 zunächst beim Altenheim Rudolfstift in Braunschweig einberufen. Dagegen legte er Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.1992 zurückgewiesen wurde. Daraufhin klagte er vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Nach Abweisung der Klage durch Urteil vom 14.10.1991 legte der Angeklagte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, die mit Beschluß vom 25. 03.1993 zurückgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 04.05.1993 wurde er vom Bundesamt für den Zivildienst aufgefordert, innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang des Schreibens den Zivildienst in der Dienststelle Altenheimathof Affinghausen aufzunehmen. Entgegen der ihm bekannten Verpflichtung trat er seinen Dienst dort aber am 15.05.1993 nicht an , weil er der Ansicht ist, daß er im Spannungs- und Kriegsfall auch für Maßnahmen, die dem Krieg dienlich seien, herangezogen werden könne. Der Angeklagte hat eine ernsthafte und endgültige Gewissensentscheidung getroffen, den Zivildienst endgültig und für immer zu verweigern.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, der die tatsächlichen Fakten eingeräumt hat. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus der Verwaltungsakte des Bundesamtes für den Zivildienst.

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte seine Gewissensentscheidung ausführlich begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Prozeßerklärung vom 16.12.1993, die als Anlage zum Protokoll genommen wurde, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte war danach zu bestrafen wegen Dienstflucht gemäß § 53 des Zivildienstgesetzes. Auch unter Berücksichtigung seiner ernsthaften und endgültigen Gewissensentscheidung, den Zivildienst zu verweigern, liegen die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstandes im Sinne des § 35 StGB nicht vor.

Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen gegen die Rechtswirksamkeit des Einberufungsbescheides keine Bedenken. Aus Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes geht hervor, daß derjenige, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert hat, zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden kann. Dieser Ersatzdienst ist im Zivildienstgesetz näher geregelt. Die damit festgelegte Ersatzdienstpflicht für Wehrdienstverweigerer widerspricht nicht der in Artikel 4 Abs. 1 Grundgesetz gewährten Gewissens- und Glaubensfreiheit. Auf diese Vorschrift kann sich nämlich derjenige, der anerkannter Wehrdienstverweigerer im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz ist, deshalb nicht berufen, weil die Wirkungen in der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend von Art. 4 Abs. 3 GG geregelt worden sind. Es handelt sich bei der Ersatzdienstpflicht um eine solche, die in der Verfassung selbst vorgesehen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich entschieden, daß Art. 4 und Art. 12a in diesem Zusammenhang gleichwertig nebeneinander stehen, so daß von einem formal höheren Rang einer dieser Verfassungsbestimmungen nicht die Rede sein kann (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 23, 127 ff.).

Bei der Strafzumessung sprach für den nicht vorbestraften Angeklagten, daß er den objektiven Sachverhalt zugegeben hat. Nach Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erschien – ausgehend von dem Strafrahmen des § 53 Abs. 1 i.V.m. § 56 ZDG – die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe von drei Monaten tat- und schuldangemessen.

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Amtsgericht Braunschweig, Richter am Amtsgericht Blanck als Strafrichter.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).