Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht nach dem Wehrstrafgesetz in Tateinheit mit Dienstflucht nach dem Zivildienstgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der heute 27jährige Angeklagte lebte seit 1979 in München. Dort besuchte er ab 1980 das Gymnasium, das er in der 11. Klasse abbrach. Danach bewarb er sich bei der Bundeswehr als Zeitsoldat. Er zog die Bewerbung aber bald zurück. Er besuchte von 1986 bis 1988 eine Fachschule für Sozialwesen und schloß diese mit der Fachhochschulreife ab. Als er danach zum Wehrdienst herangezogen werden sollte, stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er wurde jedoch nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, da man aufgrund seiner Bewerbung als Zeitsoldat seine Gewissensentscheidung gegen den Dienst mit der Waffe nicht als hinreichend belegt ansah. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte am 10.08. 1988 Widerspruch ein. Einige Wochen später zog er nach Berlin, weil er dort nicht zur Bundeswehr eingezogen werden konnte. Der Widerspruch blieb erfolglos. In Berlin beendete der Angeklagte im Jahre 1992 das Studium der Sozialwissenschaften. Zur Zeit studiert er Philosophie und arbeitet in eines Beratungsstelle für Wohnsitzlose, wodurch er 1.200,00 bis 1.300,00 DM monatlich netto verdient.

II. Mit Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes von Berlin vom 11. August 1992 wurde er ab dem 01. Oktober 1992 bei dem Jägerbataillon 581 in Berlin wirksam zum Wehrdienst einberufen. Gegen diesen Bescheid legte der Angeklagte im August 1992 Widerspruch ein. Er wollte nun weder den Wehrdienst mit der Waffe noch den Zivildienst antreten. In der Verhandlung vor dem Ausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Berlin wurde der Angeklagte am 06.10.1992 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Die Entscheidung war seit dem gleichen Tage unanfechtbar. Mit Umwandlungsbescheid vom 14. Oktober 1992 in Form des Änderungsbescheides vom 29. Oktober 1992 wurde das Wehrdienstverhältnis mit Ablauf des 22. November 1992 in ein Zivildienstverhältnis umgewandelt und der Angeklagte aufgefordert, am 23. November 1992 in der Zivildienststelle Klinikum Berlin-Buch, Wiltbergstraße 50, 13 125, seinen Dienst aufzunehmen. Der Angeklagte trat in Kenntnis seiner wirksamen Einberufung zum Wehrdienst bzw. in Kenntnis der wirksamen Aufforderung, seinen Zivildienst im Klinikum Berlin-Buch aufzunehmen, weder seinen Wehr- noch seinen Zivildienst an.

Der Angeklagte begründet sein Verhalten damit, daß der Zivildienst nur vordergründig ein Zivildienst sei. Der Zivildienst sei ein Teil der Wehrpflicht. Er diene der Landesverteidigung zur Unterstützung der Streitkräfte und helfe, diese funktionsfähig zu halten. Der zivile Ersatzdienst sei Teil eines umfassendes Dienstverpflichtungssystems für den Kriegsfall. Dieses Dienstverpflichtungssystem halte die Möglichkeit aufrecht, Kriege zu führen. Aus Gewissensgründen lehne er es ab, sich in dieses System einzufügen. Der sogenannte Zivildienst stelle für ihn, genauso wie der Wehrdienst, eine fundamentale Mißachtung seines Grundrechts der Selbstbestimmung dar, d.h. man mißachte die freie Bestimmung über seine Zeit, seine körperliche und geistige Arbeitskraft und über seine Kreativität. Er lehne im gegenwärtigen Gesellschaftssystem eine staatlich normierte Pflicht zum Dienst an der Allgemeinheit insgesamt ab. Solche Dienste leiste er allenfalls aus einer freiwilligen Entscheidung heraus. Er habe durch seine Sozialarbeiterpraktika auch ausreichend Dienst an der Allgemeinheit geleistet. Den Zivildienst werde er auch in Zukunft nicht antreten.

III. Die Feststellungen beruhen auf der glaubhaften und geständigen Einlassung des Angeklagten.

Entscheidungsgründe

IV. Der Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt eines Vorgehens der Fahnenflucht (§ 16 WStG) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit einem Vergehen der Dienstflucht (§ 53 ZDG) schuldig gemacht, indem er aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses vom 01. Oktober 1992 bis zum 22. November 1992 eigenmächtig seiner Truppe fernblieb, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen und seit dem 23. November 1992 eigenmächtig dem Zivildienst fernblieb, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Das Verhalten des Angeklagten ist nicht gerechtfertigt.

Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz sieht eine Befreiungsmöglichkeit vom Zivildienst aus Gewissensgründen nicht vor. Es sind nur solche Gewissensnöte beachtlich, die sich auf die dem Zivildienstleistenden abverlangte Tätigkeit als solche beziehen. Der Angeklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es mit seinem Gewissen unvereinbar sein sollte, Dienst an Kranken zu versehen.

Bei der Strafzumessung sprach zugunsten des Angeklagten, daß er bisher nicht bestraft ist. Gegen den Angeklagten sprach aber, daß er seine Verpflichtung zum Wehr- und Zivildienst gleich in Gänze nicht nachkam und gleich zwei Straftatbestände verwirklichte. Straferschwerend wertete das Gericht auch, daß der Angeklagte im gegenwärtigen Gesellschaftssystem allgemein eine staatlich normierte Pflicht zum Dienst an der Allgemeinheit ablehnt und dadurch dokumentiert, daß er seine individuelle Lebensgestaltung in besonderer Weise über jegliche Dienstverpflichtungen an der Allgemeinheit stellt.

Das Gericht hielt nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für schuldangemessen.

Das Gericht setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, weil zu erwarten ist, daß der bisher nicht bestrafte Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 StGB.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Richter am Amtsgericht Hornung als Strafrichter.

Verteidiger: RA KaJo Frings, Fidicinstraße 9, 10 965 Berlin, Tel. 030 / 69 40 12 36.