ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
544 LG Halle-Saalkreis 11.06.1997 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 16.12.1996 im Strafausspruch wie folgt geändert: Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen, die jeweils in beiden Instanzen entstand...
526 HansOLG 23.01.1997 Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg , Kleine Strafkammer 11, vom 13. Mai 1996 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.
523 AG Halle-Saalkreis 16.12.1996 Der Angeklagte ist schuldig der eigenmächtigen Abwesenheit in zwei Fällen sowie der Gehorsamsverweigerung in einem Fall. Er wird deshalb verwarnt. Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
489 LG Tübingen 13.05.1996 Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Münsingen vom 30. Oktober 1995 werden verworfen. Der Urteilstenor wird dahin berichtigt, daß es statt “Gesamtfreiheitsstrafe” “Freiheitsstrafe” heißt. Die Berufungsführer tragen auch die Kosten ihrer Rechtsmittel.
488 LG Hamburg 13.05.1996 Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 15. Dezember 1995 geändert. Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Im übrigen wird die Berufung des Angeklagten verworfen. Die erlittene Freiheitsentziehung, nämlich 91 Tage Disziplinararrest, wird auf die Strafe angerechnet. De...
454 AG Münsingen 30.10.1995 Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der verbüßte Disziplinararrest wird angerechnet. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
436 LG Verden 02.08.1995 Die Berufung wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, verworfen.
412 AG Pasewalk 19.07.1995 Der Angeklagte wird wegen Gehorsamsverweigerung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von je 15,– DM verurteilt. Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlich gleichen Raten in Höhe von 75,– DM bis zum 10. eines jeden Monats, erstmals in dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat zu zahlen. Die Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrage nicht rechtzeitig gez...
330 AG B-Tiergarten 07.03.1994 Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht nach dem Wehrstrafgesetz in Tateinheit mit Dienstflucht nach dem Zivildienstgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
329 AG B-Tiergarten 07.03.1994 Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht nach dem Wehrstrafgesetz in Tateinheit mit Dienstflucht nach dem Zivildienstgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.