Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Gehorsamsverweigerung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von je 15,– DM verurteilt.
Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlich gleichen Raten in Höhe von 75,– DM bis zum 10. eines jeden Monats, erstmals in dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat zu zahlen. Die Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrage nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
Der Angeklagte verweigerte als Wehrpflichtiger am 02.01.1995 in der Kürassierkaserne des 4. Panzergrenadierbataillons in Stahlberg den Befehl des Kompaniechefs, den Bundeswehrsportanzug anzuziehen, 3 mal hintereinander. Am 09.01.1995 verweigerte er in der zuvor genannten Kaserne den erneuten Befehl des Kompaniechefs, den Bundeswehrtrainingsanzug in Empfang zu nehmen und anzuziehen erneut 3 mal. Am 02.02.1995 verweigerte er in der vorgenannten Kaserne den Befehl des Leutnant S., sich einkleiden zu lassen und den Dienst in der Kompanie aufzunehmen, 3 mal hintereinander. Am 23.02.1995 verweigerte er in der vorgenannten Kaserne den nochmaligen Befehl des Kompaniechefs, sich einzukleiden und den Dienst aufzunehmen, wiederum.
Das tat der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung aufgrund der aus seiner Erziehung resultierenden religiösen Überzeugung, die ihm sowohl den Dienst an der Waffe als auch die indirekte Unterstützung bewaffneter Einsätze im Rahmen des Zivildienstes untersagt. Aufgrunddessen stellte der Angeklagte auch keinen Zivildienstantrag. Er hatte von vornherein die Absicht, aus seiner Gewissenslage heraus bei der Bundeswehr sämtliche Befehle nicht zu befolgen.
Zur Zeit leistet der Angeklagte ein freiwilliges soziales Jahr, zu dem er durch die Bundeswehr abkommandiert worden ist. ( sic! )
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte war wegen Gehorsamsverweigerung in einem Fall zu bestrafen.
Eine Bestrafung wegen mehrerer Taten würde nämlich dem grundgesetzlich garantierten Doppelbestrafungsverbot und dem Gewissenstätern zukommenden allgemeinen Wohlwollensgebot zuwiderlaufen. Zwar kommen die vorgenannten Grundsätze nach der bisherigen Rechtsprechung nur dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer bei Verweigerung des Zivildienstes zugute, wobei die staatliche Anerkennung der Gewissensentscheidung des Kriegsdienstverweigerers zum Bindeglied der mehreren äußeren Handlungen zu einer einheitlichen Handlung werden soll. Dabei ist aber zu beachten, daß diese Rechtsprechung zu einer Zeit ergangen ist, als es das Institut des Fortsetzungszusammenhanges, welches durch die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung beseitigt worden ist, noch gab. Erscheint es auch nach der Auffassung des Gerichts vertretbar, dem anerkannten Gewissenstäter das allgemeine Wohlwollensgebot und dem nicht anerkannten Gewissenstäter das weniger umfassende Institut des Fortsetzungszusammenhangs zugute kommen zu lassen, so erscheint es jedoch mit dem grundgesetzlich garantierten Doppelbestrafungsverbot und dem aus dem Grundrecht der Gewissensfreiheit folgenden allgemeinen Wohlwollensgebot nicht vereinbar, Täter, deren Gewissensentscheidung nicht durch eine spezielle Institution nachgewiesen worden ist, bei einer aus einer Gewissensentscheidung resultierenden gesamtvorsätzlichen Begehung mehrerer Taten wegen dieser mehrerer Taten durch eine aus Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe zu belegen.
Unter Strafzumessungsgesichtspunkten war die Gewissenslage des Täters und sein geständiges Verhalten zu berücksichtigen. Unter Anwendung des § 47 Absatz 2 StGB erschien die Verhängung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von je 15,– DM als angemessen, aber auch erforderlich. Dabei war davon auszugehen, daß die Vorschrift des § 10 WStG der Verhängung einer Geldstrafe nicht entgegensteht, da das Urteil nur Taten betrifft, die von Gewissenstätern wie dem Angeklagten begangen werden und somit eine Gefährdung der allgemeinen Disziplin der Truppe ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Da die angeklagten Taten als eine Tat bestraft worden sind, war nicht von einem Teilfreispruch mit der entsprechenden Kostenfolge auszugehen.
Amtsgericht Pasewalk, Richter am Amtsgericht Kolf als Strafrichter.
Verteidiger: RA Wilfried Lenz, Am Markt 4, 03 238 Finsterwalde, Tel. 03531 / 70 04 08, Fax 03531 / 24 54.