Leitsatz

Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 15. Dezember 1995 geändert.

Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Im übrigen wird die Berufung des Angeklagten verworfen.

Die erlittene Freiheitsentziehung, nämlich 91 Tage Disziplinararrest, wird auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der ihm hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen eigenmächtiger Abwesenheit (§ 15 WStG) sowie wegen Gehorsamsverweigerung (§ 20 WStG) in vier Fällen zu einem Gesamtstrafarrest von sechs Monaten unter Anrechnung von 70 Tagen Disziplinararrest verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Einzelstrafen hat es auf drei Monate wegen der eigenmächtigen Abwesenheit und wegen der vier Fälle der Gehorsamsverweigerung auf jeweils zwei Monate bemessen.

Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel später auf das Strafmaß beschränkt und die Verurteilung des Angeklagten zu einer höheren Strafe begehrt. Der Angeklagte hat mit seinem Rechtsmittel einen Freispruch erstrebt.

II. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ist nach seinen Angaben und der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister festgestellt worden:

Der jetzt 22 Jahre alte Angeklagte besuchte nach erfolgreichem Abschluß der Hauptschule eine Handelsschule und beendete seinen Schulbesuch mit dem Realschulabschluß. Er lernte dann drei Jahre lang als Offsetdrucker. Nach erfolgreichem Abschluß seiner Lehre besuchte er eine Fachoberschule für Grafik und Gestaltung. Er brach diese Ausbildung jedoch vorzeitig ab, weil er zum Wehrdienst einberufen wurde, von dem er sich nicht zurückstellen lassen wollte. Jetzt arbeitet er seit dem 29. April 1996 wieder als Drucker und verdient DM 3.080,– brutto, was ein knapp unter DM 2.000,– liegendes Nettogehalt ergeben wird. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Der Angeklagte ist bisher nicht bestraft worden.

III. Zur Sache sind folgende Feststellungen getroffen worden:

Der Angeklagte hatte sich entschlossen, keinen Wehrdienst zu leisten, weil er kriegerische Auseinandersetzungen unter Staaten ablehnt und sich an solchen nicht beteiligen will, und weil er zudem jede Form staatlicher Einflußnahme auf seine Lebensgestaltung ablehnt. Er lehnt auch den Zivildienst ab, weil er meint, daß die Einrichtung des Zivildienstes den Wehrdienst unterstütze, da der Zivildienst eng mit dem Wehrdienst verbunden sei. Zudem könne der Staat das Gewissen nicht überprüfen und sei hierzu auch nicht berechtigt. Aus diesem Grund stellte er keinen Antrag anzuerkennen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

Er erhielt 1992 mehrere Ladungen zur Musterung, die er nicht befolgte. Nachdem er zuletzt am 21. März 1993 die Aufforderung, beim Kreiswehrersatzamt zur Musterung zu erscheinen, nicht befolgt hatte, wurde er von der Polizei abgeholt und dem Arzt beim Kreiswehrersatzamt zur Musterung vorgeführt. Er erklärte dem Arzt, daß er nicht bereit sei, sich mustern zu lassen, und wurde daraufhin ohne eingehendere Untersuchung als verwendungsfähig eingestuft. Er erhielt am 11. Januar 1995 die Ankündigung der Einberufung zur Bundeswehr und am 09. Februar 1995 den Einberufungsbescheid, nach dem er verpflichtet war, sich am 03. April 1995 bis 18.00 Uhr in der Röttiger-Kaserne, 4./Panzergrenadierbataillon 72, 21149 Hamburg einzufinden und seinen Wehrdienst anzutreten. Der Angeklagte blieb dem Wehrdienst fern. Er wurde deshalb am 09. April 1995 von den Feldjägern von seiner Wohnung abgeholt und zur Kompanie gebracht. Er erklärte dort bei seiner Anhörung, daß er nicht bereit sei, den Wehrdienst oder irgendeinen Ersatzdienst für den Wehrdienst zu leisten und daß er infolge dieser Einstellung auch sämtliche Befehle verweigern werde. Dementsprechend weigerte er sich am 10. April 1995, gemäß dem Befehl des Hauptmanns Böhlke, Ausrüstung und Waffenzubehör entgegenzunehmen. Wegen dieses Verhaltens und seiner eigenmächtigen Abwesenheit wurde gegen ihn am 10. April 1995 vom Kompaniechef ein Disziplinararrest von sieben Tagen verhängt und sofort , nämlich vom 10. bis 16. April 1995, vollstreckt. Bei seiner Entlassung aus dem Disziplinararrest am 16. April 1995 (Ostersonntag) erhielt er einen Tag, nämlich am 17. April 1995 (Ostermontag), Urlaub. Es wurde ihm aber ausdrücklich erklärt, daß er am 18. April 1995 pünktlich um 06.00 Uhr zum Dienst zu erscheinen habe. Entsprechend seinem von vornherein gefaßten Entschluß, keinen Wehrdienst zu leisten, erschien der Angeklagte am 18. April 1995 nicht bei der Truppe, sondern blieb ihr eigenmächtig fern. Er wurde am 29. Mai 1995 von Feldjägern zur Kompanie gebracht, nachdem das Feldjägerkommando Hamburg eingeschaltet worden war und ihn aufgegriffen hatte. Gegen den Angeklagten wurde auf 21 Tage Disziplinararrest erkannt, die er vom 31. Mai bis 20. Juni 1995 verbüßte. Nachdem er am 20. Juni 1995 aus dem Disziplinararrest entlassen worden war, erschien er am 21. Juni 1995 nicht pünktlich um 08.00 Uhr zum Dienst, sondern erst um 15.00 Uhr. Außerdem verweigerte er sämtliche Befehle. Der Angeklagte beabsichtigte zu diesem Zeitpunkt, weiterhin keinen Wehrdienst zu leisten. Er ging aber davon aus, daß er infolge seines Verhaltens alsbald unehrenhaft aus der Bundeswehr entlassen würde. Da er wußte, daß die Feldjäger ihn erst nach etwa sechs Wochen aus seiner Wohnung abholen würden, hoffte er, den Zeitraum bis zur unehrenhaften Entlassung abkürzen zu können, indem er sich bei der Kompanie aufhielt, dort die Mitarbeit aber vollständig verweigerte, mithin keinen Befehl befolgte, und auf diese Weise zeigte, daß er keinen Wehrdienst leisten wolle und auch nicht leisten werde.

Am 23. Juni 1995 wurden deshalb gegen ihn wegen Befehlsverweigerung erneut 21 Tage Disziplinararrest verhängt und sofort , nämlich vom 23. Juni bis 13. Juli 1995, vollstreckt. Entsprechend seinen Bemühungen, sein Entlassungsverfahren abzukürzen, indem er sich in der Kaserne aufhielt, dort aber die Befolgung sämtlicher Befehle verweigerte, um damit seinem Entschluß der totalen Wehrdienstverweigerung nachzukommen, blieb er bis zum 17. Juli 1995 bei der Truppe, verweigerte aber die Ausführung sämtlicher Befehle, wie Annahme des Empfangs persönlicher Ausrüstung und des Waffenzubehörs sowie die Veränderung seines Haarschnitts. Am 18. Juli 1995 wurden deshalb gegen ihn erneut 21 Tage Disziplinararrest verhängt und sofort , nämlich bis zum 07. August 1995, vollstreckt. Mit Anklage vom 28. Juli 1995, die beim Gericht am 08. August 1995 eingegangen ist, wurde der Angeklagte wegen dieses Sachverhaltes angeklagt. Der Sachverhalt liegt auch dem angefochtenen Urteil zugrunde.

Der Angeklagte hielt sich nach Verbüßung des Disziplinararrestes vom 08. bis 24. August 1995 bei der Truppe auf, war vom 25. bis 28. August 1995 abwesend, kehrte am 29. August 1995 zur Truppe zurück und entfernte sich am 30. August 1995 erneut eigenmächtig. Denn seine Taktik, bei der Truppe zu verbleiben, dort aber sämtliche Mitarbeit und Befehle zu verweigern, hatte nicht zur erhofften Entlassung aus der Bundeswehr geführt. Er ging deshalb wieder dazu über, seinem Entschluß, keinen Wehrdienst zu leisten, mit Abwesenheit von der Truppe nachzukommen. Dementsprechend war er vom 30. August bis 11. Oktober 1995, 16. Oktober bis 15. Dezember 1995, 18. Dezember 1995 bis 21. Januar 1996 und ab 15. Februar 1996 bis zu seiner Entbindung von der Pflicht der Anwesenheit am Standort, die am 07. März 1996 erfolgte, eigenmächtig von der Truppe abwesend und wurde jeweils von den Feldjägern aufgegriffen und zur Kaserne verbracht, wo er sich jeweils nur während kurzer Zeiträume aufhielt. Vom 24. Januar bis zum 13. Februar 1996 verbüßte er erneut 21 Tage Disziplinararrest, der gegen ihn wegen seiner eigenmächtigen Abwesenheit erkannt worden war.

Der Angeklagte wurde am 19. März 1996 aus der Bundeswehr entlassen.

Dieser Sachverhalt ist nach den Angaben des Angeklagten festgestellt worden. Seine Angaben sind richtig. Sie stimmen vollen Umfangs mit der glaubhaften Aussage des Zeugen Oberleutnant Wojtszyk überein.

Der Angeklagte hat zu seinem Verhalten ausgeführt, daß es gegen sein Gewissen verstoße, eine Waffe in die Hand zu nehmen und damit zu töten. Töten zu lernen, widerspreche ebenfalls seinem Gewissen. Die Ableistung von Zivildienst oder anderer Dienste, die nach dem Zivildienstgesetz möglich sind, stelle für ihn keine Alternative dar. Zum einen lasse sich das Gewissen nicht überprüfen. Zum anderen sei der Zivildienstler ebenfalls in den Kriegsapparat eingebunden, denn Zivildienstleistende würden im Spannungs- und Verteidigungsfall zu verschiedenen Tätigkeiten herangezogen, welche zur Führung eines Krieges erforderlich seien, und sie würden somit dazu beitragen, daß ein Krieg möglich werde. Er habe seine Entscheidung, weder Wehrdienst noch Zivildienst zu leisten, vor seiner Einberufung zur Bundeswehr getroffen und sich konsequent bis zu seiner Entlassung aus der Bundeswehr nach diesem Entschluß gerichtet. Er habe diesen Entschluß auch nicht aufgegeben, als er sich während einiger Zeiträume in der Kaserne aufgehalten habe. Das sei nur aus taktischen Erwägungen geschehen, weil er gehofft habe, auf diese Weise schneller aus der Bundeswehr entlassen zu werden. Er habe auch während der Zeiträume seiner Anwesenheit in der Kaserne den Wehrdienst totalverweigert, indem er keinerlei Befehle befolgt habe. Im übrigen habe er insgesamt 91 Tage bei der Truppe Disziplinararrest verbüßt, was sehr hart gewesen sei. Diese Verbüßungen, während derer er sich völlig isoliert in einer kleinen Zelle aufgehalten habe, hätten bei ihm keine Änderung seiner Haltung bewirkt. Er habe den Wehrdienst totalverweigern wollen und dies konsequent bis zu seiner Entlassung aus der Bundeswehr durchgeführt.

Entscheidungsgründe

IV. Der Angeklagte ist nach den getroffenen Feststellungen wegen Fahnenflucht nach § 16 WStG zu bestrafen, denn er hat die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt.

Er ist zunächst seiner Truppe ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen. Nachdem er nach Abwesenheit von sechs Tagen unter Zwang durch die Feldjäger zur Truppe verbracht worden war, hat er sie insgesamt sechsmal verlassen, wobei er einmal vier Tage, im übrigen aber jeweils zwischen fünf und acht Wochen der Truppe ferngeblieben ist, bis er von Feldjägern aufgegriffen wurde. Das geschah, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen und die Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses zu erreichen.

Die Kammer bewertet das Verhalten des Angeklagten nicht als Fahnenflucht in sieben Fällen, sondern als einheitliche Tat. Der Angeklagte wollte keinen Wehrdienst leisten und hat diesen Entschluß während der gesamten Dauer seiner Angehörigkeit zur Bundeswehr befolgt. Daß und in welchen Zeiträumen er sich zwischendurch in der Kaserne aufgehalten hat, hing zumeist davon ab, wann er von den Feldjägern aufgegriffen und zur Bundeswehr verbracht wurde. Die Verbringung zur Truppe und seine Anwesenheit dort hat nicht zur Aufgabe seines Entschlusses geführt, sondern er hat sein Ziel, die Beendigung des Wehrdienstes zu erreichen, weiterhin mit anderen Mitteln, nämlich der konsequenten Befehlsverweigerung, zu erreichen versucht. Allerdings ist die Fahnenflucht des Angeklagten durch die Zeiten, die er sich bei der Truppe aufgehalten hat, unterbrochen. Diese Zeiten können der Strafbemessung nicht zugrundegelegt werden und es liegt deshalb auch keine Dauerstraftat vor. Gleichwohl bewertet die Kammer die verschiedenen Abwesenheiten des Angeklagten als einheitliche Tat, weil sie sich als eine Bewertungseinheit darstellen. Diese einheitliche Tat ist nach Meinung der Kammer auch nicht dadurch unterbrochen worden, daß der Angeklagte am Nachmittag des 21. Juni 1995 freiwillig bei der Truppe erschien und nach vom 23. Juni bis 13. Juli 1995 sowie 18. Juli bis 07. August 1995 verbüßten Arresten bis zum 24. August 1995 dort verblieb und nach Abwesenheit vom 25. bis 28. August 1995 am 29. August 1995 erneut für einen Tag freiwillig erschien. Die Kammer vermag das zeitlich begrenzte veränderte Verhalten des Angeklagten nicht als Zäsur zu bewerten, mit der die erste Fahnenflucht endet, so daß mit dem späteren Fernbleiben des Angeklagten eine erneute Fahnenflucht beginnt. Denn das Aufspalten der Handlung des Angeklagten in mehrere Taten der Fahnenflucht, der Gehorsamsverweigerung und der eigenmächtigen Abwesenheit würde seinem Gesamtverhalten nicht gerecht, weil hiermit der subjektive Sachverhalt nicht hinreichend berücksichtigt würde.

Die Kammer hält es auch nicht für angemessen, den Angeklagten gesondert wegen Gehorsamsverweigerungen nach § 20 WStG zu bestrafen. Die wiederholten Befehlsverweigerungen stellen vielmehr einen Teil der vom Angeklagten begangenen Fahnenflucht dar und werden somit von der wegen Fahnenflucht zu erkennenden Strafe mit abgegolten, denn es erscheint der Kammer nicht als gerechte Bewertung des Verhaltens des Angeklagten, ihn gesondert wegen der Gehorsamsverweigerungen zu bestrafen, mit denen er seine Totalverweigerung (Fahnenflucht) dokumentieren wollte und die außerdem aus seiner Sicht zeitweise dazu führen sollten, den Zeitraum abzukürzen, in dem er fahnenflüchtig ist.

Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, daß er nach Art. 4 GG straffrei zu bleiben habe. Zwar ist nach Art. 4 Abs. 1 GG die Freiheit des Gewissens unverletzlich. Das bedeutet gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf, sondern gemäß Art. 12a GG einen Ersatzdienst in Form des Zivildienstes bzw. eines freiwilligen Arbeitsverhältnisses nach § 15a ZDG, Entwicklungsdienst (§ 14a ZDG) oder einen unentgeltlichen Dienst im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will (§ 14b ZDG), zu leisten hat oder im Zivil- oder Katastrophenschutz mitzuarbeiten hat (§ 14 ZDG). Es hätte dem Angeklagten freigestanden, sich vom Kriegsdienst mit der Waffe befreien zu lassen, indem er einen Antrag auf Anerkennung stellt, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Da er dies unterlassen hat, ohne hierzu in irgendeiner Weise gezwungen worden zu sein, kann er sich nicht auf Gewissensgründe berufen, um einer Bestrafung zuentgehen.

V. Die Tat des Angeklagten ist gemäß § 16 WStG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht.

Ohne Berücksichtigung der Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten würde die hier festgestellte Tat eine Strafe erfordern, die im mittleren Bereich dieses Strafrahmens liegt. Denn hinsichtlich des Tatbildes halten sich die zugunsten des Angeklagten und die zu seinen Lasten sprechenden Umstände in etwa die Waage: Zu seinen Lasten spricht insbesondere der lange Zeitraum seiner Fahnenflucht. Zu seinen Gunsten spricht, daß er während seiner Abwesenheit von der Truppe nicht untergetaucht ist, sondern sich in seiner Wohnung aufgehalten hat, wo ihn die Feldjäger jeweils aufgreifen konnten.

Die Persönlichkeit des Angeklagten erfordert jedoch eine mildere Bestrafung. Hierbei berücksichtigt die Kammer zugunsten des Angeklagten insbesondere sein jugendliches Alter. Er war noch Heranwachsender, als er sich zur Tat entschlossen hat. Und er hat die Tat mit 21 Jahren begangen. Er ist Überzeugungstäter, und junge Menschen neigen eher dazu, kompromißlos nach ihrer Überzeugung zu handeln, ohne sich mit den Argumenten auseinanderzusetzen, die gegen die Richtigkeit ihrer Überzeugung sprechen.

Ferner wird zu seinen Gunsten berücksichtigt, daß er vollen Umfangs geständig ist.

Zudem wird zu seinen Gunsten berücksichtigt, daß er sozial eingeordnet lebt. Abgesehen von seinem hier abzuurteilenden Verhalten verfügt er über keine kriminelle Energie. Er hat bisher keine Straftat begangen und wird voraussichtlich auch künftig keine Straftat begehen, solange er nicht erneut zur Bundeswehr einberufen wird, um seine Fehlzeiten nachzudienen.

Gegen ihn spricht allerdings, daß er auch jetzt noch seine Straftat für richtig hält. Er ist nach wie vor nicht bereit, sich mit Gegenargumenten auseinanderzusetzen und die Richtigkeit seiner Überzeugung zu überprüfen. Das wird nicht strafschärfend berücksichtigt. Es relativiert aber die zu seinen Gunsten berücksichtigten Beweggründe und führt zu einer gewissen Einschränkung bei der Strafmilderung, die die Kammer aufgrund seiner Beweggründe und der von ihm mit der Tat verfolgten Ziele vornimmt.

Bei der Strafzumessung wird berücksichtigt, daß die Strafe, die gegen einen totalverweigernden Soldaten zu erkennen ist, den gleichen Zwecken dient, die regelmäßig der Bestrafung zukommen, nämlich erzieherisch auf den Täter einzuwirken, Maßstäbe zu setzen und Nachahmungstäter abzuschrecken. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Bestrafung von Zivildienstleistenden aufgestellt hat, die aus Gewissensgründen den Zivildienst totalverweigern, nämlich daß deren Strafe allein aus Gründen der „Rechtsbewährung“ zu erfolgen hat, gilt für den totalverweigernden Soldaten nicht.

Die Kammer berücksichtigt das „Wohlwollensgebot“, das die Rechtsprechung für aus Gewissensgründen totalverweigernde Zivildienstleistende entwickelt hat, bei der Bemessung der Strafe für den Angeklagten nur in eingeschränkter Weise. Denn der Angeklagte hatte die Möglichkeit, seinem Gewissenskonflikt zu entgehen, z.B. durch Leistung eines Dienstes im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will nach § 14b ZDG. Er hat sich jedoch ganz bewußt gegen die vielfältigen Möglichkeiten entschieden, die die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland anbietet, damit junge Menschen nicht in Konflikte mit ihrer Überzeugung geraten. Er hat mit seinem Verhalten bewußt eine Konfrontation mit den bestehenden Gesetzen angesteuert, obwohl ihm andere Möglichkeiten zu Verfügung gestanden hätten. Und die Kammer hält es nicht für gerechtfertigt, jenes “Wohlwollensgebot” auf die Tat des Angeklagten anzuwenden, das die Rechtsprechung für andere Täter zu einer Zeit entwickelt hat, in der junge, durch ihren Glauben festgelegte Menschen (Zeugen Jehovas) aufgrund der damals geltenden abweichenden Gesetzeslage nicht die vielfältigen Möglichkeiten, die das Zivildienstgesetz jetzt vorsieht, hatten, um ihrem Gewissenkonflikt zu entgehen.

Allerdings sieht die Kammer sich gehindert, gegen den Angeklagten auf eine Strafe zu erkennen, die seiner Schuld bei der Tat vollen Umfangs gerecht wird, weil die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt hat. Infolge dieser Rechtsmittelbeschränkung kann die Kammer bei der Überprüfung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft nur den im amtsgerichtlichen Urteil dargestellten Sachverhalt zugrunde legen. Das weitere festgestellte Verhalten des Angeklagten kann lediglich als Nachtatsverhalten im Rahmen von § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden. Aufgrund des unbeschränkten Rechtsmittels des Angeklagten kann die Kammer den oben dargestellten Sachverhalt jedoch beim Schuldspruch vollen Umfangs berücksichtigen und den Schuldspruch ändern. Und die Kammer ist infolge des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft auch nicht an das Verschlechterungsverbot nach § 331 StPO gebunden.

Unter Abwägung sämtlicher Umstände in Tat und Persönlichkeit des Angeklagten und unter Berücksichtigung der Beschränkung hinsichtlich der Länge der Tatzeit erkennt die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Diese Strafe schöpft das Maß der Schuld des Angeklagten infolge der Rechtsmittelbeschränkung der Staatsanwaltschaft nicht voll aus. Sie ist aber eine schuldangemessene Reaktion auf die vom Angeklagten begangene Tat, soweit diese einschließlich aller nach § 46 StGB abzuwägender Umstände berücksichtigt werden kann.

Die Vollstreckung der Strafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Zwar geht die Kammer davon aus, daß die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 StGB beim Angeklagten vorliegen. Obwohl die erkannte Strafe ihn nicht beeindrucken wird, weil er seine Bestrafung nicht für gerechtfertigt hält, geht die Kammer davon aus, daß er künftig keine Straftaten begehen wird.

Eine Strafaussetzung ist jedoch sowohl gemäß § 56 Abs. 3 StGB als auch nach § 14 WStG ausgeschlossen, weil sowohl die Verteidigung der Rechtsordnung als auch die Wahrung der Disziplin in der Truppe die Vollstreckung der Strafe gebieten.

Die Straftat des Angeklagten rührt an die Wurzeln der militärischen Ordnung. Eine Aussetzung der gegen ihn erkannten Strafe wäre im Hinblick auf seine Straftat unangemessen. Es muß mit aller Deutlichkeit sowohl durch die Strafhöhe als auch durch die Vollstreckung der Strafe gezeigt werden, daß die auf demokratischem Wege zustandegekommene Wehrordnung in der Bundesrepublik unantastbar ist und daß der Gewissenskonflikt desjenigen, der keinen Kriegsdienst mit der Waffe leisten will, auf dem vom Gesetzgeber bereitgestellten Wege der Ableistung von Zivildienst bzw. Diensten nach §§ 14, 14a, 14b, 15a ZDG zu lösen ist. Bei einer Aussetzung der Vollstreckung der Strafe wäre zudem mit Nachahmungen zu rechnen, und das würde die Disziplin in der Truppe in starker Weise untergraben. Und es würde den Wirkungsgrad der Streitkräfte in erheblicher Weise beeinträchtigen, wenn die Bundeswehr mit den Problemen belastet würde, welche die totalverweigernden Zivildienstler dem Zivildienst bereiten. Es muß von vornherein mit fühlbaren Strafen verhindert werden, daß die mit der Totalverweigerung verbundenen Probleme Einzug in die Bundeswehr halten. Hierzu gehört auch, daß die gegen den totalverweigernden Soldaten erkannte Strafe zu vollstrecken ist.

Die vom Angeklagten verbüßten 91 Tage Strafarrest sind gemäß § 51 Abs. 1 StGB auf die Strafe anzurechnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO, soweit sie die Berufung des Angeklagten betrifft, und hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft auf § 465 Abs. 1 StPO.

11. Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg, Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Kögel als Vorsitzende.

Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.