Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst tatmehrheitlich mit vier tatmehrheitlich begangenen Fällen der Gehorsamsverweigerung zu einem Gesamtstrafarrest von sechs Monaten verurteilt.
Der erlittene Freiheitsentzug in Form von 70 Tagen Disziplinararrest wird auf die Strafe angerechnet. Die Vollstreckung des restlichen Strafarrestes wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der am 27. November 1973 in Hamburg geborene Angeklagte hat die Realschule besucht und mit der mittleren Reife abgeschlossen. Er hat danach den Beruf des Offset-Druckers erlernt. Der Angeklagte arbeitete in diesem Beruf, bis er gemustert und zur Bundeswehr einberufen wurde.
Der Angeklagte ist kinderlos und unbestraft. Er ist seit dem 03. April 1995 Soldat, derzeit versieht er aber keinen Dienst und befindet sich zuhause.
Diese Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 1995 sowie aus dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.
II. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Angeklagte nach seiner ihm zugestellten Einberufung zum Grundwehrdienst sich am 03. April 1995 nicht zum Panzergrenadierbataillon 72 begab, sondern erst am 09. April 1995 durch die Feldjäger dem Bataillon zugeführt wurde und nach einer Beurlaubung nicht wie befohlen zum 18. April 1995 in die Kaserne zurückkehrte, sondern erst am 29. Mai 1995 durch die Feldjäger ergriffen wurde.
Des weiteren steht fest, daß der Angeklagte am 09. April 1994, am 31. Mai 1995, am 21. Juni 1995 und am 17. Juli 1995 Befehle, welche ihm von seinem Kompaniechef als militärischen Vorgesetzten gegeben wurden, nicht befolgte. Der Angeklagte erklärte jedesmal, er werde keine Ausrüstungsgegenstände in Empfang nehmen und sich auch nicht den vorschriftsmäßigen Haarschnitt verpassen lassen.
Aufgrund dieses Verhaltens sind gegen den Angeklagten insgesamt vier Strafarreste (sic!) durch die Bundeswehr verhängt worden. Diese betrugen für den ersten Fall sieben Tage, für die weiteren Fälle der Verweigerung der Durchführung von Befehlen jeweils 21 Tage. Die mithin insgesamt verhängten 70 Tage Disziplinararrest hat der Angeklagte jeweils abgesessen.
III. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 1995 dahingehend eingelassen, daß er die ihm mit der Anklage vorgeworfenen Taten zugebe. Er hat zur Begründung ausgeführt: Er sehe sich schon daran gehindert, das Gericht zu akzeptieren, denn er lehne die deutsche Gerichtsbarkeit ab. Was ihn zu seinem Verhalten bewegt habe, könne nicht von einem Gericht beurteilt werden. Er sehe die Bundeswehr als eine staatlich organisierte Kriegsvorbereitung, bei der es um staatlich organisierten Mord gehe. Dieses könne und wolle er nicht unterstützen. Er sei sich zwar seiner Verantwortung gegenüber der Gesellschaft bewußt, verweigere aber dem Staat blinden Gehorsam. Aus diesem Grund könne er sich auch nicht dazu durchringen, statt des Wehrdienstes Ersatzdienst zu leisten. Nach seiner Kenntnis sei es auch möglich, daß Ersatzdienstleistende im Verteidigungsfall zur Unterstützung der kämpfenden Truppe eingesetzt würden. Selbst wenn er ein Beschäftigungsverhältnis i.S.v. § 15a Kriegsdienstverweigerungsgesetz eingegangen wäre, bestehe die Gefahr, daß er zur Unterstützungshandlung herangezogen werde, wenn der Verteidigungsfall eintrete. Dieses bedeute für ihn aber, daß er somit mittelbar doch zum staatlichen Kriegsdienst gezwungen werde. Sein politisches Gewissen, welches ihm durch die Verfassung über die Gewissensfreiheit garantiert werde, habe ihn aber zu der Entscheidung bewogen, sich jedem staatlichen Zwang, insbesondere wenn er auf kriegerische Auseinandersetzungen gezielt ist, zu entziehen.
Der Angeklagte hat sich weiter dahingehend eingelassen, daß er die Bundeswehr an sich nicht akzeptieren könne. Für ihn stehe die Bundeswehr in unmittelbarer Tradition der Wehrmacht, welche wegen ihrer unrühmlichen Rolle in der jüngsten deutschen Vergangenheit von ihm abgelehnt werde. Im übrigen sei auch die deutsche Politik kriegerisch ausgerichtet, denn die Bundesrepublik strebe einen Sitz im Weltsicherheitsrat an. Als Preis für diese „Auszeichnung“ der Bundesrepublik müsse die Bundesrepublik aber zeigen, daß sie bereit sei, sich an kriegerischen Konflikten zu beteiligen. Die Entwicklung hinsichtlich eines Einsatzes deutscher Truppen in dem ehemaligen Jugoslawien zeige dieses sehr deutlich.
Der Angeklagte hat des weiteren durch seine Verteidigerin ausführen lassen, daß Verstöße vorliegen mögen, jedoch die Frage zu stellen sei, ob überhaupt eine Anwendbarkeit des Wehrstrafgesetzes gegeben sei. Wenn man es mit der Garantie aus Art. 4 des Grundgesetzes ernst nehme, könne im Fall des Angeklagten eine Anwendung der Normen des Wehrstrafgesetzes nicht stattfinden. Es sei nämlich so, daß entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem von Art. 4 gewährleisteten Grundrecht der Gewissensfreiheit auch ein Gebot der staatlichen Toleranz gegenüber Menschen mit anderen Ansichten folge. Dieses werde nicht dadurch gewährleistet, daß es anstelle des Wehrdienstes die Möglichkeit gebe, Ersatzdienst zu leisten oder ein Dienstverhältnis i.S.v. § 15a Zivildienstgesetz eingehen könne. Es gebe eine weitergehende Pflicht des Staates zum Schutze der Gewissenfreiheit. Diese müsse für den Angeklagten soweit ausgelegt werden, daß es ihm freistehen müsse, sich gänzlich dem Dienst für den Staat entziehen zu dürfen, wenn dieses aus Gewissensgründen – wie beim Angeklagten – geschehe. Es seien auch der Verfassung keine entsprechenden höher bzw. gleichwertigen Verfassungsgüter zu entnehmen, die als verfassungsimmanente Schranken dem schrakenlosen Grundrecht aus Art. 4 gegenüberstünden.
Schließlich könne der Angeklagte darauf vertrauen, daß der Staat ihm seine Menschenwürde gewährleiste, welche auch Außenseiter schütze und die ungestörte Entwicklung und Ausübung der Persönlichkeit garantiere. Deshalb sei die Gewissensfreiheit durch die Wehrpflicht bzw. Ersatzmaßnahmen eingeschränkt, was verfassungswidrig sei.
Entscheidungsgründe
IV. Der vom Gericht festgestellte Sachverhalt stellt sich als gem. § 15 bzw. 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG strafbare Handlungen dar.
Das Gericht ist entgegen der Ansicht des Angeklagten und seiner Verteidigerin der Meinung, daß das Wehrstrafgesetz auf den Angeklagten angewendet werden kann. Es ist dem Angeklagten zuzugeben, daß ihm über Art. 4 eine weitreichende Garantie der Freiheit seines Gewissens eingeräumt ist. Diese wird auch nicht durch die Bestrafung des Verhaltens des Angeklagten verweigert. Der Angeklagte hatte nach seiner Musterung und Erhalt des Musterungsbescheides, nach welchem er für wehrdienstfähig befunden wurde, die Möglichkeit, sich zwischen der Ableistung des Wehrdienstes, der Verweigerung des Kriegsdienstes mit Waffen und der Eingehung eines Dienstverhältnisses i.S.v. § 15a Zivildienstgesetz zu entscheiden. Insoweit schützt die staatliche Garantie aus Art. 4 Grundgesetz die Gewissensfreiheit des Angeklagten weitreichend. Es kann dem Angeklagten nicht zum Vorwurf oder zum Nachteil gereichen, wenn seine persönlichen Gewissensentscheidungen dahin gehen, keine Wehrdienst zu leisten, sondern sich für eine andere Form des Dienstes gegenüber dem Staat zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte der Angeklagte auch völlig frei und unbeeinträchtigt treffen, was er auch getan hat. Wenn der Angeklagte aber die freie Gewissensentscheidung vorgenommen und getroffen hat, muß er, nachdem dieses geschehen ist, auch die Folgen dieses Handelns tragen. Nachdem der Angeklagte sich dafür entschieden hat, keinen Ersatzdienst zu leisten, sondern zur Bundeswehr zu gehen, unterlag er damit auch den für die Bundeswehr geltenden Gesetzen. Dieses anerkennt auch der Angeklagte, der selbst erklärt hat, daß er sich der Verantwortung vor der Gesellschaft grundsätzlich nicht entziehen will. Im demokratischen Staat gehört nach dem Verständnis des Gerichts damit aber auch die Befolgung der von der demokratischen Mehrheit geschaffenen Gesetze dazu. Dieser Ansicht kann man sich aber auch anders als durch staatstheoretische Überlegungen nähern. Nach Ansicht Martin Luthers ist nämlich der Bürger des sogenannten „gerechten Staates“, um welchen es sich beim demokratischen Rechtstaat handelt, verpflichtet, dem Staat weitgehenden Gehorsam zu leisten. Eine Auflehnung gegenüber dem Staat erlaubt Luther in Auslegung des Satzes: “Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist und dem Staat, was des Staates ist” nur, wenn durch den Gehorsam die Belange Gottes beeinträchtigt würden. Daß der Angeklagte durch die Anwesenheit im Dienst bzw. die Befolgung von Befehlen aber gegen göttliche Gebote verstoßen würde, ist nicht ersichtlich.
Auch aus staatstheoretischer Sicht läßt sich die Pflicht des Angeklagten, bestehende Gesetze zu befolgen, begründen. Der frühere Hamburger Bürgermeister Prof. Dr. Herbert Weichmann hat in seiner letzten öffentlichen Rede zur Feier des 17. Juni erklärt, daß „Freiheit nur dann Freiheit ist, wenn sie in Verantwortung vor dem demokratischen Staat ausgeübt wird, anderenfalls verkomme sie zur Libertinage“. Folgt man dieser Meinung, so trifft den Bürger im demokratischen Rechtstaat eine dahingehende Verantwortung, daß er durch sein Verhalten zeigen muß, daß er den demokratischen Staat stützt und akzeptiert. Dann aber muß der Bürger auch die demokratisch zustande gekommenen Gesetze befolgen. Da der Angeklagte dieses nicht getan hat, war er entsprechend zu bestrafen.
V. Hinsichtlich der Bestrafung des Angeklagten war festzustellen, daß die Tat nach § 15 WStG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und die Taten nach § 20 WStG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird. Da der Angeklagte geständig gewesen ist und bislang noch nicht bestraft wurde, war nach Ansicht des Gerichtes nur eine kurze Freiheitsstrafe bzw. Freiheitsstrafen zu verhängen. Diese hielt das Gericht für den ersten Fall mit drei Monaten, für die vier weiteren Fällen mit jeweils zwei Monaten für tat- und schuldangemessen. Hieraus war eine Gesamtstrafe von sechs Monaten zu bilden, welche gem. § 12 WStG als Strafarrest zu erkennen war. Gem. § 14a WStG i.V.m. § 56 StGB war diese bei Beachtung der Person und des Vorlebens des Angeklagten zur Bewährung auszusetzen, weil beim Angeklagten nicht zu befürchten ist, daß er erneut straffällig werden wird und insofern die Bewährungsstrafe ausreicht, den Angeklagten zu bestrafen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Hamburg-Harburg, Richter am Amtsgericht Dr. Theege als Strafrichter.
Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.