|
707
|
AG Schwabach
|
30.11.1999 |
Der Angeklagte wird wegen Gehorsamsverweigerung in drei Fällen verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
|
|
597
|
AG Meldorf
|
12.03.1998 |
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht und Gehorsamsverweigerung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Auf diese Strafe ist der erlittene Disziplinararrest von 42 Tagen anzurechnen. Im übrigen wird er freigesprochen. Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen im Umfang seiner Verurteilung; im übrigen...
|
|
516
|
LG Hildesheim
|
19.11.1996 |
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Berufung im Rechtsfolgenausspruch abgeändert. Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der erlittene Disziplinararrest von 3 x 21 Tagen = 63 Tagen wird angerechnet. Die Kosten des Berufungsverf...
|
|
495
|
LG Paderborn
|
20.06.1996 |
Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe kostenpflichtig verworfen, daß der Angeklagte zu einer sechsmonatigen Jugendstrafe verurteilt wird.
|
|
488
|
LG Hamburg
|
13.05.1996 |
Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 15. Dezember 1995 geändert. Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Im übrigen wird die Berufung des Angeklagten verworfen. Die erlittene Freiheitsentziehung, nämlich 91 Tage Disziplinararrest, wird auf die Strafe angerechnet. De...
|
|
483
|
AG Höxter
|
24.04.1996 |
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens.
|
|
407
|
AG Meldorf
|
01.06.1995 |
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht sowie wegen Gehorsamsverweigerung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Auf diese Strafe ist der erlittene Disziplinararrest von 63 Tagen anzurechnen. Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
|
|
404
|
LG Kassel
|
15.05.1995 |
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Kassel vom 5.1.1995 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die ihm entstandenen notwendigen Auslagen werden zu einem Drittel der Staatskasse auferlegt. Im übrigen h...
|
|
333
|
AG Riesa
|
04.05.1994 |
Der Angeklagte ist der Fahnenflucht und der Gehorsamsverweigerung schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
|
|
266
|
LG Hildesheim
|
05.07.1988 |
Auch der Gewissens- und Überzeugungstäter ist von der prinzipiellen Pflicht, Strafgesetze zu achten, nicht freigestellt. Dabei darf allerdings auch bei der Verurteilung wegen Fahnenflucht die Möglichkeit einer Strafaussetzung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden – es sei denn, es handelt sich um einen nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Totalverweigerer.
|