Leitsatz
Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe kostenpflichtig verworfen, daß der Angeklagte zu einer sechsmonatigen Jugendstrafe verurteilt wird.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Höxter (Jugendrichter) vom 24.04.1996 wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung mit dem vornehmlichen Ziel des Freispruchs eingelegt. Die Hauptverhandlung vor der Berufungsstrafkammer hat folgendes ergeben:
Der Angeklagte, der am 02.06.1975 geboren ist, ist ledig und lebt noch im Haushalt seiner Eltern. Er wird von diesen beköstigt, wohnt dort kostenlos und erhält ein monatliches Taschengeld von etwa 200,– DM. Darüber hinaus verdient er sich durch Nachhilfestunden monatlich 950,– DM hinzu. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Nach Bestehen des Abiturs im Jahre 1995 hat der Angeklagte weder eine Berufsausbildung noch ein Studium begonnen. Er wurde durch rechtskräftigen Einberufungsbescheid mit Wirkung vom 03.07.1995 zur Bundeswehr einberufen. Er leistete dieser Einberufung keine Folge, stellte jedoch auch keinen Antrag, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, um auf diese Weise Zivildienst zu leisten. Der Angeklagte verweigert vielmehr sowohl den Wehrdienst mit der Waffe sowie auch den Zivildienst. Er beruft sich darauf, daß sein Gewissen ihm weder den Dienst bei der Bundeswehr noch den Dienst als Zivildienstleistender gestattet. Auch der Zivildienst sei in Wahrheit Kriegsdienst, da im Kriegsfall eine erfolgsversprechende Kriegsführung ohne die Tätigkeit der Zivildienstleistenden im Rahmen der Versorgung der Bevölkerung nicht möglich erscheine.
Als der Angeklagte am 03.07.1995 seinen Dienst bei der Bundeswehr nicht antrat, unternahm diese die üblichen Nachforschungen, um den Angeklagten aufzuspüren. Dies gelang jedoch nicht, weil der Angeklagte sich nicht mehr oder nur selten bei seinen Eltern aufhielt. Er war untergetaucht. Zufälligerweise wurde er bei einer Fahrzeugüberprüfung am 04.12.1995 festgenommen und aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Höxter für einige Wochen in Untersuchungshaft genommen. Der Angeklagte wird jetzt wieder einberufen. Er muß im November 1996 mit seiner Einberufung rechnen. Er kündigt bereits jetzt an, dieser Aufforderung keine Folge zu leisten.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen des unvereidigt gebliebenen Zeugen Wienand.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat sich nach § 16 des Wehrstrafgesetzes (WStG) strafbar gemacht. Denn der Angeklagte ist eigenmächtig der Truppe ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen. Dies geschah vorsätzlich, denn das ganze Sinnen und Trachten des Angeklagten in der Zeit nach Zustellung des Einberufungbescheids bestand darin, den Bundeswehrdienst auf keinen Fall anzutreten und sich durch Flucht seiner Inanspruchnahme zu entziehen.
Das Verhalten des Angeklagten ist nicht gerechtfertigt. Der Hinweis auf den Rechtfertigungsgrund der Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG geht fehl. Zwar sieht Art. 4 GG vor, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf. Diese Vorschrift wird jedoch ergänzt durch Art. 12a GG, wonach derjenige, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden kann. Der Angeklagte hätte, was ihm genau bewußt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe deshalb verweigern dürfen und sich gemäß den §§ 1, 2 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen als Kriegsdienstverweigerer anerkennen lassen dürfen. Er wäre dann verpflichtet gewesen, den Zivildienst zu leisten. Gerade dies hat der Angeklagte jedoch nicht getan, weil er der Auffassung ist, der Zivildienst sei nichts anderes als eine Begünstigungshandlung des Kriegsdienstes mit der Waffe.
Eine solche Gewissenseinstellung ist dem Angeklagten indes versagt. Das Grundgesetz hat Art. 4 und Art 12a GG gleichberechtigt nebeneinander gestellt. Die Regelung ist zu keinem Zeitpunkt vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden. Wer also den Kriegsdienst mit der Waffe gemäß Art. 4 Abs. 3 verweigert, muß zumindest sich als Zivildienstleistender anerkennen lassen. Der Angeklagte lebt nicht allein in diesem Staat. Er hat Rechte und Pflichten wie alle anderen auch. Er ist nicht befugt, zur Durchsetzung seiner Individualinteressen sich schrankenlos auf die Freiheit der Gewissensentscheidung nach Art. 4 des Grundgesetzes zu berufen. So wäre es ihm beispielsweise ja auch versagt, sich auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu berufen, wenn er es für geboten hielte, Wohlhabende mit Gewalt zu entreichern, um es Bedürftigeren zuzuwenden. Nicht anders verhält es sich mit den Regelungen, die zur Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik geschaffen worden sind. Der Grundgesetzgeber hat bereits ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung anerkannt. Ihm erschien es jedoch zumutbar, solchen Verweigerern zumindest den Dienst im zivilen Bereich zuzumuten. Hieran muß sich der Angeklagte wie alle anderen jungen Bundesbürger auch halten.
Der Angeklagte war zur Tatzeit gerade 20 Jahre alt. Die Kammer hatte deshalb gemäß § 105 JGG zunächst zu prüfen, ob auf das Verhalten des Angeklagten Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden war. Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe hat sich in Übereinstimmung mit der Verteidigung für die Anwendung des Jugendstrafrechts ausgesprochen. Die Kammer schließt sich dieser Rechtsauffassung an, weil trotz der außerordentlich wohl überlegten Entscheidung des Angeklagten, die eigentlich für eine gewisse Erwachsenen-Reife spricht, der Angeklagte insgesamt mit seinen schwärmerischen Vorstellungen doch eher einem Jugendlichen gleich steht. Hierfür spricht auch, daß der Angeklagte letztlich nichts für eine Lebensplanung getan hat. Nach abgeschlossenem Abitur hat er sich weder um eine Lehrstelle noch um ein Studium bemüht. Er lebt nach wie vor bei seinen Eltern und hat noch nie auf eigenen Füßen gestanden. Die völlige Uneinsichtigkeit des Angeklagten in das Strafbare seines Tuns spricht ebenfalls dafür, daß der Angeklagte noch jugendtypischen Zügen verhaftet ist.
Gegen den Angeklagten mußte allerdings auf eine Jugendstrafe erkannt werden, weil die Schwere der Schuld dies erfordert. Im Verhalten des Angeklagten drückt sich ein ungewöhnlich hohes Maß an Arroganz und Uneinsichtigkeit aus. Er weiß, daß alle männlichen jungen Männer rund ein Jahr ihres jungen Lebens für eine Art Gemeinschaftsdienst opfern müssen, wobei unsere Verfassung bereits all denjenigen, die glauben, aus Gewissensgründen einen Kriegsdienst mit Waffe verweigern zu müssen, das Recht gibt, stattdessen einen Zivildienst bei caritativen Organisationen und ähnlichem abzuleisten. Der Angeklagte weiß ganz genau, daß diese Regelung wie viele andere die Bürger belastende Gesetzesvorschriften in der Variation der Art. 4 und 12a GG vollzogen werden muß und daß ein Fernbleiben von der Truppe als Fahnenflucht strafrechtlich geahndet wird. Der Angeklagte meint, für sich könne er aus vermeintlichen Gewissensgründen individuell die Befugnis erhalten, keinen der beiden Dienste leisten zu müssen. Wer so handelt, verstößt in außerordentlich gewichtiger Weise gegen das strafrechtliche Gebot, nach einer Einberufung zur Truppe zu gehen und dort zu bleiben. Die Schuld des Angeklagten wiegt deshalb so schwer, daß hier nur die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht kommt.
Diese hat die Kammer trotz der Uneinsichtigkeit des Angeklagten auf nur sechs Monate erkannt.
Die Strafe konnte in ihrer Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Einmal steht dem bereits die Regelung im Jugendgerichtsgesetz selbst in § 21 JGG entgegen. Danach kann nämlich bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Strafe nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche oder Heranwachsende sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird, worunter gerade eben auch ein Lebenswandel im Einklang mit den geltenden Gesetzen zu verstehen ist. Der Angeklagte hat jedoch jetzt bereits angekündigt, daß er selbstverständlich auch nicht der Einberufung Folge leisten wird, die in den nächsten Monaten an ihn ergehen wird. Dem Angeklagten kann deshalb nicht einmal im Ansatz eine günstige Sozialprognose gestellt werden.
Überdies gebietet § 14 des WStG die Vollstreckung der Strafe, weil nämlich die Wahrung der Disziplin sie gebietet. Bei der Frage, ob die Wahrung der Disziplin die Vollstreckung der Strafe gebietet, kommt es dabei nicht darauf an, ob der Befehlshaber der technischen Spezialkompanie, zu der der Angeklagte einberufen worden ist, eine Gefährdung der Disziplin im Verhalten des Angeklagten erblickt hat oder nicht. Diese Frage, ob nämlich die Wahrung der Disziplin im Sinne des § 14 WStG die Vollstreckung der Strafe gebietet, ist vielmehr unabhängig von der Auffassung eines einzelnen Kommandeurs oder Soldaten vom Gericht zu entscheiden . Hierbei ist von Bedeutung, daß sich in der Truppe gerade sehr viele wehrpflichtige junge Männer befinden die – wie schon ausgeführt worden ist – rund ein Jahr ihres jungen Lebens opfern, um ihren Dienst in der Bundeswehr zu tun. Sie wissen zwar, daß viele andere junge Leute den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern und Zivildienst leisten. Insoweit können jedoch die Bundeswehrangehörigen darauf vertrauen, daß der Zeitverlust jedenfalls bei beiden Gruppen der vom Staat in Anspruch genommenen jungen Leute gleich ist. Die Disziplin einer Truppe würde jedoch nachhaltig untergraben, wenn junge Soldaten sehen müßten, daß andere junge Männer sich unter Berufung auf die Freiheit des Gewissens sowohl vom Dienst in der Bundeswehr wie auch vom Zivildienst verabschiedeten und dies entweder folgenlos bliebe – so die Einstellung der Verteidigung mit ihrem Einfordern eines Freispruchs – oder aber so geringe Folgen nach sich zöge (etwa 80 Sozialstunden, was die Verteidigung hilfsweise als äußerste Sühne in Erwägung gezogen hat), daß der etwa einjährige Dienst in der Truppe dazu in keinem Verhältnis mehr stünde. Die Untergrabung der Moral und der Disziplin in der Truppe wären zwangsläufig die Folge. Die Soldaten würden zu Recht den ihnen abverlangten Dienst als etwas Ungerechtes empfinden, was sich nachteilig für die innere Einstellung der Soldaten zu ihrer Truppe auswirken würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
6. Strafkammer des Landgerichts Paderborn, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Siepmann als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Heribert Röper, Kommanderiestraße 41, 49 074 Osnabrück, Tel. 0541 / 2 72 19, Fax 0541 / 2 25 81.