Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist nunmehr 21 Jahre alt und ledig. Nach Bestehen des Abiturs hat er eine Berufsausbildung oder ein Studium nicht begonnen. Er lebt bei seinen Eltern. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

Nachdem der Angeklagte sich entschlossen hatte, den Wehrdienst total zu verweigern, leistete er dem Einberufungsbescheid keine Folge und trat am 03.07.1995 seinen Grundwehrdienst bei der Spezialkompanie 300 in Höxter nicht an. Er hielt sich bis zu seiner Festnahme am 04. 12.1995 verborgen.

Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt eingeräumt und sich darauf berufen, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe und auch den Zivildienst als „Kriegsdienst ohne Waffe“ aus Gewissensgründen ablehne. Es wäre ihm scheinheilig vorgekommen, wenn er auf dem üblichen Weg den Wehrdienst verweigert hätte. Er hätte damit rechnen müssen, zum Ersatzdienst einberufen zu werden. Als Zivildienstleistender wäre er jedoch auch in einen Krieg eingeplant gewesen. Er habe sich über einen längeren Zeitraum hinweg mit der Problematik befaßt und sei dann zu diesem Ergebnis gekommen. Gleichzeitig sei er auch Vegetarier geworden. Der Staat habe kein Recht, ihn zu diesen Diensten zu zwingen. Er berufe sich ausdrücklich auf seine im Grundgesetz, Art. 4 Abs. 1 GG, verbriefte Gewissensfreiheit und werde auch in Zukunft seiner Wehr- oder Ersatzpflicht nicht nachkommen.

Entscheidungsgründe

Diese Einlassung vermag den Angeklagten jedoch nicht zu entlasten. Er hat seinen rechtmäßig angeordneten Wehrdienst nicht angetreten, um sich ihm dauernd zu entziehen. Von seinem gesetzlich verankerten Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern und dies in dem dafür vorgesehen Verfahren legal zu verfolgen, hat er keinen Gebrauch gemacht.

Damit hat sich der Angeklagte wegen Fahnenflucht gemäß § 16 Abs. 1 WStG strafbar gemacht. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen keine Zweifel. Der Angeklagte kann sich auch nicht auf einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund berufen. Die grundgesetzlich geschützte Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG vermag eine andere Betrachtungsweise nicht zu rechtfertigen, denn der Grundgesetzgeber hat den Spezialfall der Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe in Art. 4 Abs. 3 GG mit der Verweisung auf die Spezialgesetze besonders und abschließend geregelt mit der Folge, daß nach der grundgesetzlichen Regelung die Verweigerung auch des Zivildienstes aus Gewissensgründen von der Verfassung nicht gedeckt ist.

Anhaltspunkte für die Anwendung von Jugendstrafrecht gemäß § 105 JGG liegen nicht vor. Es handelt sich weder um eine jugendtypische Verfehlung, noch ist der Angeklagte einem unter 18-jährigen in seiner Entwicklung gleichzustellen. Vielmehr zeigen seine vorgebrachten Gründe die Ernsthaftigkeit und Wohlüberlegtheit seiner Entscheidung.

Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß seine Gewissensentscheidung auf einem längerfristigen Erkenntnisvorgang beruht und ernst erscheint. Andererseits hat er von seinen Rechten gemäß Art. 4 Abs. 3 GG keinen Gebrauch gemacht und sich gänzlich durch Untertauchen seiner Wehrpflicht entzogen. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt daß Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe für unabdingbar. Diese war in Höhe von sechs Monaten tat- und schuldangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich und ausreichend. Ihre Vollstreckung konnte nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Wahrung der Disziplin ihre Vollstreckung gebietet, § 14 Abs. 1 WStG. Der Angeklagte hat deutlich gemacht, daß er auch in Zukunft seinen Pflichten nicht nachkommen und auch das förmliche Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht betreiben wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Amtsgericht Höxter, Richter am Amtsgericht Dr. Hohendorf als Jugendrichter.

Verteidiger: RA Heribert Röper, Kommanderiestraße 41, 49 074 Osnabrück, Tel. 0541 / 2 72 19, Fax 0541 / 2 25 81.