Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25,00 DM verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der 26 Jahre alte Angeklagte ist ledig und kinderlos. Er hat keinen Beruf erlernt. Nach eigenen Angaben erhält er 800,00 DM Arbeitslosenhilfe monatlich.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher einmal in Erscheinung getreten:

Am 14.6.1993 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin ihn wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM.

II. Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 10.9.1993 wurde er zur Dienstleistung vom 2.11.1993 bis 31.1.1995 bei der Zivildienststelle Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik einberufen. Der Angeklagte hat den Zivildienst nicht angetreten , und dies mit Schreiben vom 17.10.1993 sowohl dem Bundesamt für den Zivildienst als auch der Karl-Bonhoeffer-Klinik mitgeteilt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 25.10.1993 wurde der Angeklagte zum Dienstantritt aufgefordert. Diesen hat er jedoch auch nunmehr nicht aufgenommen.

III. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und den Angaben des Zeugen N.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eine mehrseitige Prozeßerklärung verlesen und sich über den festgestellten Sachverhalt hinaus u.a. dahingehend eingelassen, daß der Zivildienst mit seiner Entscheidung zur Kriegsdienstverweigerung nicht vereinbar sei. Der Ersatzdienst bleibe für ihn Zwangsdienst in der zivil-militärischen Struktur der Gesamtverteidigung und stelle keine losgelöste Alternative zum Wehrdienst dar, sei vielmehr die Erfüllung der Wehrpflicht. Auch er als Kriegsdienstverweigerer sei im Bereich der “Zivilen Verteidigung” im Krisen- bzw. Verteidigungsfall eingeplant und als solcher zum Kriegsdienst ohne Waffe gezwungen.

Der Angeklagte hat weiter bekundet, er sei sich der strafrechtlichen Konsequenzen seiner Totalverweigerung durchaus bewußt und werde sich dieser stellen.

Das Gericht hatte aufgrund des von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung persönlich gewonnenen Eindrucks keinen Grund, an dieser Einstellung zu zweifeln. Aufgrund der äußerst langen und durchdachten Erklärung des Angeklagten wurde vielmehr deutlich, daß er seine Entscheidung nach reiflicher Überlegung und aufgrund der angegebenen Gründe getroffen hat.

Entscheidungsgründe

IV. Der Angeklagte ist, da er trotz ordnungsgemäßer Einberufung zum Zivildienst den Dienst nicht angetreten hat, eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen; strafbar gemäß § 53 ZDG.

V. Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

Das Gesetz sieht für das Vergehen der Dienstflucht Freiheitsstrafe vor. Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber hinaus kam nicht in Betracht. Da weder besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten vorlagen, die die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen, noch die Verhängung einer Freiheitsstrafe aufgrund solcher besonderen Umstände zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst geboten ist (§ 56 ZDG), war gemäß § 47 Abs. 2 StGB auf eine Geldstrafe zu erkennen.

Für die Entscheidung, auf eine geringere Strafe als 6 Monate zu erkennen, wurde das Geständnis des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Maßgeblich fiel jedoch zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, daß er den Zivildienst nicht aus egoistischen Motiven, etwa um wirtschaftlicher Vorteile wegen oder aus Bequemlichkeit verweigert hat, sondern seine Entscheidung nach reiflicher Überlegung ausschließlich aufgrund ethischer und moralischer Erwägungen getroffen hat.

Zu Gunsten des Angeklagten fiel ferner ins Gewicht, daß er die geltende Rechtsordnung anerkennt, was dadurch deutlich wird, daß er bereits in der Hauptverhandlung bekundet hat, er sei sich der strafrechtlichen Konsequenz seines Handelns bewußt und werde sich diesen stellen und demgemäß auch keine Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt hat.

Die von dem Angeklagten getroffene Entscheidung, sich der Ableistung des Zivildienstes aus Gewissensgründen letztlich auf Dauer zu entziehen, kann auch nicht als besonderer Umstand im Sinne des § 47 StGB, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn selbst oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich macht, gewertet werden, weil einerseits der Vorsatz, sich der Ableistung des Zivildienstes dauernd zu entziehen, Tatbestandsvoraussetzung der Strafbarkeit nach § 53 ZDG ist und andererseits diese Entscheidung, wie oben dargelegt, ausschließlich auf ethischen und moralischen Gründen beruht, was bereits zu Gunsten des Angeklagten gewertet wurde.

Auch die Wahrung der Disziplin im Zivildienst (§ 56 ZDG) gebietet bei der hier vorliegenden Gewissensentscheidung des Angeklagten nicht die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe, da der Zweck des § 56 ZDG nicht darin liegt, durch die Verhängung der Freiheitsstrafe anstatt Geldstrafe, Zivildienstleistende von einer Gewissensentscheidung abzuhalten.

Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten sein Geständnis und die Tatsache gewertet, daß dieser sich dem Zivildienst, wie dargelegt, lediglich aus Gewissensgründen entzogen hat. Strafschärfend fiel jedoch die lange Dauer des Gesetzesverstoßes ins Gewicht.

In Anbetracht dieser Umstände ist die Verhängung einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Die Höhe des Tagessatzes entspricht den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO.

Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Richterin am Amtsgericht Pfefferkorn als Strafrichterin.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.