Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 55,– DM verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der 24 Jahre alte, ledige Angeklagte hat nach dem Abitur zunächst Germanistik an der Universität Tübingen studiert. Dieses Studium hat er offiziell im 7. Semester abgebrochen. Tatsächlich hat er bereits ab dem 5. Semester das Studium nicht mehr betrieben. Er arbeitet vielmehr seit etwa 2 1/2 Jahren als Verkäufer in dem Laden „Kornblume“ in Tübingen und verdient dort 1.743,20 DM netto monatlich. Ihm ist allerdings zum 31.12.1994 gekündigt. Der Angeklagte beabsichtigt eine Buchhändlerlehre zu machen und hat sich deshalb bei einer Tübinger Buchhandlung beworben, ohne allerdings bislang eine Zusage erhalten zu haben.
Der Angeklagte hat keine Schulden.
Der Angeklagte ist bislang noch nicht vorverurteilt.
II. Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und als solcher gem. § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst in Köln vom 13.10.1992 wurde er zur Dienstleistung für die Zeit vom 01.12. 1992 bis zum 28.02.1994 zur Zivildienststelle „Sonnengarten-Stiftung“ Haus Buchen, Hettingerstr. 3, 74722 Buchen einberufen. Der Angeklagte , dem bekannt war, daß er dieser Einberufung trotz seines Widerspruchs vom 27.10.1992, der keine aufschiebende Wirkung hatte, Folge zu leisten hatte, trat den Dienst weder am 01.12.1992 , noch nach Erlaß des Widerspruchsbescheids vom 07.01.1993, noch in der Folgezeit an, sondern erklärte schriftlich, daß er die Stelle aus Gewissensgründen nicht antreten könne. Er handelte hierbei in der Absicht, seine Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes insgesamt nicht zu erfüllen, weil er aus Gewissensgründen sich nicht in der Lage sieht, weder den Zivildienst noch ein freies Arbeitsverhältnis gem. § 15a ZDG abzuleisten.
III. Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt in der Hauptverhandlung eingeräumt. Soweit er eine Dienstunfähigkeit aufgrund diverser Erkrankungen zu seiner Entlastung vorbrachte, ist er durch das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr. Gall vom Klinikum der Universität Ulm nicht entlastet, da dieser ihm nachvollziehbar und überzeugend eine eingeschränkte Verwendungsfähigkeit als Zivildienstleistender bescheinigte.
Soweit der Angeklagte allerdings vorbrachte, aus Gewissensgründen nicht in der Lage zu sein, sowohl den Zivildienst als auch ein freies Arbeitsverhältnis gem. § 15a ZDG ableisten zu können, konnte ihm dies nicht widerlegt werden.
Entscheidungsgründe
IV. Der Angeklagte war gleichwohl gem. § 53 Abs. 1 ZDG wegen Dienstflucht zu verurteilen, da sein Gewissenskonflikt sein Fernbleiben weder rechtfertigt noch entschuldigt.
Jedoch war diese, dem Angeklagten nicht zu widerlegende, Konfliktsituation ausschlaggebend dafür, daß gem. § 47 Abs. 2 StGB die Verhängung einer Geldstrafe erfolgen konnte , die mit 90 Tagessätzen tat- und schuldangemessen erschien. Entsprechend dem Einkommen des Angeklagten war der einzelne Tagessatz mit 55,– DM zu bemessen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Tübingen, Richter am Amtsgericht Hirn als Strafrichter.
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61, Fax 07721 / 3 24 60.