Leitsatz
Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 29. Juli 1993 wird im Strafausspruch aufgehoben.
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin verurteilte den Angeklagten am 29. Juli 1993 wegen Fahnenflucht gemäß § 16 WStG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 DM.
Das Landgericht Berlin hat am 22. Dezember 1993 die in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin, mit der diese die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten erstrebte, verworfen. Das Kammergericht hat am 23. Juni 1994 der Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wurde, stattgegeben und das Urteil des Landgerichts vom 22. Dezember 1993 mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
In der erneuten Hauptverhandlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Juli 1993 erstrebt diese die Verhängung einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist.
Die erneute Berufungshauptverhandlung führt zur Aufhebung des Strafausspruches des erstinstanzlichen Urteils und zur Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin hatte damit im wesentlichen Erfolg.
Durch die Berufungsbeschränkung sind die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Tiergarten und der hierauf beruhende Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und für die Kammer bindend, insoweit wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
II. Zur Frage der Strafzumessung hat die Hauptverhandlung folgende Feststellungen ergeben:
Der jetzt 25 Jahre alte ledige und nicht vorbestrafte Angeklagte wuchs in der DDR auf. Nach der Scheidung seiner Eltern im Jahre 1977 lebte er mit seiner älteren Schwester bei seiner Mutter, die den Beruf einer Ärztin ausübt. Er schloß die Schule mit der 10. Klasse ab und erlernte den Beruf eines Binnenschiffers. Der Angeklagte hat einen jetzt vier Jahre alten nichtehelichen Sohn, um den er sich regelmäßig kümmert und für den er 350,00 DM monatlich Unterhalt zahlt. Der Angeklagte ist derzeit noch als Fahrradkurier tätig und erzielt daraus einen Nettoverdienst von etwa 1.800,00 DM monatlich. Er beabsichtigt jedoch, in Zukunft „auf dem Lande“ zu leben und sich naturheilkundlich fortzubilden.
Im Jahre 1987 wurde der Angeklagte in der DDR gemustert, aber noch nicht einberufen. Bis zur politischen „Wende“ im Jahre 1989 war der Angeklagte nach eigenen Angaben hinsichtlich der politischen und sozialen Verhältnisse in Deutschland unkritisch. Er bezeichnet sich selbst insoweit als „Mitläufer“. Die politischen Ereignisse ab 1989 beeindruckten ihn dann aber sehr stark und führten dazu, daß sich seine gleichgültige Haltung dem Staat gegenüber änderte. Er ist jetzt rein pazifistisch orientiert und wendet sich gegen jede Art von Waffen und Krieg sowie gegen den Wehr- und Zivildienst. Er ist der Überzeugung, daß der Zivildienst eng mit der Wehrpflicht verknüpft ist und das Militär auf verschiedene Art und Weise direkt unterstütze. Er wolle sich aber in keiner Weise an der Plan- und Durchführbarkeit von Kriegen beteiligen, sondern er sei für gewaltfreien Widerstand, wobei er seine Vorbilder insbesondere im „Prager Frühling“ finde. Der Angeklagte gibt an, sich der Folgen einer Totalverweigerung bewußt zu sein, sehe sich jedoch aus Gewissensgründen gehindert, Wehr- oder Ersatzdienst zu leisten. Im übrigen fühlt sich der Angeklagte mit der Ableistung sozialer Dienste im Rahmen des Zivildienstes überfordert, weil er beispielsweise in keinem pflegerischen Beruf ausgebildet sei und über keinerlei praktische Erfahrungen verfüge. Er habe sich diesbezüglich von einem „Komitee“, das Totalverweigerer unterstütze, beraten lassen.
In dieser Sache wurde der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 15. Juni 1993 vorläufig festgenommen und befand sich vom 14. bis zum 29. Juli 1993 in Untersuchungshaft.
Entscheidungsgründe
III. Bei der Strafzumessung hatte die Kammer von dem Strafrahmen des § 16 WStG auszugehen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren vorsieht.
Die Kammer hat hierbei zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er bislang nicht hat bestraft werden müssen und den äußeren Geschehensablauf stets eingeräumt hat. Die Kammer hat ferner zu seinen Gunsten gewertet, daß er noch zu Zeiten des Bestehens der DDR gemustert worden ist und daher dem Hoheitsakt des nicht mehr bestehenden Staates eine geringe Bedeutung beigemessen hat. Strafmildernd wurde ferner berücksichtigt, daß die Tatzeit mittlerweile mehr als zwei Jahre zurückliegt.
Zu Lasten des Angeklagten sprach es indes, daß er sich nicht einmal bemüht hat, das Verfahren gemäß § 25 bis 27 Wehrpflichtgesetz zu durchlaufen und seine Anerkennung als Wehrdienstverweigerer zu erwirken, sondern sich erst in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als „Totalverweigerer“ offenbart hat.
Die Kammer hat in der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen, daß der Angeklagte sich seine „Gewissenentscheidung“ sehr leicht gemacht hat: Ohne sich ernsthaft selbst mit der Frage der tatsächlichen Gegebenheiten des Zivildienstes auseinanderzusetzen, hat der Angeklagte sich lediglich Erfahrungsberichte aus „zweiter Hand“ beschafft. Die Kammer ist bei dieser Sachlage keinesfalls überzeugt, daß die von dem Angeklagten vorgetragenen Argumente gegen jede Ableistung staatlicher Dienste Ausfluß einer schlüssigen und persönlichkeitsimmanenten Gewissensentscheidung sind. Der Angeklagte hat vielmehr aus einer allgemein-politisch begründeten Motivbündelung jedwede Form staatlicher Hoheitsakte für sich abgelehnt, zu denen auch der gemäß Artikel 12a GG abzuleistende Wehr- und Ersatzdienst gehört.
Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer gegen ihn eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen festgesetzt. Die Verhängung einer geringeren Freiheitsstrafe kam angesichts des dargelegten Verschuldens des Angeklagten nicht in Betracht, so daß der Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2 StGB nicht zu prüfen war.
Gemäß § 56 Abs. 1 StGB konnte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Kammer bei dem erstmals bestraften und in diesem Verfahren in Untersuchungshaft genommenen Angeklagten die Erwartung hegt, daß er sich künftig straffrei führen wird, dies umso mehr, als der Angeklagte ein noch kleines Kind zu versorgen hat und beruflich neue Wege zu gehen wünscht. Überdies ist der Angeklagte zwischenzeitlich in Abwesenheit aus dem Wehrdienst entlassen worden.
IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Auflage, § 473, Rn. 15).
72. kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin, Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Garz-Holzmann als Vorsitzende.
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