Leitsatz

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 30.06.1994 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte war zur Zeit der hier zu beurteilenden Tat knapp 25 Jahre alt. Der Angeklagte hat nach Abschluß der 10. Klasse der POS den Beruf eines Karosseriebaufacharbeiters erlernt; in diesem Beruf ist er heute bei einer Autofirma mit einem monatlichen Einkommen von rund 2.000,– DM tätig. Schulden hat der Angeklagte nicht. Er ist ledig und hat keine Kinder. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht aufgefallen.

Durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg vom 14.07.1994 ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, am 01.12.1993 eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben zu sein, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Darin ist ein Verstoß gegen § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz gesehen worden.

Durch Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 30. Juni 1994 ist der Angeklagte wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden. Außerdem sind dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen aufgegeben worden.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Berufung.

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte die Berufung zulässigerweise auf das Strafmaß beschränkt. Damit sind die im erstinstanzlichen Urteil getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt bestandskräftig geworden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Darstellung des Sachverhaltes im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Aufgrund dieser Feststellungen hat sich der Angeklagte gem. § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz strafbar gemacht. Er ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Für dieses Verhalten ist der Angeklagte strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Auch die Kammer hatte – ebenso wie der erstinstanzliche Richter – Zweifel daran, daß die Verweigerungshaltung des Angeklagten tatsächlich aus einer grundsätzlichen sittlichen Entscheidung, gegen die er nicht ohne ernste Gewissensnot hätte handeln können, resultiert. Darüber hinaus war hier aber auch noch festzustellen, daß der Angeklagte diese Gewissensnot für sich erst erkannt hat in dem Augenblick, als er bereits die Ladung zum Antritt des Zivildienstes hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt – Antritt des Zivildienstes – hat der Angeklagte jedenfalls diesen Gewissenskonflikt nicht nach außen erkennbar werden lassen an den Stellen, die dafür zuständig gewesen wären, über diesen Gewissenskonflikt und die daraus resultierende Zivildienstverweigerung zu befinden. Der Angeklagte hat vielmehr eigenmächtig auch den Zivildienst nicht angetreten und sich erst einige Zeit später schriftlich auf diesen Gewissenskonflikt berufen.

Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Auch die Kammer geht davon aus, daß der Angeklagte nicht aus eigennützigen Motiven den Wehrdienst verweigert, sondern daß seine Totalverweigerung in den Dienst einer von ihm erstrebten gesellschaftlichen Veränderung gestellt ist. Zugunsten des Angeklagten hat bereits das erstinstanzliche Gericht umfangreiche Aspekte aus der Person des Angeklagten gewürdigt. Die Kammer hat sich diesen überzeugenden Ausführungen angeschlossen und hat dem nichts hinzuzufügen. Insofern wird Bezug genommen auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils.

Auch die Kammer hält bei dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für erforderlich. Der Strafrahmen des § 53 Zivildienstgesetz sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Unter Berücksichtigung der im wesentlichen für den Angeklagten sprechenden Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten hier angemessen, wobei darauf hinzuweisen ist, daß sich diese Freiheitsstrafe von 10 Monaten im unteren Bereich des Vertretbaren bewegt.

Eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten – so wie von Seiten der Verteidigung beantragt – mit der Möglichkeit, die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln, kommt nicht in Betracht. Dies würde in der Tat – wie auch schon vom Vorderrichter sehr richtig beurteilt – dazu führen, daß der Angeklagte sich im Ergebnis vom Zivildienst freikaufen könnte. Eine solche Möglichkeit des Freikaufs läuft aber dem Grundgedanken der Einrichtung des Zivildienstes zuwider.

Auch bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist die Kammer den Aussagen im erstinstanzlichen Urteil gefolgt. Die dort niedergelegten Überlegungen rechtfertigen letztlich die Strafaussetzung zur Bewährung, wenngleich auch die Kammer die dort niedergelegten Bedenken teilt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

2. kleine Strafkammer des Landgerichts Neubrandenburg, Richterin am AG Brambrink als Vorsitzende.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.