Grundrechte als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab
Kompetenz- und verfahrensrechtliche Bedenken hinsichtlich der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht durch das Wehrpflichtgesetz (WPflG) vom 21.7.1956 in der Fassung vom 14. Juli 1994 bestehen nicht. Als Maßstab der Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht kommen daher allein die Grundrechte der wehrpflichtigen Soldaten, insbesondere die aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht, die nicht vom speziellen Gesetzesvorbehalt des Art. 17a Abs. 1 GG erfaßt werden
Wehrpflicht und Menschenwürde
Die Frage, ob die gemäß § 3 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz durch Wehrdienst oder Ersatzdienst zu erfüllende Wehrpflicht die Menschenwürdenorm aus Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, hängt entscheidend von der dogmatischen Konzeption dieses Grundrechts ab.
1. Sucht man ein Handeln staatlicher Gewalt an Art. 1 Abs. 1 GG mit Hilfe der vor allem vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Objektformel – der Mensch darf keiner Behandlung ausgesetzt werden, die ihn zu einem bloßen Objekt degradiert (BVerfGE 75, 1, 16f.) – zu überprüfen, so ist zumindest eine Spannungslage zwischen Würdenorm und allgemeiner Wehrpflicht unverkennbar. Der Wehrpflichtige hat im Kriege wie im Frieden in seiner Funktion als Teil des Verteidigungskonzepts der Bundeswehr praktisch kaum die Möglichkeit, freies und selbst agierendes Subjekt zu sein. Die Eingliederung in ein äußerst strenges System militärischer Befehlshierarchien drängt den Wehrpflichtigen in die Rolle eines Objekts staatlicher, hier militärisch organisierter Gewalt.
Es finden sich Versuche, das in der Grundkonstellation des Wehrdienstes angelegte Spannungsverhältnis zwischen Würdenorm und Wehrpflicht mit dem Hinweis auf eine nun schon fast vierzigjährige herrschende politisch-praktische Realität verfassungsrechtlich zu rechtfertigen (so Grimm, Allgemeine Wehrpflicht und Menschenwürde, 1982, 70). Bedenklich ist dies jedoch deshalb, weil damit allein aus einer tatsächlichen Entwicklung ein verbindliches Sollen abgeleitet wird. Ein Umschlagen von bloßer Faktizität in aktuell relevante Normativität ist unter den rechtsstaatlichen Anforderungen des Grundgesetzes allenfalls in den engen Grenzen eines Verfassungswandels möglich, der hier aber angesichts der Menschenwürde als “höchstem Rechtswert” (BVerfGE 12, 53) zu verneinen ist.
2. Gleichwohl kann eine Verletzung der Menschenwürde nicht festgestellt werden, da sich die Würderelevanz einer Handlung immer nur situativ vom Verletzungsvorgang, “immer nur in Ansehung des konkreten Falles” bestimmen läßt (BVerfGE 30, 1, 25). Es wird sich kaum nachweisen lassen, daß die allgemeine Wehrpflicht generell, mithin so, wie sie durch die Normen der Wehrverfassung und die tatsächliche Praxis gegenwärtig ausgestaltet ist, Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Nicht ausgeschlossen ist, daß die Würde einzelner Wehrpflichtiger in ganz spezifischen Situationen seit Bestehen der Bundeswehr verletzt wurde und in Zukunft noch verletzt wird. Dies erlaubt aber noch nicht die Folgerung, daß die Ausgestaltung der Wehrpflicht unabhängig von der Betrachtung der Behandlung einzelner Wehrpflichtiger als würdeverletzend anzusehen ist.
Hinzu kommt noch ein grundrechtsdogmatisches Argument. Die vorbehaltlose und absolute Formulierung des Art. 1 Abs. 1 GG schließt aus, das bei allen anderen Grundrechten zweistufige Prüfungsmodell “staatlicher Eingriff – sachliche Rechtfertigung” auf die Würdenorm zu übertragen. Art. 1 Abs. 1 GG fehlt daher die Grundrechtsqualität und ist in seiner Bedeutung auf ein regulatives Prinzip insbesondere der Grundrechtsinterpretation reduziert (im einzelnen dazu Geddert-Steinacher, Menschenwürde als Verfassungsbegriff, 1990, 164ff. mwN).
Wehrpflicht und Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
Die Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht schränkt hingegen das Grundrecht der wehrpflichtigen Soldaten auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Die Überprüfung der Frage nach einer dadurch erfolgenden Grundrechtsverletzung bemißt sich zunächst danach, ob die Wehrpflicht als Pflicht zu qualifizieren ist, die ihren Grund in einfachem Gesetzesrecht, nämlich in § 1 WPflG, oder in der Verfassung selbst hat. Als einfachgesetzliche Pflicht stellt sie eine Grundrechtsschranke dar, deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung unter dem Regime der Schranken-Schranken, insbesondere dem des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes steht. Ist die allgemeine Wehrpflicht hingegen auf der Stufe des Verfassungsrechts anzusiedeln, so liefe eine Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit auf die Frage einer praktischen Konkordanz verschiedener Verfassungsgüter und verfassungsrechtlich verbürgter Rechte hinaus, letztlich also auf eine Abwägung zwischen den Freiheitsrechten der einzelnen wehrpflichtigen Soldaten und der verfassungsrechtlich verankerten Wehrpflicht.
1. Wehrpflicht als einfach-gesetzliche Pflicht:
a) Die Deutung der Wehrpflicht als Pflicht im Rang des Verfassungsrechts könnte auf Art. 12a Abs. 1 GG gestützt werden. Danach ist es möglich, Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften zu verpflichten. Doch der Wortlaut spricht nicht davon, daß Männer verpflichtet werden, sondern nur davon, daß sie verpflichtet werden “können”. Auch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift liefert keine Argumente für die Annahme, die Wehrpflicht sei eine Pflicht im Verfassungsrang: Der Gesetzgeber zielte 1968 nämlich auf eine Verbesserung der systematischen Stellung der bis dahin, so die Formulierung, “statt im Grundrechtsteil in Artikel 73 Nr. 1 GG, also im Rahmen einer Kompetenznorm” geregelten Wehrpflicht (BT-Drucks. IV/3494, S. 8). Er hielt es damals für zweckmäßig, die Wehrpflicht mit den im Rahmen der Notstandsverfassung neu aufgenommenen nicht-militärischen Dienstpflichten gemeinsam in einer Vorschrift zu regeln, so daß er dazu überging, so wörtlich, “die bisher nach Art. 73 Nr. 1 GG bestimmten Grenzen der Wehrpflicht” durch einen neuen Art. 12a einzufügen (ebd.). Der Gesetzgeber hat also die ehemalige Kompetenzregel des Art. 73 Nr. 1 GG als wehrpflichtbegrenzende Norm verstanden und diese Deutung dem neuen Art. 12a GG zugrunde gelegt.
Dies legt die Folgerung nahe, daß in der ursprünglich in Art. 73 Nr. 1 GG enthaltenen Formulierung jeglicher kompetenzieller Charakter abgelöst und ihr durch die leicht modifizierte Einfügung der Formulierung in den im Grundrechtsteil stehenden Art. 12a GG die Funktion eines qualifizierten Gesetzesvorbehalts zugewiesen wurde: Wenn der einfache Gesetzgeber also von seiner aufgrund Art. 73 Nr. 1 und Art. 87a GG gewährten Kompetenz Gebrauch macht, Streitkräfte zur Verteidigung aufzustellen und sich dabei für eine Wehrpflichtigenarmee entscheidet, so ist er nach Art. 12a GG gehalten, nur Männer eines bestimmten Alters zu verpflichten.
b) Die Wehrpflicht könnte aber eine Pflicht von Verfassungsrang sein, weil sie als “Grundpflicht” zu qualifizieren ist, die als unmittelbare, allen Freiheitsgrundrechten gleichsam a priori anhaftende Schranke aus der bewährten Schrankensystematik herausfällt. Grundpflichten stellen nach dieser Auffassung für den Bestand der Gemeinschaft unverzichtbare Rechtsgüter dar und treten, dogmatisch betrachtet, als eine gegenüber den üblichen Grundrechtsschranken eigenständige Kategorie auf, die nicht der Verfügbarkeit des einfachen Gesetzgebers unterliegt und deren Verhältnis zu den Grundrechten nicht etwa durch die Systematik von Schranke und Schranken-Schranke festgelegt, sondern als das der “partiellen, zeitweiligen oder okkasionalen Kollision und des entsprechenden Vorrangs der Pflicht” (Hofmann, VVDStRl 41, 1983, S. 77) bestimmt wird (vgl. BVerwGE 5, 153ff.). Man kann dieser Lehre vom Grundpflichtenvorbehalt freilich sogleich mit grundsätzlicher Kritik begegnen, sie für dogmatisch verzichtbar, oder in einem bürgerlichen Rechtsstaat gar für undenkbar halten. Ein weiterer gewichtiger Einwand folgt ferner aus der Erkenntnis, daß die Loslösung der Grundpflichten von der grundrechtssichernden Schrankensystematik die Preisgabe des rechtsstaatlichen Verteilungsprinzips zur Folge hat, wonach die Freiheit des einzelnen prinzipiell unbegrenzt, die Befugnis des Staates zu Eingriffen in diese Sphäre dagegen prinzipiell begrenzt ist (Schmitt, Verfassungslehre, 1988, S. 126). Die Anerkennung eines Grundpflichtenvorbehalts führte dazu, daß sich dieses Verteilungsprinzip in sein Gegenteil verkehrte, daß die Freiheit des einzelnen als prinzipiell durch Grundpflichten begrenzt verstanden wird und sich die Eingriffsbefugnisse des Staates bei der Aktualisierung und Durchsetzung von Grundpflichten ins Grenzenlose erweiterten. Die von der Verfassung nur mit ganz unterschiedlichen Ausformungen vorgesehenen Eingriffsbefugnisse würden mithin übergangen. Jedes Grundpflichtenkonzept hat denn wohl auch aus diesen Gründen nur in den Anfangsjahren der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts Bedeutung erlangt.
c) Die Wehrpflicht könnte aber den Rang einer schrankendogmatisch unabhängigen Grundpflicht noch durch die Argumentation erfahren, wonach “der Staat, der Menschenwürde, Leben, Freiheit und Eigentum als Grundrechte anerkennt und schützt, dieser verfassungsrechtlichen Schutzverpflichtung gegenüber seinen Bürgern nur mit Hilfe eben dieser Bürger und ihrem Eintreten für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland nachkommen kann. Mit anderen Worten: Individueller grundrechtlicher Schutzanspruch und gemeinschaftsbezogene Pflicht der Bürger eines demokratischen Staates, zur Sicherung dieser Verfassungsordnung beizutragen, entsprechen einander” (BVerfGE 69, 1, 22). Das Bundesverfassungsgericht zieht hier die Grundrechte gleichsam als Verfassungsrechtsmaterial heran und verbindet sie mit einem staatstheoretischen Argument: die in der Verfassung enthaltenen Grundrechte können nur dann als sinnvoll gedacht werden, wenn es realiter einen Staat gibt, der sie garantieren kann. Die Gewährung von Grundrechten setzt den Staat voraus. Dessen Existenz und Fortbestand wiederum verlangen angesichts innerer und äußerer Bedrohung nach einer Leistung des Bürgers, die dieser durch Erfüllung seiner Wehrpflicht erbringt. Kurz: Freiheitsgewähr und Schutz durch den Staat gegen die über den Grundrechten stehende Pflicht, ihn zu verteidigen.
aa) Diese Argumentation ist jedoch Zweifeln ausgesetzt, die sogleich einsichtig werden, wenn man sich das Bild eines Staaten- oder Bürgerkrieges vor Augen führt. Der Soldat, der in einer Kriegssituation gezwungen wird, die ihm obliegende Wehrpflicht zu erfüllen, wird der Schutzlosigkeit und der Gefahr eines gewaltsamen Todes ausgesetzt. Das galt früher und gilt noch heute. Auch im Konzept der Bundeswehr ist für den Ernstfall die Vernichtung einer gewissen Anzahl eigener Soldaten mit einkalkuliert. Die Bundesregierung etwa begründete beim Aufbau der Bundeswehr ihre Entscheidung gegen ein kleines Berufsheer mit dem Argument, daß solche Heere es nicht ermöglichten, “Reserven ausreichend und gut auszubilden”. Im Falle eines Krieges könnten “die Verluste der Kampftruppen nicht in kurzer Zeit ersetzt werden”. An anderer Stelle hieß es: “Darüber hinaus müssen Reservisten voll, vielseitig und in möglichst großer Zahl ausgebildet werden, damit die Verluste mobiler Verbände im Falle eines Angriffs rasch mit vollwertigen Soldaten ausgefüllt werden können” (in: Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, Dokumentation 1945 bis 1977, Teil II, hrsg. von Klaus von Schubert im Zusammenwirken mit der Bundeszentrale für politische Bildung, 1978, S. 104f.).
Damit verliert die Begründung ihren Sinn, der Bürger müsse den Staat gegen äußere oder innere Bedrohungen verteidigen, damit dieser imstande bleibe, seine Rechte zu schützen. Denn die dem einzelnen Soldaten gewährten Rechte laufen leer, wenn ihm aufgetragen ist, den Fortbestand des Staates nötigenfalls mit dem eigenen Leben zu sichern. Es läßt sich nicht in Übereinstimmung bringen, den einzelnen dem Tode preiszugeben, ihn sogar zur Todesbereitschaft zu zwingen und sich zur Rechtfertigung darauf zu berufen, daß nur auf diese Weise der Staat seine Rechte zu schützen vermag. Und allein dieser Schutz gibt dem Bürger einen sinnvollen Anlaß, mit anderen einen Staat zu konstituieren und sich seinem Zwang zu unterwerfen. Der Staat darf nur so lange zwingen, wie er schützen kann. Aus diesem Grundbaustein einer rationalen und individualistischen Staatstheorie, also einer Theorie, die staatlichen Zwang mit der für das Individuum erbrachten Schutzleistung legitimiert, kann nicht die Pflicht abgeleitet werden, das eigene Leben für die Existenz des Staates aufs Spiel zu setzen. Wird eine solche Pflicht dennoch postuliert, so verliert der Staat seinen Schutzzweck und gewinnt gegenüber dem Leben des einzelnen einen Eigenwert. Berücksichtigt man dagegen, daß das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 1 GG von aller staatlichen Gewalt verlangt, die Würde jedes einzelnen zu achten und zu schützen – die Textfassung des Herrenchiemseer Entwurf sprach sogar davon, daß der Staat um des Menschen willen da ist, “nicht der Mensch um des Staates willen” –, so kann nur gefolgert werden, daß eine nicht-individualistische, kollektivistische Staatstheorie mit dem Staatsverständnis des GG unvereinbar ist. Die Existenzfähigkeit des Staates genießt gegenüber der Existenz des einzelnen keinen Vorrang. Auf dem Boden einer liberal-individualistischen Staatstheorie läßt es sich also nicht rechtfertigen, daß auch nur ein einzelner gezwungen wird, sein Leben für das Überleben anderer zu opfern.
bb) Vorstellbar wäre jedoch noch, die vom Verfassungsgericht vorgenommene Begründung der Wehrpflicht aus der Schutzleistung des Staates mit dem Einwand zu verteidigen, daß der Staat den Soldaten auch in einer Kriegssituation nicht der völligen Schutzlosigkeit ausliefere. Es reduziere sich lediglich das Maß an Sicherheit, das der Staat in Friedenszeiten zu gewähren imstande ist; der Staat habe ja gerade ein Interesse daran, möglichst geringe Menschenverluste beklagen zu müssen. Auch in Kriegszeiten erfülle der Staat also grundsätzlich sein Versprechen, Leben und Gesundheit des einzelnen zu schützen.
Doch auch dieser Gedankengang vermag den Widerspruch nicht aufzulösen, in dem eine individualistische Staatsauffassung bei der Rechtfertigung der allgemeinen Wehrpflicht steht. Denn die Legitimation des modernen neuzeitlichen Staates beruht auf seiner Fähigkeit, einen Zustand zu beenden, in dem die Menschen Schutz und Sicherheit nur ihrer eigenen Stärke verdanken und die ständige Gefahr eines gewaltsamen Todes herrscht. Der moderne Staat verhalf dazu, diesem Zustand zu entkommen und Sicherheit und Frieden zu schaffen. Hierin liegt seine epochale Leistung, aber auch sein großes Versprechen. Der Soldat hingegen, der im Kriege für die Erhaltung des Staates kämpft, wird in den unsicheren Zustand zurückgeworfen und der andauernden Furcht und Gefahr eines gewaltsamen Todes ausgesetzt. Militärische Kampfeinheiten mögen so organisiert sein, daß sie ein gewisses Maß an Sicherheit und Schutz gewähren. Aber dieses Maß an Sicherheit ist nicht das, welches der moderne Staat seinen Bürgern verspricht und durch welches er sich ihnen gegenüber rechtfertigt. Der einst und heute verheißene Schutz verflüchtigt sich unter Gewehr- und Artilleriefeuer zur Bedeutungslosigkeit. Im Kriegszustand ist das Versprechen unerfüllbar, den Bürger vor der Gefahr eines gewaltsamen Todes zu schützen, gleichgültig, ob es sich um einen Krieg eines jeden gegen jeden oder um einen Krieg handelt, der durch organisierte Kampfverbände geführt wird. Diese Problematik wird auch von den Stellungnahmen der rechtswissenschaftlichen Literatur verkannt (vgl. etwa jüngst dazu Winkler, Die Reichweite der allgemeinen Wehrpflicht, NVwZ 1993, 1151ff.).
cc) Auch das Argument schließlich, die Bundeswehr diene nur der Abschreckung, ist nicht imstande, die auf einer individualistischen Staatsauffassung beruhende Begründung der Wehrpflicht zu tragen. Gewiß ist die Grundlage des Verteidigungskonzepts die Hoffnung, daß der Ernstfall nicht eintreten und der Wehrpflichtige gerade nicht in den Kampf geschickt werde, sondern seine Ausbildung und Präsenz allein ein beträchtliches und wirkungsstarkes, aber nie realisiertes Abschreckungspotential bilden. Insofern sei der Wehrdienst als Dienst ohne Lebensrisiko zu begreifen. Doch auch dieses Argument verfängt nicht. Eine wirksame Abschreckung setzt voraus, daß glaubhaft versichert wird, die ausgebildeten und kampfbereiten Soldaten im Ernstfall auch einzusetzen, sie also in eine Situation hineinzuzwingen, in denen sie eines gewaltsamen Todes zu sterben fürchten müssen.
dd) Folglich kann nicht mit dem BVerfG davon ausgegangen werden, daß die staatlich auferlegte Pflicht, Wehrdienst zu leisten und damit unter Umständen das eigene Leben zu opfern, mit der Schutzleistung des Staates legitimierbar ist. Eine liberal-individualistische Staatsauffassung kann dem Dilemma nicht entgehen, einerseits Pflichten begründen zu müssen, die für das Gemeinwesen so wichtig sind, daß sie jedem einzelnen Individuum auferlegt werden sollten, andererseits aber vermeiden muß, diesem Gemeinwesen einen Eigenwert, einen höheren Wert als dem einzelnen Individuum beizumessen. Entfällt nun die vom Bundesverfassungsgericht gegebene staatstheoretische Begründung der allgemeinen Wehrpflicht, so kann sie auch nicht als Grundpflicht qualifiziert werden, die von der grundrechtsschützenden Schrankensystematik ausgenommen ist (ausführliche Nachweise zum Vorstehenden bei Baldus, NZWehrR 1993, 96ff.).
2. Verhältnismäßigkeit der Wehrpflicht als Mittel zur militärischen Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland:
Die allgemeine Wehrpflicht ist also allein durch § 1 WPflG einfach-gesetzlich begründet. Sie schränkt als einfach-gesetzliche Schranke das Grundrecht wehrpflichtiger Soldaten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung bemißt sich danach, ob sie vor den Anforderungen der Schranken-Schranken, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, bestehen kann.
Dieser Grundsatz fordert, daß der vom Gesetzgeber anvisierte Zweck verfassungsrechtlich zulässig und das gewählte Mittel eben zur Erreichung dieses Zweckes geeignet und notwendig ist. Damit stellt sich die Frage, welchem Zweck die allgemeine Wehrpflicht dient. Das Wehrpflichtgesetz schweigt dazu. Dagegen gibt der Text des Grundgesetzes in Art. 87a Abs. 1 Aufschluß darüber, daß Streitkräfte zur Verteidigung aufgestellt werden. Die allgemeine Wehrpflicht ist als personale Grundlage dieser Streitkräfte von diesem Zweck folglich mit erfaßt.
a) Das Grundgesetz spricht zwar auch davon, daß die Streitkräfte außer zur Verteidigung noch im Spannungsfall (Art. 87a Abs. 3 GG), bei einer Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes (Art. 87a Abs. 4 GG), zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 35 Abs. 2 GG), bei Naturkatastrophen (Art. 35 Abs. 3) sowie im Rahmen von Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit (Art. 24 Abs. 2 GG) eingesetzt werden könne. Damit sind jedoch nur Einsatzmöglichkeiten beschrieben, nicht aber von Verfassungs wegen Zwecke aufgestellt, zu deren Erreichung Streitkräfte aufzustellen sind. Dies ergibt der systematische Zusammenhang des Art. 87a Abs. 1 mit Art. 87a Abs. 2 GG iVm den ebengenannten, einsatzbeschreibenden Vorschriften des Grundgesetzes. Art. 87a Abs. 1 GG sieht die Aufstellung von Streitkräften “zur Verteidigung” vor; in dieser Vorschrift fehlen Hinweise auf andere Gründe zur Aufstellung von Streitkräften, wie etwa die Bekämpfung von Naturkatastrophen, die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung usw. Art. 87a Abs. 2 GG fordert für all diese Einsatzweisen, daß sie vom Grundgesetz ausdrücklich zugelassen sind. Das Verhältnis von Art. 87a Abs. 1 und Art. 87a Abs. 2 ist also hinsichtlich der Frage, zu welchem Zweck die Streitkräfte aufgestellt und die allgemeine Wehrpflicht eingerichtet wurden, so zu bestimmen: Art. 87a Abs. 1 GG bindet die Aufstellung der Streitkräfte an den Zweck der Verteidigung; ist die Aufstellung zu diesem Zweck erfolgt, so dürfen die Streitkräfte auch entsprechend Art. 87a Abs. 2 GG eingesetzt werden.
Dieser Befund wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Im März 1954 wurde die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Art. 73 Nr. 1 GG auf die “Verteidigung einschließlich der Wehrpflicht für Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an” erweitert (BGBl I, 45). Zwei Jahre später, im März 1956, fügte dann der Bundestag den noch heute gültigen Art. 87a in das Grundgesetz ein (BGBl I, 111). Im Juli des gleichen Jahres wurde schließlich das Wehrpflichtgesetz beschlossen. Vier Monate vor Einführung des Wehrpflichtgesetzes hatte also der Gesetzgeber in Art. 87a GG zum Ausdruck gebracht, daß es ihm bei der Aufstellung von Streitkräften um die Verteidigung der Bundesrepublik ging. Für die Beachtung anderer Zwecke hat er sich nicht ausgesprochen. Dies stand auch im Einklang mit der Denkschrift der Bundesregierung zur Begründung der Wehrpflicht vom April 1956, in der von einem Konzept wie dem des “Staatsbürgers in Uniform” oder von einem Verständnis der Wehrpflicht als notwendiger Ausfluß des Demokratieprinzips keine Rede war.
b) Systematik und Entstehungsgeschichte der wehrverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes drängen also zu dem Schluß, daß die Streitkräfte nur zum Zwecke der Verteidigung aufgestellt wurden und die allgemeine Wehrpflicht als wesentlicher Bestandteil der Wehrverfassung mithin als Mittel zu betrachten ist, das diesem Zwecke dient. Es ist sonach zu fragen, ob es diesbezüglich auch geeignet und erforderlich ist.
Zweifellos stellt die Wehrpflicht ein geeignetes Mittel dar, um diesen von der Verfassung ausdrücklich gebotenen Zweck der Verteidigung zu erreichen. Weitaus problemträchtiger ist dagegen die Frage, ob eine Wehrpflichtigenarmee auch ein notwendiges Mittel ist, oder ob der Gesetzgeber statt des von ihm gewählten Mittels “nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können” (BVerfGE 30, 292, 316). Als Alternative tritt eine Freiwilligenarmee ins Bild, deren Geeignetheit für den verteidigungspolitischen Auftrag des Grundgesetzes wohl nicht ernsthaft bestritten werden dürfte. Allein der Vergleich mit Staaten wie Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika zeigt, daß hocheffiziente Armeen auch aus Freiwilligen gebildet werden können. Durch die Einrichtung einer Freiwilligenarmee bliebe aber das Freiheitsgrundrecht der wehrfähigen Männer unbeschränkt.
Zu bedenken ist allerdings, daß der Gesetzgeber bei der Auswahl seiner Mittel einen weiten Ermessensbereich genießt. “Gewisse Vorzüge” der alternativen Regelung führen allein noch nicht dazu, daß die gesetzliche Regelung als verfassungswidrig zu verwerfen ist (BVerfGE 25, 1, 20). Nur wenn diese Alternative sachlich dasselbe leistet (ebd.) und diese sachliche Gleichwertigkeit eindeutig feststeht (BVerfGE 30, 292, 319), ist die Grenze des legislativen Ermessens erreicht und die Verfassungswidrigkeit des Eingriffs nachgewiesen. Die Feststellung, ob diese Grenze in der heutigen Zeit überschritten, ob gegenüber einer Armee aus Wehrpflichtigen eine Freiwilligenarmee als sachlich gleichwertiges Mittel anzusehen ist, erfordert eine gründliche Analyse der militärpolitischen Situation. Die Beantwortung einer so komplexen empirischen Frage verlangt grundsätzlich einen hohen Kenntnisstand gerade in militärisch-strategischen Fragen, mithin Expertenwissen.
Doch die seit 1989 eingetretenen weltpolitischen Ereignisse begründen eine starke Vermutung, daß eine bundesrepublikanische Freiwilligenarmee den Verteidigungsauftrag des Grundgesetzes ebensogut erfüllen würde. Der Zusammenbruch der kommunistischen Diktaturen in Osteuropa und Mittelasien und die damit einhergehende Auflösung des Warschauer Paktes und der Sowjetunion haben zur Beendigung des Kalten Krieges geführt, was unter anderem im Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa vom 19. November 1990 und dem Abkommen zwischen Rußland und den vereinigten Staaten von Amerika über eine Verringerung der strategischen Atomwaffen vom 18. Juni 1992 sowie selbst in den neuen Konzeptionen der Bundeswehr deutlich erkennbar wird. Man denke nur an die beschlossene Reduzierung des Personalumfangs der Bundeswehr auf 370.000 Soldaten oder an den Beschluß der Verteidigungsminister Großbritanniens, Spaniens, Italiens und Deutschlands, daß Kampfflugzeug “Jäger 90” nicht zu bauen (sic!) . Auch für die höchsten Vertreter der militärischen Führung besteht kein Zweifel, daß Deutschland nicht mehr existentiell bedroht wird (Naumann, Die Bundeswehr in einer Welt des Umbruchs, 1994). Sicherlich wäre es fatal anzunehmen, daß die Epoche des Kalten Krieges nahtlos in ein Zeitalter des Ewigen Friedens überginge. Ein Blick auf Südosteuropa lehrt gerade das Gegenteil. Doch selbst wenn man darin überhaupt eine militärische Bedrohung der Bundesrepublik sehen will, so muß diese Gefahr gegenüber der, die von der Phalanx des Warschauer Paktes ausging, als ungleich geringer eingestuft werden. Angesichts der hier nur mit Hilfe einiger weniger Großdaten umrissenen militärpolitischen Entwicklung seit 1989 scheint sich mithin eine Freiwilligenarmee als alternatives und zugleich gleichwertiges Mittel aufzudrängen, mit dem sowohl der Verteidigungsauftrag des Grundgesetzes erfüllbar wäre als auch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit einschränkungslos gewährleistet werden könnte.
3. Verhältnismäßigkeit der Wehrpflicht als Mittel zur Sicherung des Demokratieprinzips:
Erscheint die allgemeine Wehrpflicht somit als unverhältnismäßiger, weil im Hinblick auf die Erreichung des Zweckes der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland nicht erforderlicher Eingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit wehrpflichtiger Soldaten, so stellt sich noch die weitere Frage, ob die allgemeine Wehrpflicht nicht ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Optimierung des ebenfalls im Grundgesetz in Art. 20 Abs. 1 verankerten Demokratieprinzips ist.
Im Text des Grundgesetzes kommt ein Zusammenhang von Wehrpflicht und Demokratie nicht unmittelbar zum Ausdruck. Art. 20 Abs. 1 GG enthält lediglich die Aussage, daß die Bundesrepublik Deutschland u.a. ein demokratischer Staat ist. Die Bundeswehr, so kann aber argumentiert werden, unterliegt als Teil des Staates der Bundesrepublik Deutschland dieser Staatsstrukturbestimmung und damit auch ihre personelle und organisatorische Ausgestaltung als Wehrpflichtigenarmee. Und die Legitimation der Staatsgewalt durch die Souveränität des Volkes wird gewiß gesichert und optimiert, wenn die Soldaten aufgrund einer allgemeinen Wehrpflicht rekrutiert und die Bundeswehr entsprechend personell und organisatorisch ausgestaltet wird.
Auch wenn dieser Zweck der allgemeinen Wehrpflicht nicht direkt dem Wortlaut entnommen und auch, wie oben schon ausgeführt, nicht aus der Entstehungsgeschichte der wehrverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes abgeleitet werden kann, so läßt sich eine Bindung der Wehrpflicht an die Sicherung demokratischer staatlicher Strukturen der Bundesrepublik Deutschland zumindest durch einen Verfassungswandel begründen. Es ist anerkannt, daß eine Verfassungsbestimmung “einen Bedeutungswandel erfahren (kann), wenn in ihrem Bereich neue, nicht vorausgesehene Tatbestände auftauchen oder bekannte Tatbestände durch ihre Einordnung in den Gesamtablauf einer Entwicklung in neuer Beziehung oder Bedeutung erscheinen” (BVerfGE 3, 407, 422). Die Bedeutung verfassungsrechtlicher Bestimmungen kann sich bei Veränderungen des Normbereiches wandeln (BVerfGE 74, 297, 450).
Überträgt man diese Kriterien eines Verfassungswandels auf die Frage der demokratischen Funktion der allgemeinen Wehrpflicht in der Bundesrepublik Deutschland, so ist sicherlich nicht auszuschließen, wenn auch mangels empirischer Untersuchungen nicht positiv zu belegen, daß zumindest in der Folgezeit nach Einführung der allgemeinen Wehrpflicht diese wesentlich zur demokratischen Verankerung der Bundeswehr im staatlichen Gefüge der Bundesrepublik beigetragen hat. Damit ist dann die Frage aufzuwerfen, ob die Wehrpflicht ein erforderliches Mittel zur Erreichung des – aufgrund eines möglicherweise zwischenzeitlich eingetretenen Verfassungswandels – Art. 20 Abs. 1 GG zu entnehmenden Zweckes der Sicherung und Optimierung demokratischer Strukturen ist.
Ein Vergleich wiederum mit den Armeen Großbritanniens und der Vereinigten Staaten von Amerika zeigt, daß ein indifferentes Verhältnis zwischen Wehrform und politischem System besteht. Auch die besondere historische Situation der Bundesrepublik Deutschland liefert kein Argument dafür, daß die Wehrform der Wehrpflichtigenarmee conditio sine qua non eines demokratische politischen Systems in Deutschland ist. Der in diesem Zusammenhang gelegentlich vorgebrachte Hinweis auf die Rolle der Reichswehr in der Staatskrise der Weimarer Republik zwingt zu keiner anderen Einschätzung. Die Reichswehr hat in dieser Situation gewiß wie alle anderen staatstragenden Kräfte versagt. Eingehende historische Untersuchungen ergaben jedoch, daß im Verhalten der Reichswehr keine politisch-strukturelle Ursache der nationalsozialistischen Machtübernahme gesehen werden kann (Holm, Allgemeine Wehrpflicht, Entstehung, Brauch und Mißbrauch, 1953, 170f.; Bracher, Die Auflösung der Weimarer Republik, 1984, 252f.).
Aus diesen Gründen kann eine Freiwilligenarmee auch hinsichtlich der Sicherung des in Art. 20 Abs. 1 GG enthaltenen demokratischen Strukturprinzips als ein im Vergleich zur Wehrpflichtigenarmee ebenso leistungsfähiges und gleichwertiges Mittel betrachtet werden. Die allgemeine Wehrpflicht ist also insofern nicht erforderlich.
Ergebnis
Die vorstehende Begutachtung der Frage, ob die allgemeine Wehrpflicht gegenwärtig verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält, ergibt somit, daß die Wehrpflicht als einfachgesetzliche Pflicht das Grundrecht aller Wehrpflichtigen Soldaten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit einschränkt und damit der Schranken-Schranke des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unterliegt. Die Frage, ob die Wehrpflicht auch erforderlich ist, um die verfassungsrechtlich legitimierten Zwecke der Verteidigung sowie den möglicherweise der Verfassung zu entnehmenden Zweck der Sicherung und Optimierung demokratischer Strukturen der Bundesrepublik Deutschland zu realisieren, muß sodann verneint werden.
Dr. Manfred Baldus, 53 894 Mechernich, Tel. 02443 / 41 57.