Leitsatz
Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht und wird hierwegen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu jeweils 20,– DM kostenpflichtig verurteilt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und infolge dessen nach § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes zum Zivildienst verpflichtet. Unwiderlegt aus Gewissensgründen lehnt er auch den Zivildienst ab. Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 16.02. 1993 wurde er für die Zeit vom 03.05. 1993 bis 31.07.1994 zum Zivildienst im Seniorenheim Kieferngarten in München einberufen. Trotz Belehrung über die Strafbarkeit seines Verhaltens blieb er dem Zivildienst fern, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Er hat ihn bis heute nicht angetreten.
Der Angeklagte läßt sich im wesentlichen dahingehend ein, er sei Pazifist und Antimilitarist und könne an einem Kriegsdienst ohne Waffen nicht teilnehmen. Der Zivildienst sei eingebunden in die militärische Organisation der Bundeswehr. Der Zivildienst sei ein Militärdienst ohne Waffe und diene dazu, den Nachschub für den Kriegsdienst zu sichern. Auch die Pflege von Zivilpersonen diene dazu, die militärische Organisation am Leben zu erhalten. Er könne den Zivildienst aus Gewissensgründen nicht leisten. Ein freies Arbeitsverhältnis in einem Pflegeberuf würde nur die militärische Ausrichtung des Staates unterstützen und unterstehe ebenfalls der Wehrpflicht.
Er sei Student der Landespflege an der Fachhochschule Weihenstephan und verdiene in einem Kneipenjob durchschnittlich 700,– bis 800,– DM netto und bekomme zusätzlich von seinen Eltern 300,– DM monatlich.
Er wolle durch die Verweigerung dazu beitragen, daß die Wehrpflicht abgeschafft werde. Ein freies Volk brauche keine Waffen, wenn überall die Wehrpflicht abgeschafft werden würde, gäbe es in kürzerer Zeit Frieden.
Er habe den Bescheid erhalten und ihn nicht befolgt und wolle ihn auch in Zukunft nicht befolgen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte der Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz schuldig.
Gegen den nicht vorbestraften Angeklagten, bei dem laut Bundesverfassungsgericht keine Wiederholungsgefahr besteht, ist die Verhängung einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen schuldangemessen. Das Bundesverfassungsgericht hat überdies bindend vorgeschrieben, daß bei der Strafzumessung wohlwollend verfahren wird. Der Gesetzgeber hat diese Vorschriften bisher nicht abgeändert.
Das Gericht kann nicht ausschließen, daß das Verhalten des Angeklagten auf einer gewissen Entscheidung (sic!) beruht, auch wenn es davon nicht überzeugt ist.
Kosten: §§ 464, 465 StPO.
Amtsgericht Freising, Richter am Amtsgericht Miosga als Strafrichter.
Kein Verteidiger.