Verfassungsbeschwerde
des Herrn L., Beschwerdeführer, wegen:
1.) Arrestzustimmungsbeschluß durch den Vorsitzenden Richter der Vierten Kammer am Truppendienstgericht Nord, Dr. Poretschkin, vom 09.06. 1995;
2.) Verhängung des Disziplinararrestes von 21 Tagen durch den stellvertretenden Kommandeur Fernmeldebataillon 430 Blankenfelde, Major Weiß, vom 12.06.1995;
3.) Beschluß der Vierten Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 16.06.1995 – N 4 BLb 24/95 –, ausgefertigt am 20.06.1995.
Namens und im Auftrag des Beschwerdeführers erhebe ich Verfassungsbeschwerde gegen die vorgenannten Entscheidungen und Beschlüsse. Gerügt wird die Verletzung der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
Zum Sachverhalt
1.) Der Beschwerdeführer sandte 1991 die Erfassungsunterlagen mit einer Kopie seines Lehrvertrages unausgefüllt zurück.
Zwischen 1992 und 1993 reagierte der Beschwerdeführer auf keine Aufforderung, sich zur Musterung vorzustellen. Am 24.09.1993 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei dem Kreiswehrersatzamt Cottbus zugeführt und nach Augenschein “wehrdienstfähig – verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten” gemustert. Gegen den Musterungsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 05.10.1993 Widerspruch, der mit Schreiben vom 15.06.1994 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
2.) Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 24.10.1994 durch die Bundeswehr zur Ableistung des Grundwehrdienstes für die Zeit vom 02.01.1995 bis 31.12.1995 einberufen. Gegen den Einberufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 13.11.1994 Widerspruch.
3.) Der Beschwerdeführer hat am 02.01.1995 den Grundwehrdienst in Blankenfelde nicht angetreten; mit Datum vom 15.01.1995 versandte der Beschwerdeführer – auch an die Einheit, zu der er einberufen worden war – eine “Persönliche Erklärung zur Totalverweigerung der Wehrpflicht”. Bis zum 09.04. 1995 war der Beschwerdeführer eigenmächtig abwesend.
4.) Der Beschwerdeführer wurde am 11.04.1995 wegen der Weigerung vom 10.04.1995, am Dienst teilzunehmen und die Uniform anzuziehen, vom Kommandeur Fernmeldebataillon 430, Oberstleutnant Scheibe, mit 21 Tagen Disziplinararrest belegt. Zusammen mit der truppendienstgerichtlichen Arrestzustimmung vom 11.04.1995 wurde die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Kammerbeschluß vom 04.05.1995, ausgefertigt am 08.05.1995, – N 4 BLb 14/95 – zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat diesen Arrest vom 11.04.1995 bis 01.05.1995 verbüßt.
5.) Am 28.04.1995 wurden erneut vom Kommandeur Fernmeldebataillon 430, Oberstleutnant Scheibe, 21 Tage Disziplinararrest wegen der Weigerung des Beschwerdeführers vom 27.04.1995, zum Friseur zu gehen sowie Ausrüstung und Bekleidung zu empfangen, verhängt. Zusammen mit der truppendienstgerichtlichen Arrestzustimmung vom 28.04.1995 wurde die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Kammerbeschluß vom 16.05. 1995, ausgefertigt am 23.05.1995, – N 4 BLb 18/95 – zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat diesen Arrest vom 02.05.1995 bis 22.05.1995 verbüßt.
6.) Am 22.05.1995 wurden zum dritten Mal vom Kommandeur Fernmeldebataillon 430, Oberstleutnant Scheibe, 21 Tage Disziplinararrest wegen der Weigerung des Beschwerdeführers vom 18.05.1995, Bekleidung und Ausrüstung zu empfangen und einen Friseur aufzusuchen, verhängt. Zusammen mit der truppendienstgerichtlichen Arrestzustimmung vom 22.05.1995 wurde die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Kammerbeschluß vom 30.05.1995, ausgefertigt am 30.05.1995, – N 4 BLb 21/95 – zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat diesen Arrest vom 23.05.1995 bis 12.06.1995 verbüßt.
7.) Am 12.06.1995 wurden zum vierten Mal vom stellvertretenden Kommandeur Fernmeldebataillon 430, Major Weiß, 21 Tage Disziplinararrest wegen der Weigerung des Beschwerdeführers vom 07.06.1995, Bekleidung und Ausrüstung zu empfangen sowie den Friseur aufzusuchen, verhängt. Zusammen mit der truppendienstgerichtlichen Arrestzustimmung vom 09.06. 1995 wurde die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Kammerbeschluß vom 16.06.1995, ausgefertigt am 20.06.1995, – N 4 BLb 24/95 – zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat diesen Arrest vom 13.06.1995 bis 03.07.1995 verbüßt.
8.) Nach Ablauf des vierten Disziplinararrestes wurde dem Beschwerdeführer durch den Kommandeur Fernmeldebataillon 430, Oberstleutnant Scheibe, ohne eine zwischenzeitlich erfolgte Erteilung eines Befehls am 03. 07.1995 die Ausübung des Dienstes – befristet bis zum 01.08.1995 – verboten.
Zulässigkeit
1.) Fristberechnung:
Die Beschwerde gegen die Verhängung des vierten 21-tägigen Disziplinararrestes wurde nach einer mündlichen Verhandlung am 16.06.1995 von der Vierten Kammer des Truppendienstgerichts Nord zurückgewiesen. Der in vollständiger Form abgefaßte Beschluß – N 4 BLb 24/95 –, nachweislich ausgefertigt am 20.06.1995, ist dem Beschwerdeführer am 23.06.1995 unter Zeugen (bei Verweigerung des Unterzeichnens der Empfangsbestätigung) ausgehändigt worden. Der in vollständiger Form abgefaßte Beschluß ist nach § 38 Satz 1, Nr. 3 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 12 Abs. 1, 18 Abs. 2 Sätze 3, 5, 6 WBO von Amts wegen vorzunehmen (vgl. auch Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, Rdnr. 699). Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Sätze 1, 2 BVerfGG ist infolgedessen vom 24.06.1995 an zu berechnen; sie ist daher gewahrt.
2.) Erschöpfung des Rechtsweges:
Die Voraussetzung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist gegeben, da der Beschluß der Vierten Kammer des Truppendienstgerichts Nord – N 4 BLb 24/95 – nach § 38 Satz 1 WDO i.V.m. § 18 Abs.2 Satz 5 WBO unanfechtbar ist.
3.) Zur Zulässigkeit der Beschwerde nach der Entlassung aus dem Arrest:
Auch wenn der Beschwerdeführer den angegriffenen vierten Disziplinararrest von 21 Tagen bereits verbüßt hat, ist die Verfassungsbeschwerde nicht verwirkt. Denn die Entziehung der Freiheit durch eine Entscheidung wie der angegriffenen muß unter Beachtung auch der gerügten Grundrechte erfolgen; sie ist von vornherein nur unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und unter Achtung des Gleichheitsgrundsatzes zulässig. Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die mehrfache aufeinanderfolgende Arrestierung bei der Bundeswehr richtet, wird nicht dadurch gegenstandslos, daß der Beschwerdeführer zur Zeit der Entscheidung aus dem Arrest entlassen und mit (vorübergehendem) Dienstverbot belegt ist. Es würde der Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheitssätze aus Art. 3 Abs. 1, 3 GG bezüglich der Verhängung von freiheitsentziehenden Disziplinarmaßnahmen bei der Bundeswehr nicht entsprechen, wenn das Recht auf gerichtliche Klärung einer behaupteten Freiheitsverletzung bei Wiedergewährung der Freiheit ohne weiteres entfiele (analog BVerfGE 10, 308).
Hinzu kommt, daß das derzeit bestehende Dienstverbot zunächst bis zum 01.08.1995 beschränkt ist und auch bei einer evtl. Verlängerung über den 01.08.1995 hinaus später mit der Aufhebung des Dienstverbotes vor oder nach einem Strafprozeß gerechnet werden muß, wodurch der Beschwerdeführer jederzeit der Gefahr weiterer Versuche, Disziplinararrest gegen ihn zu verhängen, ausgesetzt ist. Damit besteht – speziell gegen den Beschwerdeführer – Wiederholungsgefahr, wodurch bereits das individuelle Rechtsschutzinteresse bzgl. der Verfassungsbeschwerde auflebt (Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, § 90 Rdnr. 67).
Desweiteren muß beachtet werden, daß mit den Truppendienstgerichtsbeschlüssen N 3 BLb 9/95 (vgl. N 4 BLb 24/95, III. 15., dort mit Schreibfehler als N 4 BLb 9/95 bezeichnet) und dem vorliegend angegriffenen Beschluß N 4 BLb 24/95 nach gegenläufiger jahrzehntelanger Rechtsprechung durch die Truppendienstgerichte zu befürchten ist, daß ab sofort 84 statt bisher 63 Tage Disziplinararrest gegen Totale Kriegsdienstverweigerer bei der Bundeswehr verhängt werden sollen. Damit kommt der Entscheidung über den vorliegend angegriffenen Beschluß auch eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 9, 93f; 15, 230; weiter: BVerfGE 33, 257f; 47, 223f; 50, 247f; 53, 55; 56, 297; 81, 140f).
Dabei kann auch das Mittel der Verfassungsbeschwerde nicht dadurch leerlaufen, daß einzelne Disziplinararreste bei der Bundeswehr auf maximal drei Wochen Länge beschränkt sind (§ 22 WDO), somit zur Zeit der Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde (nach Erschöpfung des Rechtsweges, also der Beschwerde an das Truppendienstgericht, § 38 Nr. 3 Satz 1 WDO, § 18 Abs. 2 Satz 5 WBO) gegen einen Disziplinararrest dem Beschwerdeführer grundsätzlich die – durch den Einzelarrest entzogene – Freiheit wiedergewährt worden ist. Denn ein Rechtsschutzbedürfnis bzgl. der Verfassungsbeschwerde wird generell dann bejaht, wenn die belastende Maßnahme sich auf eine Zeitspanne (hier: von bis zu drei Wochen) beschränkt, in der der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erlangen kann (BVerfGE 9, 93f). Besondere Bedeutung entwickelt diese Rechtsprechung bei Maßnahmen der Freiheitsentziehung (BVerfGE 81, 140f; 83, 29f; 2 BvR 1592/88 = NJW 1990, 2309). Würde hier das Rechtsschutzbedürfnis verneint, würde der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers in unzumutbarer Weise verkürzt. Der Umstand, daß das Bundesverfassungsgericht oft außerstande ist, schwierige Fragen in kurzer Zeit zu entscheiden, darf nicht dazu führen, daß eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird (BVerfGE 74, 172f; 76, 38f; 81, 140). Hinzu kommt im vorliegenden speziellen Fall, daß die maximale Einzelbelastung durch einen verhängten Disziplinararrest von drei Wochen sogar unter der zulässigen Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde liegt.
Abschließend ist hierzu zu ergänzen, daß einer der Verfassungsbeschwerde gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG stattgebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO und § 50 Abs. 1 WDO unmittelbar Rechnung getragen würde, eine (stattgebende) Entscheidung also nicht etwa folgen- und damit sinnlos erscheinen würde. Auch hierdurch entfaltet sich ein spezielles Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, da eine verfassungsgerichtliche Sachentscheidung noch Wirkungen für den Beschwerdeführer äußern kann, obwohl der angegriffene Hoheitsakt sich in der Sache erledigt hat (Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, § 90 Rdnr. 67).
4.) Zum Prüfungsumfang bei Gerichtsentscheidungen:
(a) Gerichtliche Entscheidungen wie der Beschluß der Vierten Kammer des Truppendienstgerichts Nord – N 4 BLb 24/95 – sind hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch sicherzustellen, daß das Gericht die grundrechtlichen Normen und Maßstäbe beachtet. Dabei hängen die Grenzen seiner Eingriffsmöglichkeiten namentlich von der Intensität der geltend gemachten Grundrechtsbeeinträchtigung ab. Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung des Gerichts Fehler bei der Auslegung erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind. Je nachhaltiger die Grundrechtssphäre des Beschwerdeführers betroffen wird, desto strengere Anforderungen sind an die Begründung des Eingriffs zu stellen und desto weiter reichen die Nachprüfungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 148f; 66, 131; 67, 222f).
(b) Die unter (a) aufgeführten Voraussetzungen der Nachprüfbarkeit der angegriffenen Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht sind gegeben (c bis e).
(c) Der Beschluß der Vierten Kammer des Truppendienstgerichts Nord – N 4 BLb 24/95 – beruht auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
In dem Beschluß wird mehrfach dargelegt, daß die Kammer die ‘Verhältnismäßigkeit’ der Verhängung des vierten Disziplinararrestes von einfachgesetzlichen Regelungen wie der “365 Tage dauernden Verpflichtung” zum Grundwehrdienst sowie dem (in den Augen der Kammer ‘ungerechten’) Erhalt von Sold im Falle eines Dienstverbotes (statt eines weiteren Arrestes) abhängig macht. Solche einfachgesetzlichen Regelungen vermögen aber nicht den Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu bestimmen, was im einzelnen unter der Begründetheit dargelegt wird.
Wenn die Vierte Kammer des Truppendienstgerichts Nord ausführt, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete es in vielen konkreten Fällen, ein zulässiges Maß von Disziplinararrest auf 3 Arreste von insgesamt 63 Tagen zu beschränken (N 4 BLb 24/95, III. 15.), so ist nicht ansatzweise zu erkennen, warum der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerade hier nicht verletzt sein soll. Ausführungen – gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts – hierzu fehlen völlig. Es wird gerügt, daß der Grundsatz verletzt wurde, was im Anschluß in der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde ausgeführt wird.
(d) Der Beschluß der Vierten Kammer des Truppendienstgerichts Nord – N 4 BLb 24/95 – beruht auf einer unrichtigen und den Umfang seines Schutzbereichs verkennenden Auffassung von der Bedeutung des Gleichheitsgrundsatzes.
Im Beschluß wird explizit erwähnt, daß auch die Vierte Kammer des Truppendienstgerichts davon ausgeht, daß Wehrdienstpflichtige, die sich nach ihrer Einberufung zum Grundwehrdienst auf das Recht zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe (aus Art. 4 Abs. 3 GG) berufen, “allerspätestens nach der Verhängung von 3 mal 21 Tagen Disziplinararrest” nicht weiter mit Disziplinararrest zu belasten sind (N 4 BLb 24/95, III. 7.). Dies zieht die Vierte Kammer zwar als “Vergleichsüberlegung” heran, differenziert jedoch, da der vorliegende Fall gerade nicht so liege. Damit verkennt die Vierte Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Umfang und die verfassungsrechtliche Bedeutung des Schutzbereichs aus Art. 3 Abs. 1 GG (Gruppengleichheit, Rechtsanwendungsgleichheit).
Das Bundesverfassungsgericht prüft dabei bei Entscheidungen, die Personengruppen verschieden behandeln, im einzelnen nach, ob für die in der Entscheidungsbegründung vorgenommene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen noch rechtfertigen können (vgl. Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Anhang Art. 3 Rdnr. 69 m. Verw.a. BVerfGE 82, 146).
Soweit als Differenzierungsmerkmal der “politisch motivierte Kampf” (N 4 BLb 24/95, III. 10., analog 11.) herangezogen wird, verkennt die Vierte Kammer des Truppendienstgerichts Nord die Bedeutung und Tragweite des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
Die jeweils konkret gerügten Verletzungen des Grundrechts aus Art. 3 GG werden im Anschluß in der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde ausgeführt.
(e) Zum verfassungsgerichtlichen Prüfungsumfang gehört daneben, daß gerichtliche Entscheidungen nicht gegen das Willkürverbot und nicht gegen den Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit, abgeleitet aus Art. 3 Abs. 1 GG, verstoßen.
Wenn die Vierte Kammer des Truppendienstgerichts Nord ausführt, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete es in vielen konkreten Fällen, ein zulässiges Maß von Disziplinararrest auf 3 Arreste von insgesamt 63 Tagen zu beschränken (N 4 BLb 24/95, III. 15.), so ist, auch unter Beachtung einer anderslautenden Entscheidung der gleichen Kammer vom 14.03.1995 (N 4 BLb 11/95), nicht ansatzweise zu erkennen, warum der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerade hier nicht verletzt sein soll (vgl. (c), letzter Absatz). Es wird gerügt, daß der Beschluß insoweit willkürlich zustande gekommen und mit Widersprüchen behaftet ist, was im Anschluß in der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde ausgeführt wird.
Soweit jedoch in dem Beschluß N 4 BLb 24/95 keine Willkür entdeckt werden sollte, ist zumindest der Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit – hier bezüglich des Umgangs mit Totalverweigerern bei der Bundeswehr, die keine Anerkennung als KDVer anstreben – verletzt. Zwar steht einer Änderung der Rechtsprechung Art. 3 Abs. 1 GG zunächst nicht entgegen, auch gibt es keine Selbstbindung der Rechtsprechung; Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen, weshalb ein Gericht bei der Auslegung und Anwendung von Normen einer vorherrschenden Meinung nicht zu folgen braucht. Jedoch muß unter Beachtung hier des verfassungsrechtlichen Gebots der Verhältnismäßigkeit der Grund für eine Ungleichbehandlung umso schwerwiegender sein, je gravierender der Grad der Ungleichbehandlung ist (Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Anhang Art. 3 Rdnr. 10). Eine Änderung jahrzehntelanger gefestigter Rechtsprechung verstößt dann, wie unter der Begründetheit im einzelnen ausgeführt wird, gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn aus der langjährigen Rechtsprechung und deren Folgen selbst hervorgeht, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den maximal zulässigen Gesamtdisziplinararrest auf 63 Tage beschränken muß, eine Änderung der Rechtsprechung also nur auf sachfremden Erwägungen beruhen kann.
5.) Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb insgesamt zulässig.
Begründetheit
1.) Artikel 2 Absatz 1 GG (i.V.m. Artikel 20 Abs. 3 GG): Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(a)In der Bundesrepublik Deutschland hat der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlichen Rang. Er ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, im Grunde bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist. (BVerfGE 19, 348f)
Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verlangt dabei – namentlich wenn er in Verbindung mit der allgemeinen Freiheitsvermutung zugunsten des Bürgers gesehen wird, wie sie gerade in Art. 2 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommt –, daß der einzelne vor unnötigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt bewahrt bleibt. Je mehr dabei der gesetzliche Eingriff elementare Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit berührt, um so sorgfältiger müssen die zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe gegen den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden. Das bedeutet vor allem, daß die Mittel des Eingriffs zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet sein müssen und den einzelnen nicht übermäßig belasten dürfen. (BVerfGE 17, 313f; 55, 165; st. Rspr.)
Zur Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit genügt es daher nicht, daß der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Denn das Gesetz, das den Eingriff erlaubt, muß seinerseits im Lichte der Bedeutung des Grundrechts gesehen werden. (Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz-Kommentar, Art. 2 Rdnr. 510 m.Verw.a. BVerfGE 7,198; 51 346)
b) In jahrzehntelanger Rechtsprechung haben die Truppendienstgerichte insbesondere vor dem Hintergrund der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen vom 03.12.1968 und vom 13.03.1970 zum einen der – in den genannten Entscheidungen für zulässig erachteten – mehrfachen Verhängung von Disziplinararresten gegen (Totale) Kriegsdienstverweigerer bei der Bundeswehr zugestimmt, zugleich aber vor dem Hintergrund des – auch in diesen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten – Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem Disziplinararrest von dann zusammen ergebenden über 63 Tagen ihre Zustimmung regelmäßig vorenthalten.
Auch die Vierte Kammer des Truppendienstgerichts Nord unter dem Vorsitz von Dr. Poretschkin hat selbst mit dem Beschluß N 4 BLb 11/95 vom 14. 03.1995 eine eigene zuvor ergangene anderslautende Beschlußlage dahingehend korrigiert, daß auch dort “ein Arrest von insgesamt 63 Tagen gemessen am allgemeinen Gleichheitsgrundsatz jedoch als ausreichend” erschien.
Die einzigen bisher in Schrifttum und der sonstigen Öffentlichkeit (bspw. in der Literatur zur Totalen Kriegsdienstverweigerung) bekannt gewordenen anderslautenden Vorgänge finden sich im Beschluß N 3 BLb 9/95 (vom 11.04. 1995) sowie im – auf vorgenannte Entscheidung ebenfalls verweisenden – hier angegriffenen Beschluß N 4 BLb 24/95 (vom 16.06.1995) der Dritten bzw. Vierten Kammer des Truppendienstgerichts Nord wieder. Soweit die Vierte Kammer auf die in NZWehrr 1983, 149 veröffentlichte Entscheidung N 14 BLb 8/82 (vom 14.04.1982) verweist, muß hier hervorgehoben werden, daß es sich dabei um einen rechtlich etwas anders gelagerten Fall handelte, bei dem der über 63 Tage hinausgehende Arrest erst nach der Durchführung des Strafverfahrens vor dem zuständigen Amtsgericht verhängt wurde. Ein hierzu analoges Vorgehen erfolgte im Frühjahr 1994 in Goslar (Beschluß über die Beschwerde: N 3 BLb 5/94), wobei der diesem Arrest zustimmende Truppendienstrichter Witter ebenfalls Vorsitzender Richter bei der späteren Entscheidung N 3 BLb 9/95 war.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß in den letzten 25 Jahren in zwei hier bekannten Fällen einem ununterbrochenen Gesamtarrest von über 63 Tagen zugestimmt worden ist, in weiteren zwei hier bekannten Fällen wurde ein durch ein Gerichtsverfahren unterbrochener Gesamtarrest von über 63 Tagen durch die zuständigen Kammern der Truppendienstgerichte bestätigt.
Nach einem Erlaß des damaligen Bundesministers der Verteidigung, Stoltenberg, vom 20.12.1991, dokumentiert in einem Brief des BMVg an die “Katholische Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst” (K.A.K.) (veröffentlicht in K.A.K.-Rundbrief 2/92), haben die Kommandeure der Bundeswehr gegen Totale Kriegsdienstverweigerer “die gegebenen Führungs- und disziplinaren Möglichkeiten” auszuschöpfen. Dies bedeutet, daß eine Entscheidung über die Entlassung aus dem Grundwehrdienst bzw. die vorläufige Verhängung eines Dienstverbots erst erfolgen darf, “wenn das Truppendienstgericht die Zustimmung zur Verhängung weiteren Disziplinararrestes abgelehnt hat”. Aus diesem Grunde geht einem Dienstverbot in aller Regel die ablehnende Entscheidung zur Verhängung weiteren Disziplinararrestes durch das Truppendienstgericht voraus, zum Teil erfolgt diese auch vor dem Erreichen von 63 Tagen Gesamtarrest (zuletzt, nach 19 Tagen Gesamtarrest, zwischen dem 02. und dem 08.05.1995 in der Graf-Werder-Kaserne in Saarlouis durch den Vorsitzenden Richter der Zweiten Kammer des Truppendienstgerichts Süd, Franke, in Koblenz). Allerdings mehren sich die Fälle, in denen die Kommandeure von der Erlaßlage abweichen und selbständig ein Dienstverbot nach etwa 42 oder 63 Tagen verhängten Gesamtarrestes aussprechen (zuletzt, nach 42 Tagen Gesamtarrest, am 19. 06.1995 in der Stapelholmer Kaserne in Seeth durch den dortigen Bataillonskommandeur Oberstleutnant Salomon).
Die Dienstverbote selbst werden unterdessen durchgehend mit der Gefährdung der “öffentlichen Sicherheit und Ordnung” und/oder der “Disziplin der Truppe” eben durch das – bis zu diesem Zeitpunkt zur Arrestierung führende – Verhalten des Totalverweigerers begründet; so auch im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers.
Zur Anzahl der bei der Bundeswehr Totalverweigernden ist anzumerken, daß hierzu in der “Zeitschrift zur Totalen Kriegsdienstverweigerung – OHNE UNS” in den letzten drei Jahren 23 Fälle dokumentiert sind. Dabei hat kein Totalverweigerer bei der Bundeswehr nach ein- oder mehrmaligem Arrest, gleich welcher Gesamthöhe, den Dienst aufgenommen.
(c) Unter Berücksichtigung der unter (b) vorgetragenen Sachverhalte ist grundsätzlich davon auszugehen, daß, gemessen an den unter (a) beschriebenen Grundsätzen, eine Gesamtarrestdauer von über 63 Tagen gegen Totale Kriegsdienstverweigerer bei der Bundeswehr dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zuwiderläuft.
Zwar bewirkt nicht etwa allein die “Vorstellung, aufgrund einer Totalverweigerung werde nach einer dreimaligen Arrestverbüßung von jeweils 21 Tagen mehr oder minder eine automatische Entlassung aus der Bundeswehr erfolgen” (NZWehrr 1983, 149), daß ein vierter solcher Disziplinararrest unzulässig ist; wohl aber muß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hierbei beachtet werden, der bei einer solchen erneuten Arrestierung verletzt erscheint (vgl. auch Stauf, Wehrdisziplinarordnung, § 36 Rdnr. 6, der diesbezüglich “erhebliche Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegen die Verhängung eines weiteren Disziplinararrestes” geltend macht).
Weiterhin lassen sich auch keine generellen Grenzen für die Anzahl zulässiger Arrestmaßnahmen bestimmen, da die Höchstdauer der gesamten Freiheitsentziehungen immer auch von dem Verhalten des Betroffenen und von anderen besonderen Umständen des Einzelfalls abhängen wird (BVerfGE 28, 280f); dies bedeutet unter Beachtung der in (b) geschilderten historischen Erfahrungen, daß im Einzelfall durchaus deutlich weniger als 63 Tage Gesamtarrest die durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestimmte Grenze zulässigen Gesamtarrests darstellen.
Der Disziplinararrest soll “die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs bezwecken und sich nach dessen Erfordernissen bestimmen” und “stellt in erster Linie auf die Störung der militärischen Ordnung ab.” (BVerwGE 33, 226f) Nach der Erfahrung von über 25 Jahren Rechtsprechung der Truppendienstgerichte unter Beachtung der ergangenen Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen vom 03.12.1968 und vom 13.03. 1970 ist nicht ansatzweise ersichtlich geworden, daß jemals eine Verhängung von Disziplinararrest von insgesamt bis zu 63 Tagen durch ihre ‘Kürze’ geeignet gewesen sein soll, den “geordneten Dienstbetrieb zu stören” oder die “militärische Ordnung” zu gefährden. Vielmehr hat – auch insbesondere in den Fällen des Beschwerdeführers sowie der von mit mehr als 63 Tagen Gesamtarrest belasteten Totalverweigerer in Heide (1995) und Goslar (1994) – ein Arrest von über 63 Tagen regelmäßig für eine zunehmende Unruhe in der Öffentlichkeit und innerhalb der Bundeswehr geführt (dies läßt sich bspw. an der breiten und mit Unverständnis behafteten Berichterstattung in den verschiedenen Medien zu den genannten Fällen leicht ablesen; ein Pressespiegel im Fall des Beschwerdeführers kann erforderlichenfalls nachgereicht werden). Aber auch Disziplinararreste von bis zu 63 Tagen Gesamtlänge waren, wenn überhaupt, durch ihre Länge (!) geeignet, den “geordneten Dienstbetrieb zu stören” oder die “militärische Ordnung” zu gefährden. Diesbezüglich sind die Begründungen der anschließend ausgesprochenen Dienstverbote nachvollziehbar, allerdings greifen diese bereits deutlich vor einer Gesamtarrestlänge von 63 Tagen.
Auch ist hier zu beachten, daß im Rechtsverhältnis des Zivildienstes keine dem Arrest analogen Disziplinarmaßnahmen existieren. Nichtsdestotrotz kann auch in diesem Bereich nicht ansatzweise davon die Rede sein, daß der “geordnete Dienstbetrieb” nicht aufrecht erhalten würde. Vielmehr reicht die Abschreckungsfunktion durch die Strafvorschriften wegen Eigenmächtiger Abwesenheit bzw. Dienstflucht (§§ 52f ZDG) aus, einen insgesamt “geordneten Dienstbetrieb” aufrecht zu erhalten. Gleiches ist zumindest der Tendenz nach für die Bundeswehr (durch die Strafvorschriften der §§ 15, 16, 20 WStG) zu erwarten. Es ist nicht einsichtig, warum sich dies im Bereich der Bundeswehr rechtlich und tatsächlich derart massiv anders darstellen sollte, daß dort Gesamtdisziplinararreste von wie hier vorliegend 84 Tagen verhängt werden müßten, um den “geordneten Dienstbetrieb” aufrecht zu erhalten, zumal, wie bereits oben dargestellt, auch die bisherige Praxis von bis zu 63 Tagen Gesamtarrest wenn, dann nur ihrer Länge wegen geeignet gewesen sein könnte, die “militärische Ordnung” zu gefährden. Auch unter diesem Vergleich zur Institution des Zivildienstes erscheint die Belastung des Beschwerdeführers durch einen Gesamtarrest von 84 Tagen in keinem vernünftigen und vertretbaren Verhältnis zur offiziell anvisierten Zielerreichung, mithin der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.
Wenn also – wie unter (a) zusammengefaßt – der allgemeine Freiheitsanspruch des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist, kann hier nicht erkannt werden, daß es in irgendeinem “öffentlichen Interesse” liegt, Totale Kriegsdienstverweigerer bei der Bundeswehr mit über 63 Tagen Gesamtarrest zu belasten. Vielmehr müssen, je mehr “der gesetzliche Eingriff elementare Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit berührt” – wie dies bei einem Freiheitsentzug auf ca. sechs Quadratmetern über 23 Stunden am Tag kaum stärker der Fall sein kann –, die zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe um so sorgfältiger gegenüber dem grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden. Das Übermaßverbot soll hier absichern, daß keine der Einzelmaßnahmen oder die sich aus den Einzelmaßnahmen ergebende Gesamtbelastung die Freiheit des Betroffenen unerträglich einschränkt (vgl. Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band V, § 124, Rdnr. 291). Dies bedeutet insbesondere, daß jede weitere mehrfache Verhängung von Disziplinararrest besonderer Begründung und Abwägung gegen den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Totalverweigerers bei der Bundeswehr bedarf. Aufgrund der historischen Erfahrung ist dies grundsätzlich bei bereits verhängten 63 Tagen Gesamtarrest offenbar nicht weiter möglich.
Die Wahrscheinlichkeit, daß bei über 63 Tagen Gesamtarrest ein Totalverweigerer bei der Bundeswehr doch noch zum ‘gehorchenden Soldaten’ mutiert, ist – auch aufgrund der historischen Erfahrungen mit den vier bekannten verhängten Gesamtarrestzeiten von über 63 Tagen – derart gering, daß der massive Eingriff in die Freiheitsrechte des Bürgers hierdurch unmöglich gerechtfertigt werden kann. Im Gegenteil kann aus den historischen Erfahrungen, daß nämlich bisher kein Totalverweigerer nach 42, 63 oder gar 84 Tagen Arrest sein Verhalten geändert hätte, mit Sicherheit geschlossen werden, daß ein (viel) späteres ‘Einlenken’ des Totalverweigerers nicht etwa durch ‘Einsicht’ zustande käme, sondern nur noch durch Gebrochen-Sein aufgrund einer (mehrfachen und langwierigen) Disziplinarstrafe, die aber nach dem – durch das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des Disziplinararrestes konkretisierten – Übermaßverbot “nicht den Charakter einer Beugehaft annehmen darf” (BVerwGE 33, 227) und darüber hinaus unzulässig ist, “wenn sie ausschließlich zum Zweck der Allgemeinabschreckung (Generalprävention) erfolgt” (BVerwGE 43, 78).
Hinzuzufügen ist, daß, selbst wenn eine langanhaltende weil mehrfache Disziplinararreststrafe zu einer Änderung des Verhaltens des Totalverweigerers führen sollte, hier wohl – auch unter Beachtung der derzeitigen als bekannt vorausgesetzten Anerkennungspraxis zum KDV-Recht – eher zu vermuten ist, daß der Totalverweigerer einen Antrag auf Anerkennung als KDVer stellen würde, als “seine soldatischen Pflichten zu erfüllen” (§ 2 Abs. 1 BwVollzO). Nur dieses Ziel darf aber mit dem Disziplinararrest verfolgt werden, nicht etwa der ‘Zwang zur Inanspruchnahme’ des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG; auch fiele ein solcher Versuch nicht mittelbar unter das in § 2 Abs. 1 BwVollzO genannte Ziel, “ein gesetzmäßiges Leben zu führen”, denn zum einen würde die Antragstellung alleine den Status des Soldaten und seinen ‘Ungehorsam’ nicht ändern, zum anderen ist der Ausgang des KDV-Anerkennungsverfahrens nicht gesetzlich vorprogrammiert, mithin eine solche Antragstellung keine Änderung zum “gesetzlichen Leben”. Auch kann es grundsätzlich nicht als ‘ungesetzlich’ bezeichnet werden, daß Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 mit seinen ihm sehr eigenen Verfahrensvorschriften nicht in Anspruch zu nehmen.
Gerade im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers wird darüber hinaus besonders kraß deutlich, daß der letzte Disziplinararrest einzig und ausschließlich “zum Zweck der Allgemeinabschreckung” verhängt wurde. Nach Ablauf des vierten 21-tägigen Arrestes wurde dem Beschwerdeführer ein Dienstverbot ausgesprochen, ohne daß es zu einer erneuten Befehlserteilung gekommen ist. Der vollstreckte Disziplinararrest wurde seitens der Bundeswehr also gar nicht mehr mit dem Ziel verfolgt, “die Bereitschaft” des Beschwerdeführers zu fördern, “ein gesetzmäßiges Leben zu führen, namentlich seine soldatischen Pflichten zu erfüllen.” (§ 2 Abs. 1 BwVollzO)
(d) Auch die weiteren Ausführungen der Vierten Kammer des Truppendienstgerichts Nord im Beschluß N 4 BLb 24/95 sind nicht geeignet, eine Situation erkennen zu lassen, in der – ausnahmsweise und ausgerechnet hier – mit der Verhängung des vierten 21-tägigen Disziplinararrestes in Folge nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde. Auch lassen die Ausführungen generell nicht erkennen, wie überhaupt eine Situation entstehen könnte, in der trotz der unter (a) bis (c) angeführten Gründe ein Gesamtarrest von über 63 Tagen Länge mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang zu bringen sein sollte.
In dem Beschluß wird unter III., Nummern 2 und 4, wiederholt dargelegt, daß die Kammer die ‘Verhältnismäßigkeit’ der Verhängung des vierten Disziplinararrestes an der “365 Tage dauernden Verpflichtung” zum Grundwehrdienst bzw. an “der Belastung eines gesetzestreuen Bürgers mit 365 Tagen Wehrdienst” mißt.
Dieses Verhältnis von maximal zulässigem Gesamt-Disziplinararrest zu der Soll-Verpflichtung an Tagen im Grundwehrdienst kann rechtlich kein Maßstab für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sein. Denn der Disziplinararrest soll “die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs bezwecken und sich nach dessen Erfordernissen bestimmen” und stellt “auf die äußere Störung der militärischen Ordnung ab” (BVerwGE 33, 226f). Damit ist die Verhängung einzelner – auch mehrfacher – Disziplinararreste aber nur unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, inwieweit die benannten Ziele noch erreichbar erscheinen; Anknüpfungspunkt ist hier die Frage, ob “noch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, der Soldat werde sein Verhalten aufgrund dieser Maßnahmen ändern.” (BVerwGE 43, 83). Die Frage, welche Gesamtdienstleistung von dem Wehrpflichtigen einfachgesetzlich erwartet wird, kann dagegen keinen Anknüpfungspunkt für die maximal zulässige Dauer von nacheinander verhängten Disziplinararresten darstellen. Schon gar nicht ergibt sich hieraus ein Ansatz zur Beurteilung, ob oder wann die Grenze der Verhältnismäßigkeit erreicht bzw. überschritten ist oder wäre. Denn dies hieße, daß dieser verfassungsrechtlich geprägte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von der einfachgesetzlich geregelten Dauer des vorgesehenen Wehrdienstes abhängig wäre, was aber offensichtlich unsinnig ist, da bspw. die Frage, ob noch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, der Soldat werde sein Verhalten aufgrund und nach der n -ten Disziplinarmaßnahme ändern, hiervon nicht abhängt. Würde die Idee, den (nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) maximal zulässigen Disziplinararrest von der Dauer des Soll-Wehrdienstes abhängig zu machen, weitergedacht, so hieße dies, daß über die letzten Jahrzehnte, in denen die Wehrdienstdauer bedeutenden Schwankungen unterlag, auch die zulässigen Gesamtarrestlängen entsprechend unterschiedlich hätten ausfallen müssen. Die ist jedoch nicht der Fall gewesen, hätte es aber auch schon nach obigen Ausführungen gar nicht sein dürfen.
Wenn in dem Kammerbeschluß unter III. 3. ausgeführt wird, inwieweit durch die §§ 15, 20 WStG “das schwere Unrecht” des Beschwerdeführers verdeutlicht werde, “um die Bedeutung des betroffenen Handelns einzuordnen”, verkennt die Kammer dabei vielleicht “nicht, daß es im Rahmen des Disziplinarrechts nicht um die strafrechtliche Maßregelung als solche geht”, begeht aber doch gleichzeitig den Fehler, den Maßstab der “Schuld” einer erneuten, hier vierten Arrestierung zugrundezulegen. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß Disziplinarstrafen “die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs bezwecken und sich nach dessen Erfordernissen bestimmen, während die Kriminalstrafe sich in erster Linie nach dem normativ festgesetzten Wert des verletzten Rechtsgutes und der Schuld des Täters bemißt (BVerfG 21, 378, 384). Anders als bei den Kriminalstrafen steht sonach bei der Disziplinarstrafe der Gedanke der Schuld nicht im Vordergrund.” (BVerwGE 33, 226f; Hervorhebungen durch Verfasserin.) Auch wenn in § 34 Abs. 1 WDO die “Schwere des Dienstvergehens” und “das Maß der Schuld” für “Art und Maß der Disziplinarmaßnahme” berücksichtigt werden soll, so ist diesen Kriterien in allererster Linie eben durch die Art und das Maß der gewählten einzelnen Disziplinarmaßnahme Rechnung zu tragen (vgl. Stauf, Wehrdisziplinarordnung, § 24 Rdnr. 4). Die Verhängung von (i) Disziplinararrest und (ii) in einer Länge von 21 Tagen ergibt sich zwar ggf. aus der ‘Schuld’ des Soldaten (die auch durchaus an den von der Kammer zugrundegelegten Kriterien gemessen werden mag); eine mehrfache, aufeinanderfolgende Verhängung wegen der fortgesetzten Weigerung, am Dienst teilzunehmen, muß dagegen unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Das Kriterium der “Schuld” des Täters ist hier insoweit verwirkt. Es kann erst dann wieder aufleben, wenn es nach der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darum geht, ggf. eine wiederholte Disziplinarmaßnahme tatsächlich zu verhängen und nun erneut die Frage nach “Art und Maß” dieser Maßnahme im Raume steht.
Auch die von der Kammer an dieser Stelle anvisierte Aufrechnung des Disziplinararrestes mit einer möglichen anschließenden Freiheitsstrafe durch die Strafgerichte vermag die gerügte Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu heilen. Die Entscheidung über den (mehrfach wiederholten) Disziplinararrest unterliegt diesem Grundsatz selbständig und kann nicht dadurch wirkungslos werden, daß die Arrestzeit später ggf. von einer strafrechtlich verhängten Freiheitsstrafe ohne Bewährung abgezogen wird. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Strafrechtsprechung, bei der fast ausnahmslos auf Geld- oder zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen erkannt wird, ist eine solche anvisierte ‘Aufrechnung’ theoretischer Natur, die nur dazu dienen könnte, von der Bundeswehr ‘gewünschte’ Strafarten und -höhen, die durch die Strafgerichte schon lange nicht mehr verhängt werden, im Bereich des Disziplinarrechts selbst zu vollstrecken. Dies aber wäre eine unzulässige Präjudizierung der strafrechtlichen Entscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Die in dem Kammerbeschluß unter III. 4. geäußerte Einstellung, “unter Berufung auf eine ‘63-Tage-Regelung’” würde “Mißbrauch gegenüber gesetzestreuen Bürgern” begangen, weshalb eine weitere Arrestierung “jedenfalls nicht vom Ansatz her als unverhältnismäßig” erscheine, verkennt erneut in grober Weise die Bedeutung, in der Folge sogar die Existenz eines – aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleiteten – Übermaßes. Denn es muß zunächst – unter dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit – angenommen werden, daß ab einer – an dieser Stelle zunächst offengelassenen – Gesamtarrestzeit von x Tagen ein weiterer Versuch der ‘Disziplinierung’ nicht mehr im Verhältnis zum grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers steht. Das heißt nicht, daß in vielen Einzelfällen auch mit bereits weniger als x Tagen die Grenze der Verhältnismäßigkeit erreicht sein kann. Die Vierte Kammer des Truppendienstgerichts Nord müßte aber nach oben zitierter Auffassung hier schließen, daß dann immer “unter Berufung auf eine ‘ x -Tage-Regelung’ Mißbrauch gegenüber gesetzestreuen Bürgern” begangen wird. Dies widerspricht offensichtlich dem Gedanken des Übermaßverbots und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Wenn die Kammer unter diesem Punkt weiter ausführt, daß der Beschwerdeführer im Falle eines Dienstverbotes “hinsichtlich seiner Dienstverpflichtung begünstigt würde”, “darüber hinaus auch noch für ein Nichtstun Wehrsold und Verpflegungsgeld erhalten würde”, so muß angemerkt werden, daß erstens – nämlich spätestens vor dem Erreichen des Übermaßes – so oder so zunächst ein Dienstverbot ausgesprochen wird, was allerdings gar nicht das Truppendienstgericht, sondern der Disziplinarvorgesetzte bzw. der zuständige Kommandeur zu entscheiden hat (§ 22 SG); zweitens sieht die Kammer den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erneut im Licht der einfachgesetzlichen Regelung, daß während eines Dienstverbotes Sold ausgezahlt wird. Diese einfachgesetzliche Regelung mag zwar unter gewissen Umständen widersprüchlich oder ‘ungerecht’ erscheinen; sie ist aber unter keinen Umständen geeignet, das verfassungsmäßige Gebot der Verhältnismäßigkeit zu relativieren und bei der Verhängung mehrfachen wiederholten Disziplinararrestes unwirksam werden zu lassen.
(e) Unter Beachtung der Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (a), unter Beachtung der historischen und bisher ständigen Rechtsprechung der Truppendienstgerichte in diesen Fragen und deren Auswirkungen (b), unter weiterer Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Schlußfolgerungen (c) und vor dem Hintergrund der Ausführungen der Vierten Kammer des Truppendienstgerichts Nord (d) muß gefolgert werden, daß eine erneute, vierte Verhängung von Disziplinararrest nicht erfolgt wäre, hätten die zuständigen Stellen die Bedeutung und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hinreichend erkannt und beachtet.
2.) Artikel 3 Absatz 1 bzw. Absatz 3 Satz 1 GG: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz / Benachteiligung wegen politischer Anschauung
(a)Die Verfassungsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. (BVerfGE 55, 88; 60, 346; 62, 274; 63, 261f; 65, 384)
Eine solche Grundrechtsverletzung liegt nicht nur dann vor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern ebenfalls dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer derartigen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen. (BVerfGE 58, 374; 59, 59; 65, 384)
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet Rechtsanwendungsgleichheit als eine Grundforderung des Rechtsstaates. Das bestehende Recht ist ausnahmslos ohne Ansehen der Person zu verwirklichen; jeder wird in gleicher Weise durch die Normierungen des Rechts berechtigt und verpflichtet; es ist den Gerichten verwehrt, bestehendes Recht zugunsten oder zu Lasten einzelner Personen (nicht) anzuwenden. (BVerfGE 66, 335f)
(b) Die Rechtsstellung eines Totalverweigerers bei der Bundeswehr, der die Anerkennung als KDVer nach Art. 4 Abs. 3 GG anstrebt, unterscheidet sich bis zu seiner Anerkennung nicht von der eines Totalverweigerers bei der Bundeswehr, der ein solches Anerkennungsverfahren ablehnt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Disziplinarrechts.
Die bereits mehrfach zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.1968 und vom 13. 03.1970 behandeln gerade solche zwei unterschiedlichen Fälle, kommen jedoch in beiden Entscheidungen “zu dem gleichen Ergebnis” (BVerwGE 43, 79).
Bezüglich eines Totalverweigerers, der die Anerkennung als KDVer nach Art. 4 Abs. 3 GG anstrebte, führte das Bundesverwaltungsgericht damals aus: “Hier liegt [...] bis zu einer Entscheidung in dem dafür vorgesehenen [...] Verfahren eine Schwebelage vor, die es zumindest nicht gebietet, die von dem Soldaten geltend gemachte Gewissensentscheidung bei der Frage, ob bei solchen Fällen [der fortgesetzten und wiederholten Gehorsamsverweigerung] dieselbe ‘Tat’ vorliegt, mit zu berücksichtigen.” Und weiter: “Die Nichtberücksichtigung der von dem Soldaten behaupteten, aber noch nicht anerkannten Gewissensentscheidung ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil es sich hier um die Verhängung einer einfachen Disziplinarstrafe handelt.” (BVerwGE 33, 226)
Diese Auffassung wurde kurze Zeit später noch einmal ausdrücklich wiederholt: “Erst die positive Entscheidung über den Antrag [auf Anerkennunge als Kriegsdienstverweigerer] gibt dem Soldaten das Recht, den Waffendienst zu verweigern; bis zu diesem Zeitpunkt bestehen seine Dienstpflichten, insbesondere seine Gehorsamspflicht gegenüber Befehlen Vorgesetzter, im vollen Umfang weiter.” Und weiter: “Der Gesetzgeber [...] beläßt den einmal in das Wehrpflichtverhältnis eingetretenen Soldaten bis zu seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer in dem besonderen Gehorsamsverhältnis.” (BVerwGE 33, 236f)
Bezüglich eines Totalverweigerers, der eine Anerkennung als KDVer nach Art. 4 Abs. 3 GG ablehnte, führte das Bundesverfassungsgericht gut ein Jahr später aus: “Die Gehorsamspflicht des Soldaten wird nicht dadurch berührt, daß er aus einer grundsätzlichen Einstellung alle soldatischen Befehle nicht befolgen will, sei es aus Unlustgefühlen, Zweckmäßigkeitsüberlegungen oder grundsätzlicher Ablehnung staatlicher Autorität, sei es aus Gewissensgründen. Erst die Anerkennung dieser Gewissensgründe durch die Berechtigung, den Kriegsdienst zu verweigern [...], verändert diesen Pflichtenstatus des Soldaten.” (BVerwGE 43, 78f; Hervorhebungen durch Verfasserin)
Die Truppendienstgerichte haben bisher in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung den Schluß gezogen, daß über das Recht zur Kriegsdienstverweigerung nur durch die besonderen Prüfungsgremien entschieden wird, daß also die Truppendienstgerichte nicht selbst darüber als Vorfrage für die ihnen obliegende Entscheidung befinden könnten. Aus dem Fehlen einer Sondervorschrift über verminderte Pflichten (BVerfGE 28, 246), aus dem Zusammenhang mit den anderen Vorschriften über das Einberufungs- und Entlassungsverfahren sowie aus der Entstehungsgeschichte der Wehrgesetze und dem Sinngehalt des Art. 4 Abs. 3 GG haben sie gefolgert, daß das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung erst vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Anerkennung an wirksam werde und die Pflichtenstellung des Soldaten ändere (BVerfGE 28, 257).
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auffassung für grundsätzlich verfassungskonform erklärt (BVerfGE 28, 262f; 28, 274f; 32, 45ff).
(c) Unter Berücksichtigung der unter (b) vorgetragenen Rechtslage durch die Rechtsprechung, die sich aber auch aus der sonstigen gesetzlichen Lage nicht anders darzustellen vermag, ist zu schließen, daß mit der Entscheidung N 4 BLb 24/95 zunächst gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen wurde, da in dem Beschluß explizit davon ausgegangen wird, daß Wehrdienstpflichtige, die sich nach ihrer Einberufung zum Grundwehrdienst auf das KDV-Recht aus Art. 4 Abs. 3 GG berufen, “allerspätestens nach der Verhängung von 3 mal 21 Tagen Disziplinararrest” nicht weiter mit Disziplinararrest zu belasten sind (N 4 BLb 24/95, III. 7.)
Damit ist das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 deshalb verletzt, da hier “eine Gruppe von Normadressaten [Totalverweigerer bei der Bundeswehr, die eine Anerkennung als KDVer anstreben] im Vergleich zu anderen Normadressaten [Totalverweigerer bei der Bundeswehr, die das KDV-Anerkennungsverfahren ablehnen] anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.”
Das Truppendienstgericht selbst räumt ein, daß ein Soldat, der erst nach seiner Einberufung einen Antrag auf Anerkennung als KDVer stellt, “seinen soldatischen Pflichten solange nachzukommen” hat, “bis über seinen KDV-Antrag entschieden ist. Da er seinen Pflichten nachkommen muß, stehen insofern auch den Disziplinarvorgesetzten die disziplinaren Mittel einschließlich Arrest zu Verfügung, um ihn zu seiner Pflichtenwahrung anzuhalten.”
Wenn also das Disziplinarrecht gegenüber Totalverweigerern, die die Anerkennung als KDVer anstreben, zunächst voll durchgreift, gar bis zu einem Maß “von 3 mal 21 Tagen Disziplinararrest”, so gibt es keinen Grund, nach einer solchen dauerhaften Arrestierung die Grundsätze des Disziplinarrechts plötzlich unwirksam werden zu lassen. Vielmehr ist der Argumentation, “daß allerspätestens nach der Verhängung von 3 mal 21 Tagen Disziplinararrest keine gerichtliche Zustimmung mehr zu weiteren Arrestmaßnahmen erteilt wird”, durchaus zu folgen, aber eben wegen und nur wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Ausführungen hierzu oben). Dagegen ist die (in § 13 Abs. 1, 2 KDVG begründete) Tatsache, daß “hier für die Truppe und Wehrverwaltung die Verpflichtung” besteht, “besonders schnell eine Entscheidung über den KDV-Antrag herbeizuführen, um den Soldaten für den Fall, daß er materiell berechtigt seinen Antrag gestellt hat, nicht über Gebühr mit der Ableistung von Wehrdienst [...] zu beeinträchtigen”, nicht in der Lage, ein Höchstmaß an Gesamtarrestlänge zu begründen. Wenn aus § 13 KDVG diesbezüglich überhaupt eine Schlußfolgerung gezogen werden könnte, so einzig die einer unzulässigen Gesamtarrestlänge von über sechs Monaten (§ 13 Abs. 1 KDVG), die aber wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als Grenze irrelevant ist.
Aber selbst diese Auffassung müßte zumindest großen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, da das – nicht unmittelbar ausgeschaltete – Disziplinarrecht eben offiziell zur “Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs” dienen soll; es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser “Dienstbetrieb” einer anderen Art der “Störung” unterliegen soll, wenn ein Totalverweigerer eine Anerkennung als KDVer von sich aus ablehnt, als wenn ein Totalverweigerer eine solche Anerkennung anstrebt; die bloße Antragstellung (die zunächst jedem offensteht, eben auch gerade demjenigen, der aus Gründen, die ggf. nicht als ‘Gewissensgründe’ klassifiziert werden, den Dienst verweigert) vermag hier keine die “Disziplin” verändernde Wirkung nach außen zu entfalten.
Selbst wenn man also von der oben ausgeführten rechtlichen Gleichstellung der beiden Typen von Totalverweigerern absieht, gebietet es der Gleichheitssatz nach wie vor, hier nicht zu differenzieren. Denn der Sinn des allgemeinen Gleichheitssatzes liegt zu einem wesentlichen Teil darin, daß nicht alle tatsächlichen Verschiedenheiten zu unterschiedlicher Behandlung im Recht führen dürfen, sondern nur solche tatsächlichen Ungleichheiten, denen aus Erwägung der Zweckmäßigkeit auch für das Recht unterscheidende Bedeutung zukommt. (BVerfGE 3, 240)
Ein solcher Gedanke, schon ein Antrag auf Anerkennung als KDVer würde eine Differenzierung und damit eine Begrenzung des zulässigen Gesamtdisziplinararrestes zur Folge haben, würde gar dazu führen, daß Soldaten bei aufkommender ‘Unlust’ dazu angehalten würden, einen KDV-Antrag zu stellen (um so eine – außerordentliche und eben nicht am verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtete – Garantie über das Höchstmaß an Disziplinarmaßnahmen zu erhalten), auch wenn sie hierzu materiell nicht berechtigt sind; das kann aber nicht Sinn einer solchen Differenzierung sein und würde sowohl dem Interesse eines “geordneten Dienstbetriebs” als auch auf der Gegenseite dem Interesse des Wehrdienstpflichtigen entgegenlaufen, die Systematik des KDV-Verfahrens objektiv einschätzen zu können.
Eine Obergrenze für die Gesamtarrestlänge läßt sich hier nur aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung des Gleichheitssatzes einheitlich herleiten; führt das Truppendienstgericht aus, daß diese “allerspätestens” nach “3 mal 21 Tagen Disziplinararrest” erreicht ist, so muß das auch für den Beschwerdeführer gelten. Wie unter den Ausführungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dargelegt, ist dabei eine kürzere verfassungsrechtliche Höchstgrenze, soweit Disziplinararrest gegen Wehrdienstpflichtige (wegen der bereits erläuterten Erfahrungen im Bereich des Zivildienstes ohne vergleichbare Disziplinarmaßnahmen) überhaupt als verhältnismäßig anzunehmen ist, wahrscheinlich.
(d) Im weiteren muß berücksichtigt werden, ob das Truppendienstgericht Differenzierungspunkte zwischen Totalverweigerern bei der Bundeswehr, die eine Anerkennung als KDVer anstreben und solchen, die diese ablehnen, vorgetragen hat, die die unter (c) angeführten Mängel unbeachtlich erscheinen lassen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die Kammer argumentiert, der Beschwerdeführer begehre “nicht seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen und die damit verbundene Entpflichtung als Soldat.” Damit entfalle “die gesetzliche Grundlage für Truppe und Wehrverwaltung, den Soldaten rasch zu entlassen.” (N 4 BLb 24/95, III. 7.)
Der Beschwerdeführer begehrt selbstverständlich seine “Entpflichtung als Soldat”, was sich zum einen unmittelbar aus seinem (auch schon in den Jahren vor der Einberufung zu beobachtenden) Verhalten ergibt; aber auch das Truppendienstgericht schreibt selbst, daß sich der Beschwerdeführer “durch seine Taten einer 365 Tage andauernden Verpflichtung zu entziehen” versucht (N 4 BLb 24/95, III. 2.). Weiterhin entspricht dies auch der prinzipiellen (wenn auch hier nur dem inneren Wesen nach zutreffenden) Auffassung aus § 16 WStG (Fahnenflucht), nach der bestraft werden soll, wer der Truppe fernbleibt, “um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd [...] zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen.”
Dieses Bestreben des Beschwerdeführers, seine “Entpflichtung als Soldat” zu erreichen, spielt sich zwar vor einem anderen Hintergrund als einer anvisierten gesetzlichen Anerkennung als KDVer ab. Inwieweit dies dennoch unter dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf das Disziplinarrecht grundsätzlich gleich zu behandeln ist, ist bereits unter (c) ausgeführt worden. Hier ist speziell zu ergänzen, daß keineswegs – wie es das Truppendienstgericht darlegt – allein mit dem Antrag auf Anerkennung als KDVer “eine gesetzliche Grundlage für Truppe und Wehrverwaltung” bestehe, “den Soldaten rasch zu entlassen.” Eine solche gesetzliche Grundlage existiert nicht . Die Umdeutung des § 13 Abs. 2 KDVG, über einen KDV-Antrag eines Soldaten “vorrangig zu entscheiden”, in einen eigenständigen Entlassungsgrund entbehrt jeder Grundlage.
(e) Ein weiteres Differenzierungsmerkmal scheint das Truppendienstgericht in dem als “politisch motivierter Kampf” bezeichneten Verhalten des Beschwerdeführers zu sehen (N 4 BLb 24/95, III., Punkte 8 (vorletzter Absatz), 10 (erster Absatz), 11, 14 (erster Absatz)): Die Kammer unterscheidet zwischen dem “ politisch motivierte[n] Kampf des beschwerdeführenden Soldaten” und (eben im Hinblick auf das KDV-Recht) “geschützten Gewissensnöten (anderer Bürger)”. In dem Beschluß heißt es weiter, der Beschwerdeführer führe “einen politisch motivierten Kampf gegen die derzeitigen Gesetze und nicht zur Wahrung seiner eigenen Gewissensnot”. Die Kammer verkenne dabei nicht, “daß es politisch sehr viel wirksamer ist, sich gegen die Bundeswehr und Soldaten aufzulehnen, als gegen andere Formen des Dienstes am Staat zu rebellieren.” Außerdem sei der Beschwerdeführer von ‘anderen’ “zu eigenen politischen Zwecken” ‘mißbraucht’ worden. (Alle Hervorhebungen durch Verfasserin.)
Die hier behandelte Frage, ob damit eine zulässige Differenzierung derart vorgenommen wird, daß ‘nicht politisch motivierte’ totalverweigernde KDV-Antragsteller in der Bundeswehr bezüglich des Maßstabs des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anders zu behandeln sind als ‘politisch motivierte’ Totalverweigerer, die eine solche Anerkennung ablehnen, muß verneint werden. Hier wird nicht nur wegen der weiter oben behandelten bzgl. des Disziplinarrechts erforderlichen prinzipiellen Gleichbehandlung dieser insoweit verschiedenen Typen von Totalverweigerern gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen; es liegt vielmehr ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG vor, da die politische Anschauung des Beschwerdeführers hier zum Anknüpfungspunkt von Rechtsfolgen gemacht wird (vgl. BVerfGE 9, 212). Die wiederholte Anführung der durch das Truppendienstgericht erkannten politischen Anschauung des Beschwerdeführers zwingt die Erkenntnis auf, daß dem Beschluß die bezweckte Ungleichbehandlung der ‘politisch motivierten’ und ‘politisch unmotivierten’ Verweigerer zugrundeliegt; die Vermutung muß für die Kausalität bestehen, die materielle Argumentationslast liegt insoweit beim Staat (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, Art. 3 Rdnr. 54); erst wenn dieser nachweist, daß das Merkmal des ‘politisch motiviert-Seins’ nicht kausal für die angegriffene Benachteiligung war, liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG vor (vgl. von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 3 Rdnr. 104). Dies erscheint im Hinblick auf die sich durch die Begründung ziehende Wiederholung der ‘politischen’ Motivationen des Beschwerdeführers ausgeschlossen.
(f) Unter Beachtung der Bedeutung des Gleichheitssatzes (a), unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich der rechtlichen Gleichstellung der verschiedenen Typen von Totalverweigerern vor dem Disziplinarrecht (b), unter weiterer Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Schlußfolgerungen (c) und vor dem Hintergrund der Ausführungen der Vierten Kammer des Truppendienstgerichts Nord (d und e) muß gefolgert werden, daß eine erneute, vierte Verhängung von Disziplinararrest nicht erfolgt wäre, hätten die zuständigen Stellen die Bedeutung und Tragweite des allgemeinen und des speziellen Gleichheitssatzes hinreichend erkannt und beachtet.
3.) Artikel 3 Absatz 1: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit / des Willkürverbots
(a) Zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen vgl. zunächst 2.) (a). Weiter hier:
Ein gerichtliches Urteil kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren darauf nachgeprüft werden, ob die Rechtsansicht auf offensichtlich sachfremden Erwägungen beruht und deshalb willkürlich ist (BVerfGE 23, 92). Das ist dann der Fall, wenn die von den angegriffenen Entscheidungen bewirkte Maßnahme im Verhältnis zur tatsächlichen Situation, deren sie Herr werden soll, eindeutig unangemessen ist. (BVerfGE 59, 101; 62, 192; 66, 206)
Der Rechtsprechung werden bei der Ausfüllung der ihr eingeräumten Ermessens- und Beurteilungsspielräume durch das Willkürverbot gewisse äußerste Grenzen gezogen. Diese sind u.a. dann überschritten, wenn sich für eine bei der Auslegung und Anwendung einer einfachrechtlichen Norm getroffenen Abwägung sachlich zureichende, plausible Gründe nicht mehr finden lassen; beruht das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung auf dieser verfassungswidrigen Abwägung, so kann der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit der Verfassungsbeschwerde erfolgreich gerügt werden. (BVerfGE 42, 73)
Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht. (BVerfGE 70, 97; 80, 51)
(b) Die Vierte Kammer des Truppendienstgerichts Nord differenziert nicht nur, wie unter 2.) dargelegt, zwischen solchen Totalverweigerern bei der Bundeswehr, die einen Antrag auf Anerkennung als KDVer stellen und solchen, die dieses Verfahren ablehnen. Unter III. 15. führt die Kammer darüber hinaus aus, daß es der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz “in vielen konkreten Fällen” gebiete, “ein zulässiges Maß von Disziplinararrest auf 3 Arreste à [soll vermutlich heißen: von] insgesamt 63 Tagen zu beschränken.” Auch wenn die Kammer – zutreffend – ergänzt, daß sich dies “mehr in der allgemeinen Praxis herausgebildet” habe, “als daß es durch obergerichtliche Rechtsprechung fixiert” worden sei, erkennt die Kammer somit – wenn auch nur an dieser Stelle und anschließend gleich wieder vergessend – an, daß die in Frage stehende erneute Verhängung von Disziplinararrest zumindest verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Hier muß desweiteren Berücksichtigung finden, daß der Vorsitzende Richter der Vierten Kammer des Truppendienstgerichts Nord, Dr. Poretschkin, selbst im Februar bei einem Arrestzustimmungsbeschluß gegen einen – keine KDV-Anerkennung anstrebenden – Totalverweigerer, der zu einem Gesamtarrest von 70 Tagen geführt hätte, dargelegt hat: “Nach derzeitigem Sachstand ist davon auszugehen, daß dies bei gleichbleibendem Verhalten des Soldaten die letzte Möglichkeit zu disziplinarem Einschreiten ist. Dies folgt aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.” Doch selbst dieser Arrest wurde auf die Beschwerde des betroffenen Totalverweigerers von der Vierten Kammer des Truppendienstgerichts Nord unter Vorsitz von Dr. Poretschkin dahingehend abgeändert, daß nunmehr insgesamt 63 Tage Gesamtarrest, “gemessen am allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz”, ausreichen sollten (N 4 BLb 11/95).
Die Kammer versäumt in ihrem gesamten 17-seitigen Beschluß N 4 BLb 24/95 darauf einzugehen, warum der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – im Vergleich zu anderen Totalverweigerern gleichen Typs – ausgerechnet hier nicht verletzt sein soll. Alles, was an weiterer Stellungnahme hierzu zu finden ist, ist die Erklärung, daß die Kammer “diese allgemeine Praxis” nicht verkenne “und sich ihrer auch bei der Beurteilung des beschwerdeführenden Soldaten und seines Falles bewußt” sei. Dies muß jedoch allein schon wegen der Formulierung “allgemeine Praxis” bezweifelt werden, da zwischen einer einfachen “allgemeinen Praxis” (an die Gerichte in ihrer Unabhängigkeit nicht gebunden sind) und einer jahrzehntelangen ständigen Rechtsprechung aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein deutlicher qualitativer Unterschied besteht.
Damit sind in dem angegriffenen Beschluß weder zureichend noch plausible Gründe für die – erneute – Anwendung der einfachrechtlichen Norm des Disziplinararrestes zu finden, denn eine spezielle Abwägung hat gegenüber dem Beschwerdeführer gar nicht stattgefunden. Im Gegenteil drängt sich hier der Schluß auf, daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht; die (schon unter dem Gedanken des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes) fehlerhafte Rechtsanwendung ist hier bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich. Hinzu kommt, daß die von den angegriffenen Entscheidungen bewirkte Maßnahme des vierten aufeinanderfolgenden Disziplinararrestes im Verhältnis zur tatsächlichen Situation, deren sie Herr werden soll, eindeutig unangemessen ist, vgl. insoweit die Ausführungen zur Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Dies allein ist zwar zunächst über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu rügen; unter Beachtung eines vom Truppendienstgericht kurzzeitig selbst angeführten, durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ‘allgemein’ zulässigen Höchstmaßes von Disziplinararrest auf 3 Arreste von insgesamt 63 Tagen und der fehlenden Abwägung, warum diese rechtshistorischen Erkenntnisse – gerade auch unter Beachtung der eindeutigen Lebensgeschichte des Beschwerdeführers – im vorliegenden Fall nicht durchgreifen sollten, liegt aber auch ein über Art. 3 Abs. 1 GG zu rügender Verfassungsverstoß vor. Das allgemeine Gleichheitsgrundrecht und das allgemeine Freiheitsgrundrecht verbürgen hier im Nebeneinander den Grundrechtsschutz vor Unfreiheit und Ungleichheit und geben dem durch die speziellen Freiheitsgrundrechte Erreichbaren noch Flankenschutz (vgl. von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 2 Rdnr. 24). Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist hier insoweit in den Schutz durch den Art. 3 Abs. 1 GG eingebaut (vgl. Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Anhang Art. 3 Rdnr. 6).
Vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Grundsätze anzuwendende einfachrechtliche Maßnahmen unterliegen eben nicht der vollkommenen ‘Unabhängigkeit’ der Gerichte. Es handelt sich hier nicht mehr um eine Ermessensfrage der Gerichte in der Auslegung des einfachen Rechts oder etwa um die Fortbildung der Rechtsprechung, die durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht eingeschränkt wird. Vielmehr ist hier der Gleichheitssatz verletzt, da die angegriffenen Entscheidungen so sehr die Bahnen organischer Fortentwicklung der Rechtsprechung verlassen, daß sie als willkürlich bezeichnet werden müssen (vgl. von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Rdnr. 44, m. Verw.a. BVerfGE 18, 240). Unter den Ausführungen zur Frage des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ausführlich besprochen, daß eine Fortentwicklung der jahrzehntelangen und hier auch vom Truppendienstgericht wahrgenommenen Rechtsprechung unter verfassungsrechtlichen Maßstäben nur dahingehend erfolgen kann, daß die Grenze für das Höchstmaß an Gesamtarrest “in vielen konkreten Fällen” deutlich unter 63 Tagen liegt, soweit der Disziplinararrest insofern überhaupt als verhältnismäßig angesehen wird.
Wenn bei der Änderung einer langjährigen Rechtsprechung, die keineswegs nur auf einer einfachen “allgemeinen Praxis” beruht, die Fragen zugrunde liegen: Ist der vorhandene Zustand nach exakter Analyse schlecht? Soll er geändert werden und mit welchen Mitteln? Überwiegen die Vorteile der Änderung deren Nachteile? (vgl. Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 3 Abs. 1 Rdnr. 198), dann lassen sich die Antworten, die vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bindend sind, hier leicht geben: (i) Der vorhandene Zustand kann aufgrund der historischen Erfahrungen nur insoweit als ‘schlecht’ bezeichnet werden, als daß bereits die bisherige Verhängung von bis zu 63 Tagen Gesamtarrest zumindest verfassungsrechtliche Bedenken hervorrufen muß. (ii) Dieser Zustand kann geändert werden, indem die Gesamtarrestzeit durch Truppendienstgerichte und selbständig durch die Kommandeure gesenkt wird. Dies ist bereits bisweilen der Fall. (iii) Der Vorteil ergibt sich unmittelbar aus dem nicht existierenden Nachteil: Dem grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers wird mehr Rechnung getragen, das öffentliche Interesse gleichzeitig nicht beeinträchtigt. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß daher eine Änderung der jahrzehntelangen Rechtsprechung hin zu kürzeren zulässigen Gesamtdisziplinararrestzeiten verfassungsrechtlich geboten erscheint, eine Verlängerung sich dagegen verfassungsrechtlich verbietet.
(c) Unter Beachtung der Bedeutung des Gleichheitssatzes (a) und unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Schlußfolgerungen aus den Ausführungen der Vierten Kammer des Truppendienstgerichts Nord (b) muß gefolgert werden, daß eine erneute, vierte Verhängung von Disziplinararrest nicht erfolgt wäre, hätten die zuständigen Stellen die Bedeutung und Tragweite des allgemeinen Gleichheitssatzes hinreichend erkannt und beachtet.
4.) Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb insgesamt begründet.
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