Leitsatz
Gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 hat die Kammer einstimmig beschlossen, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, RichterInnen Limbach, Klein und Graßhof.
Bevollmächtigte: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).
Volltext
Anmerkung
Hintergrund der Verfassungsbeschwerde war eine Kampagne von verschiedenen Totalverweigererinitiativen im 2. Quartal 1995. Diese Kampagne gipfelte Anfang Juli 1995 in einer wohl vorbereiteten Hausbesetzung der Truppendienstkammer in Potsdam mit dem erklärten Ziel, eine fünfte richterliche Arrestzustimmung zu verhindern, die aber seitens der Truppe gar nicht mehr beantragt worden war. Dabei war immer wieder das Argument benutzt worden, der Arrest (zumindest der vierte Arrest) sei klar verfassungswidrig.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Soldat seinen Grundwehrdienst zunächst nicht angetreten und sodann immer wieder alle den Dienst als Soldat betreffenden Befehle verweigert. Nach drei vorausgegangenen 21-tägigen Arresten waren am 12.6.1995 – unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit – zum vierten Male hintereinander wiederum 21 Tage Disziplinararrest verhängt worden. Die die Vollstreckung nicht hindernde Beschwerde war von der Truppendienstkammer mit Beschluß vom 16.6.1995 – N 4 BLb 24/95 – zurückgewiesen worden. Dieser Beschwerdebeschluß ist abgedruckt in NVwZ-Rechtsprechungsreport Verwaltungsrecht 5/1996, S. 274-277.
Mit der Verfassungsbeschwerde waren der richterliche Zustimmungsbeschluß, die vom Kommandeur verhängte Disziplinarmaßnahme und der Beschwerdebeschluß angefochten worden. Der vorliegende Nichtannahmebeschluß verdient insofern besondere Beachtung, als er einem Gerücht widerspricht, jeder 63 Tage überschreitende Arrest (oder gar jeder 4. Arrest) sei unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Rein rechnerische Vorgaben mögen zwar bestechend einfach sein; das komplizierte Gleichgewicht zwischen den Interessen des einzelnen Staatsbürgers in Uniform und der notwendigen militärischen Ordnung ist aber eben nicht so einfach herzustellen. Dem trägt das Bundesverfassungsgericht ersichtlich Rechnung.
Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß in letzter Zeit mehrere ausführliche Gerichtsentscheidungen zur Verhängung von mehr als 63 Tagen Disziplinararrest wegen fortlaufender sachgleicher Pflichtwidrigkeiten ergangen sind: Truppendienstgericht Süd, Beschl. vom 15.8.1996 – S 1 BLb 19/96; Truppendienstgericht Nord, Beschl. vom 11.4.1995 – N 3 BLb 9/95; v. 27. 11.1995 – N 4 BLb 37/95 – und vom 21. 8.1995 – N 9 ASL 223/95 – (iVm N 9 ASL 128/95, 158/95, 184/95), sowie NZWehrR 1985, 149.
Ehemaliger Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht-Nord Dr. Alexander Poretschkin (später Rechtsberater am Bundesministerium der Verteidigung).