Leitsatz
1. Der Antrag auf Rehabilitierung wird abgelehnt.
2. Gebühren und Auslagen des Staatshaushaltes werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Antragsteller wurde durch Urteil des Militärgerichts Erfurt vom 05.11.1979 – Az.: S 106/79 MG-Er – wegen Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls gem. § 32 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Er war in dieser Sache vom 02.11.1979 bis 01.07.1989 in Untersuchungs- und Strafhaft.
Der Verurteilung lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller gehört seit 1976 der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Im Zuge des Einberufungsverfahrens 1979 erklärte er, daß er den Militär- und damaligen Ersatzdienst in einer Baueinheit aus Gewissensgründen ablehne. Dementsprechend leistete er auch der Einberufung nicht Folge. Diese Feststellungen beruhen auf dem Urteil des Militärgerichts Erfurt vom 05.11.1979 – Az.: S 106/79 MG-Er –, welches Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Der Antragsteller beantragt die Aufhebung des Urteils, seine Rehabilitierung und soziale Ausgleichsleistungen. Er beruft sich auf die verfassungsmäßig garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit und leitet daraus den Anspruch ab, zivilen Ersatzdienst außerhalb jeglicher Struktur von Streitkräften leisten zu dürfen; der Dienst als Bausoldat sei militärischer Dienst und dem zivilen Ersatzdienst nicht gleichzusetzen.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die beantragte Rehabilitierung und verweist darauf, daß die Verfassung der DDR nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, Ersatzdienst außerhalb von Streitkräften zu leisten.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Es fehlt an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rehabilitierung.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 des Rehabilitierungsgesetzes vom 06.09.1990 – GBl. I S. 1459 – in der Fassung der Vereinbarung zum Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, Gesetz vom 23.09.1990 – BGBl. II S. 885 – RehaG – werden Personen rehabilitiert, “die wegen einer Handlung strafrechtlich verurteilt wurden, mit der sie verfassungsmäßige politische Grundrechte wahrgenommen haben”. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist allein anhand der Verfassung der DDR in dem zur jeweiligen Tatzeit geltenden Wortlaut zu beurteilen. Denn nur auf Normen der DDR konnte das von der Volkskammer der DDR noch verabschiedete und in Teilen weitergeltende Rehabilitierungsgesetz verweisen.
Die Verfassung der DDR kannte kein allgemeines Grundrecht auf Wehrdienstverweigerung.
Wohl ist nach Art. 20 Abs. 1 S. 2 der Verfassung der DDR vom 07.10.1974 die “Gewissens- und Glaubensfreiheit” gewährleistet. Der erkennende Senat geht auch davon aus, daß es sich insoweit um ein politisches Grundrecht handelt. Dennoch kann sich der Antragsteller zur Rechtfertigung einer totalen Wehrdienstverweigerung nicht mit Erfolg auf diese Verfassungsnorm berufen.
Abgesehen davon, daß sie ein solches Recht nicht beinhaltet (vgl. zur Definition Art. 9 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 – BGBl. 1952 II S. 686 – MRK – und Art. 18 der Internationalen Konvention über Bürgerrechte und politische Rechte vom 16.12.1966 – InternKonv –), steht ihr Art. 23 der Verfassung der DDR einschränkend entgegen. Eine solche Einschränkung u.a. “im Interesse der öffentlichen Sicherheit” sehen sowohl Art. 9 Abs. 2 MRK wie auch Art. 18 Nr. 3 InternKonv ausdrücklich vor.
Nach der gleichfalls im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 23 der Verfassung der DDR ist “jeder Bürger zum Dienst und zu Leistungen für die Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik entsprechend den Gesetzen verpflichtet”. Eine Einschränkung gilt nur insoweit, als jeder Bürger der DDR den Kriegsdienst mit der Waffe aus religiösen oder Gewissensgründen verweigern durfte. Dieses Recht ist zwar nicht in der Verfassung enthalten. Es folgt aber daraus, daß aufgrund Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der DDR vom 07.09.1964 (GBl. I S. 129) ein Wehrersatzdienst in speziellen Baueinheiten ohne Ausbildung an der Waffe eingerichtet worden ist. Nur in diesem Umfang wird die generelle in Art. 23 der Verfassung der DDR normierte Pflicht zum Dienst in der und für die Landesverteidigung eingeschränkt durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen, die sich an der verfassungsrechtlich garantierten Gewissensfreiheit orientierten.
Wer auch den waffenlosen Dienst in den Baueinheiten verweigerte, handelte nicht mehr in Ausübung eines ihm von der Verfassung der DDR zugestandenen Grundrechts. Allein an dieser Verfassung und dem innerstaatlichen Recht der DDR in der jeweils gültigen Fassung hat sich die Prüfung zu orientieren, ob ein bestimmtes Verhalten die Wahrnehmung verfassungsmäßiger politischer Grundrechte darstellt. Es kommt deshalb für die Entscheidung im Rehabilitierungsverfahren auch nicht darauf an, ob aus allgemeinen, überstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus es hätte wünschenswert oder gar geboten sein können, einen zivilen Ersatzdienst außerhalb der Struktur der Streitkräfte zu schaffen. Eine solche Pflicht des Staates ergibt sich weder aus der Menschenrechtskonvention (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. b iVm Art. 9 MRK), noch aus der InternKonv (vgl. Art. 8 Ziff. 3 Buchst. c (ii) der InternKonv). Selbst wenn den zitierten Konventionen ein “überstaatliches” Grundrecht auf jegliche Wehrdienstverweigerung im Rahmen der Struktur von Streitkräften zu entnehmen wäre, ist es doch nicht in geltendes Recht der DDR umgesetzt worden, so daß ein Recht auf totale Verweigerung des Wehrdienstes zur damaligen (Tat-)Zeit nicht bestand.
Es bestand ebensowenig wie das Recht auf Freizügigkeit, das in Art. 12 der InternKonv als allgemeines Grundrecht anerkannt ist. Deshalb war auch die Schaffung einer besonderen gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 3 RehaG erforderlich, um diejenigen Personen rehabilitieren zu können, welche die DDR unerlaubt verlassen haben oder verlassen wollten. Auch dieses Verhalten konnte nicht als Ausübung des weithin anerkannten Grundrechts auf Freizügigkeit zu einer Rehabilitierung aus § 3 Abs. 1 RehaG führen, weil ein solches Recht auf Freizügigkeit (Art. 12 Nr. 2 der InternKonv) eben nicht in innerstaatliches Verfassungsrecht der DDR umgesetzt worden war. Ein Recht auf Ersatzdienst außerhalb Struktur der Streitkräfte war gleichfalls nicht innerstaatliches Recht der DDR. Eine dem § 3 Abs. 3 RehaG vergleichbare Sonderregelung für Wehrdienstverweigerer ist nicht geschaffen worden. Deshalb scheidet eine Rehabilitierung schon wegen fehlender gesetzlicher Voraussetzungen aus.
Das Rehabilitierungsgesetz vom 06.09.1990 bietet keine Möglichkeit, das vom Antragsteller angegriffene Urteil aufzuheben. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Kassation zu stellen, wenn er der Meinung ist, daß die damals gegen ihn ergangene Entscheidung “auf einer schwerwiegenden Verletzung des Gesetzes beruht oder im Strafausspruch oder im Ausspruch über die sonstigen Rechtsfolgen der Tat gröblich unrichtig oder nicht mit rechtsstaatlichen Maßstäben vereinbar ist”.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 RehaG. Der Senat hat auch die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse auferlegt, weil der Antragsteller nicht rechtskundig ist und die Problematik zum Teil auch öffentlich kontrovers diskutiert wurde, so daß der Antragsteller die tatsächlichen Erfolgsaussichten seines Antrages nicht annährend zutreffend abschätzen konnte.
2. Rehabilitierungssenat des Landgerichts – Bezirksgericht – Erfurt.