Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der 24-jährige Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
Er ist gelernter Handwerker und arbeitet als solcher beim „Verein der Besetzer im Prenzlauer Berg“. Seinen monatlichen Nettoverdienst hat er mit 1.200 DM angegeben. Vorbestraft ist der Angeklagte nicht.
Der Angeklagte ist seit dem 6. September 1991 anerkannter Kriegsdienstverweigerer und als solcher verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 17. Dezember 1993 wurde der Angeklagte zur Dienstableistung im Krankenhaus Buch, in Berlin, vom 1. Februar 1994 bis zum 30. April 1995 aufgrund eines von ihm selbst vorgelegten Einberufungsvorschlages einberufen.
Der Angeklagte trat den Zivildienst zunächst auch am 1. Februar 1994 ordnungsgemäß an und verrichtete ihn bis zum 13. Juni 1994. Danach verließ er eigenmächtig den Dienst und hat ihn bislang nicht wieder aufgenommen. Mit Schreiben vom 14. Juni 1994 teilte er seiner Dienststelle mit, daß er den Zivildienst sofort abbreche und eine Totalverweigerung anstreben werde. Vom Bundesamt für den Zivildienst auf die Strafbarkeit seines Verhaltens hingewiesen und zur Wiederaufnahme des Dienstes aufgefordert, nahm der Angeklagte weder zunächst Stellung, noch kehrte er zu seiner Dienststelle zurück.
Der Angeklagte hat den Sachverhalt eingeräumt und sich dahingehend eingelassen, daß es sich bei seiner Entscheidung, den Zivildienst abzubrechen, um eine Gewissensentscheidung gehandelt habe. Er habe diese Entscheidung aus sozialer Verantwortung getroffen. Zivildienst sei nicht die Alternative zum Kriegsdienst, sondern lediglich dessen Ersatz und damit Kriegsdienst ohne Waffen. Zivildienst sei ein Bestandteil des Konzepts der Gesamtverteidigung der Bundesrepublik Deutschland und als Zivildienstleistender sei er, der Angeklagte, Soldat ohne Waffe und würde im Ernstfall der Befehlsgewalt der Bundeswehr unterliegen. Außerdem trete er für eine selbstbestimmte und freie Lebensweise ein, und dies bedeute für ihn die konsequente Verweigerung von Kriegs- und Zwangsdiensten, also auch die Verweigerung des Zivildienstes.
Dennoch habe er den Zivildienst zunächst angetreten. Als er dann aber festgestellt habe, daß er gezwungen gewesen sei, seine Vorstellungen von selbstbestimmter und freier Lebensweise über den Haufen zu werfen, um sich in den Trott bzw. in die Befehlsmaschinerie staatlicher Denkweisen einzureihen und auch, weil der Dienst inhaltlich nicht befriedigend für ihn gewesen sei, habe er sich entschlossen, den Zivildienst abzubrechen und eine Totalverweigerung durchzuführen.
Entscheidungsgründe
Die Argumente des Angeklagten konnten das Gericht nicht überzeugen. Das tatsächliche Geschehen zeigt, daß es das Gewissen des Angeklagten durchaus zuließ, den Zivildienst anzutreten und diesen auch geraume Zeit zu verrichten. Die Einlassungen des Angeklagten zeigen zur Überzeugung des Gerichts ganz eindeutig, daß die Gründe für das Abbrechen des Zivildienstes hauptsächlich darin zu sehen sind, daß die Strukturen des Zivildienstes nicht den Vorstellungen des Angeklagten entsprachen und daß er grundsätzlich gegen jegliche Form staatlichen Zwanges ist. Dies stellt aber keinesfalls eine moralische Entscheidung aus sozialer Verantwortung dar. Im Gegenteil. Eine staatliche und soziale Gemeinschaft kann nur funktionieren, wenn auch der einzelne seine Rechte, aber eben auch Pflichten, verantwortungsvoll wahrnimmt. Um dieses Funktionieren zu gewährleisten, bedarf es angesichts der Unzulänglichkeit des einzelnen eines gewissen staatlichen Zwangs.
Im übrigen erscheint die Diskussion müßig, denn es ist anerkannt, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes berechtigt.
Nach alledem hat sich der Angeklagte wegen Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz strafbar gemacht.
Unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und der Tatsache, daß er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, hielt das Gericht zur nachdrücklichen Einwirkung auf den Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung, insbesondere aus generalpräventiven Gründen, weil die Anzahl der Abwesenheitsdelikte bei Zivildienstleistenden immer mehr zunimmt, die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe von vier Monaten für unerläßlich und geboten.
Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und das Gericht hat die begründete Erwartung, daß er auch zukünftig nicht mehr mit den Strafgesetzen in Konflikt geraten wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Tiergarten in Berlin, Richter am Amtsgericht Auracher als Strafrichter.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.