Leitsatz

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. März 1995 wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Angeklagte zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist durch Urteil des Strafrichters bei dem Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße vom 21. März 1995 unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung dem Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte mit Schreiben vom 22. März 1995, das am 22. März 1995 bei dem Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße eingegangen ist, und die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) mit Schreiben vom 23. März 1995, das am 24. März 1995 bei dem Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße eingegangen ist, das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel mit Schreiben vom 18. Mai 1995 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und begründet. Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sowie die Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft sind zulässig.

Den Berufungen blieb jedoch ein Erfolg versagt. Mit der Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Erkenntnisses hat die Kammer auch die Berufung der Staatsanwaltschaft inbegrifflich verworfen.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung über die Berufung steht zur Überzeugung der Kammer fest:

Der nunmehr 25-jährige Angeklagte arbeitet als Gärtner. Über seine Einkommensverhältnisse hat er keine Angaben gemacht. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 4. Juli 1995 enthält hinsichtlich des Angeklagten keine Eintragung.

Auf seinen Antrag vom 25. April 1989 hat der Angeklagte mit Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 23. Mai 1990 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erhalten. Mit Schreiben vom 15. April 1991 hat der Angeklagte dem Bundesamt für Zivildienst mitgeteilt: Er sei aus Gewissensgründen gehindert, Zivildienst zu leisten. Ein entsprechendes Arbeitsverhältnis, wie es in § 15a Zivildienstgesetz erklärt sei, werde er in naher Zukunft eingehen. Er werde dem Amt baldmöglichst bestätigte Unterlagen sowie einen genauen Termin des Arbeitsbeginns zukommen lassen. Der Angeklagte trat – wie zugesagt – bei der Pflege- und Lebensgemeinschaft gemeinnützige und mildtätige Gesellschaft GmbH in Wuppertal ein Arbeitsverhältnis an. Dieses beendete er nach Ablauf eines Jahres auf eigenen Wunsch am 31. August 1992. Mit Schreiben vom 19. Januar 1994 teilte der Angeklagte dem Bundesamt für den Zivildienst mit, daß er nicht vorhabe, die restlichen 15 Monate nach § 15a Zivildienstgesetz in einem Arbeitsverhältnis tätig zu sein. Daraufhin erhielt er von dem Bundesamt für den Zivildienst mit Einberufungsbescheid vom 1. März 1994 die Aufforderung, seinen Zivildienst am 3. April 1994 bei dem Städtischen Krankenhaus Cäcilienhospital in Krefeld aufzunehmen. Der Angeklagte kam dieser Einberufung nicht nach.

Der Angeklagte räumt diesen Sachverhalt in vollem Umfang ein. Er hat zur Begründung seiner Dienstverweigerung u.a. dargelegt: Er verweigere nicht nur den Kriegsdienst, sondern auch jeden Zivildienst. Es handele sich bei dem Zivildienst um einen unsozialen Zwangsdienst, der zur Unterstützung des Wehrdienstes diene. Militärische und zivile Verteidigung stünden in untrennbarem Zusammenhang. Ereignisse in der Vergangenheit – Golfkrieg und NATO-Manöver – hätten gezeigt, daß Zivildienst letztlich indirekter Kriegsdienst sei. Im übrigen berufe er sich auf Art. 12a Abs. 2 Satz 2 GG, in dem es heiße, daß die Dauer des Ersatzdienstes die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen dürfe. Damit dürfe auch der Zivildienst nicht länger dauern als der auf 12 Monate festgesetzte Wehrdienst. Diese 12 Monate habe er in dem freien Arbeitsverhältnis in dem Pflegeheim in Wuppertal abgeleistet.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte war wegen Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz zu bestrafen. Er hat der Einberufung zum Zivildienst vom 1. März 1994 keine Folge geleistet. Der Angeklagte wäre hierzu trotz seiner Totalverweigerung verpflichtet gewesen. Er hat zwar in Kenntnis der Bedingungen des § 15a Zivildienstgesetz ein freies Arbeitsverhältnis aufgenommen, jedoch nicht die volle Länge der dort vorgesehenen Beschäftigungszeit durchgehalten. Der Angeklagte ist bereits nach 12 Monaten aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Der Angeklagte hat trotz seines zunächst in dem Schreiben vom 15. April 1991 gegebenen Einverständnisses auch mit den zeitlichen Bedingungen des § 15a Zivildienstgesetz eigenmächtig die vorgesehene Dauer verkürzt. Unter diesen Umständen war er verpflichtet, eine Einberufung zum Zivildienst Folge zu leisten. Das Zivildienstgesetz ist in demokratischer Weise verfassungsgemäß zustande gekommen. Es unterlag der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 24. April 1985 in NJW 1985, S. 1519 ff.). Danach ist es verfassungskonform, wenn das Gesetz den Zivildienst länger bemißt als den Wehrdienst. Das Verfassungsgericht führt u.a. aus: Das normative Ziel des Art. 12a Abs. 2 GG sei es, ein Gleichgewicht der Belastung von Wehr- und Ersatzdienstleistenden sicherzustellen. Der Zivildienstleistende erbringe seinen Dienst zusammenhängend und abschließend, sei in der Regel einem weniger strengen Verhältnis unterworfen und befinde sich typischerweise in einer weniger belastenden Lebenssituation.

Bei der Strafzumessung erschien die von dem Erstgericht ausgeworfene Freiheitsstrafe von drei Monaten schuldangemessen und nicht zu hoch. Zugunsten des Angeklagten spricht, daß er bislang noch nicht bestraft werden mußte und er die Umstände der ihm zur Last gelegten Tat in vollem Umfang eingeräumt hat. Auch war zu berücksichtigen, daß er 12 Monate gemäß § 15a Zivildienstgesetz an Arbeitsleistung erbracht hat. Zu Lasten des Angeklagten mußte sich auswirken, daß er in uneinsichtiger Weise die ihm vom Gesetzgeber als Totalverweigerer eingeräumte Möglichkeit, gemäß § 15a Zivildienstgesetz Ersatz-Ersatzdienst zu leisten, nicht über die gebotene Länge hinweg genutzt hat. Insoweit war ihm die Möglichkeit gegeben, einen Arbeitsplatz zu wählen, für den die von ihm behauptete Verknüpfung zwischen Zivil- und Wehrdienst ausgeschlossen gewesen wäre. Im übrigen ist der Angeklagte als Bürger der Bundesrepublik Deutschland an die Verfassung und die aufgrund dieser Verfassung erlassenen Gesetze gebunden, insbesondere wenn sie von dem Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform angesehen worden sind. Mindermeinungen in der Lehre können den Angeklagten insoweit nicht entlasten.

Dem Angeklagten konnte die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 1 StGB). Die Kammer verkennt dabei nicht, daß der Angeklagte unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß er auch künftig keinen Zivildienst leisten wird. Die Kammer vermag jedoch nicht auszuschließen, daß der Angeklagte allein unter dem Eindruck der Verurteilung noch einmal darüber nachdenken wird, ob er nicht seiner sozialen Verpflichtung in einer Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 15a Zivildienstgesetz nachkommen wird. Darüber hinaus war zu beachten, daß der Angeklagte bislang noch nicht bestraft werden mußte und er insoweit Ersttäter ist, für den im Allgemeinen der Grundsatz gilt, daß ihm eine günstige Prognose nur bei dem Vorliegen schwerwiegender Gesichtspunkte versagt werden kann.

Die Kostentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Danach hat der Angeklagte die Kosten seiner Berufung zu tragen. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last.

1. Kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Schiffmann als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Manfred W. Ramm, Beethovenstraße 8, 68 165 Mannheim, Tel. 0621 / 41 30 33, Fax 0621 / 41 63 51.