Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, kostenfällig verurteilt.

Dem Verurteilten wird auferlegt, eine Geldbuße in Höhe von 1.000,– DM zu zahlen. Hierfür werden monatliche Raten in Höhe von 100,– DM, beginnend am 01. des nach Eintritt der Rechtskraft folgenden Monats bewilligt.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der Angeklagte wurde am 09.07. 1970 in Düsseldorf geboren und erreichte die Fachhochschulreife durch Besuch des Gymnasiums bis zur 12. Klasse, gab den weiteren Schulbesuch jedoch wegen Interesselosigkeit auf. Eine begonnene Gärtnerlehre brach der Angeklagte nach zwei Jahren ab; die Gründe hierfür wollte er nicht nennen. Seit Januar 1995 bezieht der ledige Angeklagte Arbeitslosengeld; Unterhaltspflichten gegenüber anderen bestehen nicht. Für eine Mietwohnung – der Angeklagte gibt zwei Adressen als Wohn- bzw. Postanschrift an – zahlt der Angeklagte monatlich 500,– DM.

Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 09.03.1995 ist der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

II. Das Bundesamt für Zivildienst hat den Angeklagten auf seinen Antrag durch Bescheid vom 23.05.1990 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Am 15.06.1991 erklärte der Angeklagte gegenüber dem Bundesamt für Zivildienst, daß er aus Gewissensgründen gehindert sei, Zivildienst zu leisten. Am 29.01.1992 wurde nach § 15a ZDG von der Heranziehung des Angeklagten zum Zivildienst vorläufig abgesehen, da der Angeklagte ab 01.09.1991 in einem freien Arbeitsverhältnis – bei der Pflege- und Lebensgemeinschaft, Gemeinnützige und mildtätige Gesellschaft mbH in Wuppertal – tätig war.

Aus diesem Arbeitsverhältnis schied der Angeklagte auf eigenen Wunsch zum 31.08.1992 aus; er erklärte, nicht zu beabsichtigen, noch weiter einem freien Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG nachzugehen.

Der Angeklagte wurde daraufhin vom Bundesamt für Zivildienst mit Bescheid vom 01.03.1994 zum 05.04. 1994 zur Ableistung des Zivildienstes beim Städt. Krankenhaus Caecilien-Hospital, Fette Henn 50, in Krefeld einberufen.

Dieser Einberufung folgte er in Kenntnis der Strafbarkeit seines Verhaltens und der Absicht, auch künftig keinen Zivildienst leisten zu wollen, nicht.

III. Der Angeklagte räumt den ihm vorgeworfenen Sachverhalt in vollem Umfang ein. Sein Verhalten erklärt er wie folgt:

Er sehe unter Berufung auf Art. 12a Abs. 2 S. 2 GG nicht ein, warum der Ersatzdienst länger dauern solle als der Wehrdienst; außerdem betrachte er den Zivildienst und das freie Arbeitsverhältnis gem. § 15a ZDG als Kriegsdienst, da hier eine Einbindung in eine militärische Gesamtstruktur vorhanden sei.

Das Gericht ist – da an der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten keinerlei Zweifel besteht – von dem Tatgeschehen so, wie es oben festgestellt worden ist, überzeugt.

Entscheidungsgründe

IV. Das Gericht sieht keinen Anlaß zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage beim Bundesverfassungsgericht. Weder § 15a ZDG noch § 24 Abs. 2 ZDG verletzen Art. 12a Abs. 2 S. 2 GG:

Nach Art. 12a Abs. 2 S. 2 GG bildet die rechtlich zulässige Dauer des Wehrdienstes die zeitliche Obergrenze für die Dauer des Ersatzdienstes. Ziel dieser Bestimmung ist es, ein Gleichgewicht der Belastung von Wehr- und Ersatzdienst Leistenden sicherzustellen. Daher kann der Gesetzgeber bei der Bemessung der Dauer des Ersatzdienstes innerhalb des Art. 12a Abs. 2 S. 2 GG gezogenen Rahmens die vorgegebenen Unterschiede zwischen Wehr- und Ersatzdienst berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.04.1985 – 2 BvF 2/93 in NJW 1985, S. 1519 bis 1528 mit eingehenden Ausführungen).

Die längere Dauer eines freien Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 15a ZDG rechtfertigt sich vor allem durch die im Vergleich zum Wehrdienst, aber auch zum Zivildienst, völlig anderen Verhältnisse, unter denen der Dienst erbracht wird, die auch dem einzelnen einen weitaus größeren Spielraum bei der Disposition zulassen und ihn dementsprechend weniger belasten. Die im Vergleich zum Wehrdienst längere Dauer des Zivildienstes rechtfertigt sich neben den unterschiedlichen Verhältnissen hauptsächlich dadurch, daß Wehrdienstleistende auch nach Ableistung ihrer Wehrpflicht zu Reserveübungen herangezogen werden können und auch herangezogen werden.

V. Mit der Kündigung des freien Arbeitsverhältnisses entfielen die Voraussetzungen für das Absehen von der Heranziehung zum Zivildienst gem. § 15a ZDG. Auch eine Anrechnung der im freien Arbeitsverhältnis abgeleisteten Zeit auf den Zivildienst kommt – wie sich aus § 15a Abs. 2 ZDG ergibt – nicht in Betracht. Der Angeklagte war damit in vollem Umfang zum Zivildienst heranzuziehen. Der Angeklagte handelte rechtswidrig, da ihm die entsprechenden Normen bekannt sind, und auch schuldhaft, da ihm im Zeitpunkt der Nichtaufnahme des Zivildienstes kein derartiger Gewissenskonflikt zugebilligt werden kann, der es ihm nicht ermöglicht hätte, anders zu handeln. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit gibt dem Angeklagten nur das Recht, den Wehrdienst mit der Waffe zu verweigern; eine Gewissensentscheidung gegen den Ersatzdienst wird nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.1968 – 1 BvR 579/67 (in NJW 1968, S. 979-982) nicht geschützt. Die Ausführungen des Angeklagten, Zivildienst und freies Arbeitsverhältnis gem. § 15a ZDG seien Kriegsdienst, entbehren der tatsächlichen Grundlage, da Zivildienst und somit auch das freie Arbeitsverhältnis außerhalb der militärischen Organisation bleiben müssen und jede Nähe zum Waffendienst zu vermeiden ist. Diesem Leitgedanken entspricht aber auch die Wirklichkeit, da Zivildienstleistende regelmäßig im sozialen Bereich eingesetzt werden, der keine Nähe zum militärischen Bereich aufweist; das gleiche gilt für das freie Arbeitsverhältnis, wobei noch zusätzlich die Arbeitsstelle ausgesucht werden kann. Verletzungen dieses Leitgedankens durch Stärkung der militärischen Logistik z.B. sind, soweit sie durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsakte abgesichert wären, ihrerseits verfassungswidrig und justitiabel.

Die Ausführungen des Angeklagten, durch den Einsatz von Wehrdienstverweigerern im Rahmen des Zivildienstes oder des freien Arbeitsverhältnisses würden die erforderlichen Arbeiten möglicherweise unsachgemäß ausgeführt, entsprechen in der Regel nicht den tatsächlichen Erfahrungen, da die jeweiligen Einsatzstellen durch entsprechende Schulung im eigenen Interesse dafür sorgen, daß die entsprechenden Personengruppen eingehend geschult werden, um derartige Fehler auszuschalten.

Der Angeklagte hat sich daher aufgrund des festgestellten Sachverhalts einer Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht und war dementsprechend zu bestrafen.

VI. Bei der Strafzumessung war von einer zu beachtenden Gewissensentscheidung des Angeklagten auch gegen den Zivildienst einschließlich des freien Arbeitsverhältnisses auszugehen. Der Angeklagte hat in einer Argumentation, die schon zuvor von vielen vorgebracht worden ist, erkennen lassen, daß er sich intensiv mit Sinn und Zweck des Zivildienstes und des freien Arbeitsverhältnisses im oben beschriebenen Umfang beschäftigt hat, und es kann zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen werden, daß seine Entscheidung auf ethischen und sittlichen Wertvorstellungen beruht. Zu seinen Gunsten wirkt sich auch aus, daß er immerhin 12 Monate in einem freien Arbeitsverhältnis gem. § 15a ZDG in Wuppertal gearbeitet hat. Ferner wirkt sich das Grundrecht der Gewissensfreiheit für den Angeklagten dahin aus, daß es, auch wenn ihm keine Bedeutung im Bereich der Schuld zukommt, bei der Strafzumessung zu beachten ist und sich dort als allgemeines “Wohlwollensgebot” gegenüber Gewissenstätern auswirkt, deren Verhalten auf einer achtbaren Gewissensentscheidung beruht. Weiterhin konnte zugunsten des Angeklagten gewertet werden, daß er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zu Ungunsten des Angeklagten mußte gewertet werden, daß er sich mit seiner Entscheidung gegen die staatliche Gemeinschaft gestellt hat, aus der nicht nur Rechte abzuleiten sind, sondern für die auch Pflichten zu erfüllen sind. Unter Berücksichtigung des Kant’schen Imperativs würde dies letzten Endes zu einer Auflösung der für ein geordnetes Gemeinschaftsregeln erforderlichen Regeln führen; es gibt eine Vielzahl von Organisationen, bei denen auch nicht im Entferntesten die Assoziationen zutreffen, die der Angeklagte mit der Verbindung von Zivildienst und kriegswichtiger Tätigkeit zieht. Unter diesen, auch generalpräventiven Gesichtspunkten, erscheint eine Geldstrafe bei dem Strafrahmen des § 53 ZDG von Geldstrafe bis zu 15 (sic!) Jahren Freiheitsstrafe nicht ausreichend. Im Hinblick auf die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten erscheint eine Freiheitsstrafe von drei Monaten gerade noch tat- und schuldangemessen.

Die Vollstreckung dieser Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, wobei die Bejahung einer günstigen Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB nur mit Schwierigkeiten möglich ist. Das Gericht geht jedoch davon aus, daß diese – gem. § 47 StGB zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderliche kurzfristige – Freiheitsstrafe so auf den Angeklagten einwirkt, daß er sich allein schon die Verhängung der Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen und künftig keine weiteren – insbesondere einschlägigen – Straftaten begehen wird.

VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße, Richter am Amtsgericht Vollmer als Strafrichter.

Verteidiger: RA Manfred W. Ramm, Beethovenstraße 8, 68 165 Mannheim, Tel. 0621 / 41 30 33, Fax 0621 / 41 63 51.