Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der am 28.6.1971 geborene Angeklagte ist in Buxtehude aufgewachsen und hat dort die Schule bis zum Abitur im Jahre 1991 besucht. Im Anschluß an die Schule hat er 1992 ein Studium – Kunstgeschichte und Philosophie – begonnen und dort auch in einer eigenen Wohnung gewohnt.
Zur Zeit studiert er im 9. Semester an der Universität Hamburg und wohnt wieder bei seinen Eltern in Buxtehude. Er erhält derzeit keine BAFöG-Leistungen und bekommt von seinen Eltern monatlich 700,– DM „Taschengeld“. Als Berufswunsch gibt der Angeklagte den Beruf des Kurators im Museum oder des Journalisten im kulturellen Bereich an.
In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Eintragungen im Erziehungsregister liegen nicht vor.
Der Angeklagte ist anerkannter Wehrdienstverweigerer aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Zivildienst vom 13.8.1991. Nach Ankündigung der Heranziehung erhielt er unter dem 14.4.1992 einen Einberufungsbescheid, am 1.6.1992 seinen Zivildienst in der Ostseeklinik in Damp anzutreten. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen in der Absicht, sich dem Zivildienst dauernd zu entziehen oder eine Beendigung dieses Dienstverhältnisses zu erreichen.
Der Angeklagte ist der Ansicht, daß die Heranziehung zum Ersatzdienst für ihn eine unzumutbare Einschränkung seiner Persönlichkeit bedeute. Er sei bereit, Wehrdienst als Institut innerhalb einer parlamentarischen Demokratie anzuerkennen, soweit sie vom Willen der Mehrheit getragen werde. Er erkenne auch die Einrichtung einer äquivalenten Ersatzleistung an. Diese könne und dürfe jedoch nicht allein im Zivildienst, den er als Zwangsdienst ansieht, bestehen. Für ihn, den Angeklagten, sei eine Tätigkeit auch im sozialen Bereich nicht zumutbar, da sie nicht seinen persönlichen Fähigkeiten und Neigungen entspreche, die allein im kulturellen Bereich angesiedelt seien. Die Lebenszeit sei zu kostbar, um 15 Monate davon mit Tätigkeiten zu vergeuden, die nicht seinen Neigungen entsprächen. Er sei lediglich dann bereit, einen solch starken Eingriff in seine persönliche Freiheit hinzunehmen, wenn anderenfalls der Zusammenbruch des gesamten sozialen Systems zu befürchten sei. Dieses sei nicht der Fall. Vielmehr führe umgekehrt der Zivildienst zu einem Pflegenotstand, in dem Pflegedienste überwiegend durch die als Billigarbeitskräfte eingesetzten Zivildienstleistenden verrichtet werden würde. Aus diesem Grunde könne für ihn auch ein freies Arbeitsverhältnis gemäß § 15a ZDG nicht in Betracht. Eine Zivildiensttätigkeit, die seinen persönlichen Neigungen entspreche, d.h. im kulturellen Bereich, wäre er bereit zu akzeptieren. Ebenso eine anderweitige Ersatzleistung wie zum Beispiel höhere Steuerabgaben für Totalverweigerer. Als sinnvolle Tätigkeit könne er sich auch Aufgaben im Naturschutz vorstellen, soweit dieses den persönlichen Neigungen des Betroffenen nachkäme – was bei ihm allerdings nicht der Fall sei. Der Angeklagte bezeichnet sich selbst als Pazifist. Er werde auch einer erneuten Einberufung zum Zivildienst nicht Folge leisten, solange auf seine persönlichen Neigungen nicht Rücksicht genommen werde.
Der Angeklagte vertritt weiter die Auffassung, daß seine Gewissensfreiheit, d.h. sein weltanschauliches Bekenntnis gemäß Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz nicht einschränkbar sei, so daß eine Strafbarkeit seiner Verweigerung des Zivildienstes nicht gegeben sei.
Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie auf den übrigen, aus dem Protokoll zur Hauptverhandlung ersichtlichen Beweismitteln.
Entscheidungsgründe
Aufgrund dieser Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand der Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG verwirklicht. Der Angeklagte ist aus eigenem Entschluß dem Zivildienst in der Ostseeklinik Damp ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen oder eine Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen.
Das Gericht hat dabei nicht ausschließen können, daß der Angeklagte aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung so gehandelt hat. Zwar erscheinen dem Gericht die von dem Angeklagten aufgeführten Gründe nicht ohne weiteres zwingend und nachvollziehbar, dieses schließt jedoch nicht zwangsläufig aus, daß der Angeklagte durch eine karitative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche in einen schweren inneren Konflikt geführt worden ist, in welchem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entschieden hat (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1968, 982, 984 und Bundesverfassungsgericht NJW 1984, 1675, 1676). Denn auch die Gründe beispielsweise der Zeugen Jehovas, denen von der Rechtsprechung stets eine ernsthafte Gewissensentscheidung zugebilligt wird, sind für einen nicht dieser Glaubensgemeinschaft Angehörigen nicht ohne weiteres nachvollziehbar und plausibel. Vielmehr ist die Feststellung einer ernsthaften Gewissensentscheidung gemäß § 261 StPO aufgrund der Hauptverhandlung zu treffen.
Aus dem Gesamtbild der Hauptverhandlung hat das Gericht jedoch nicht den Eindruck gewonnen, daß der Angeklagte eine leichtfertige Entscheidung im Interesse seiner persönlichen Bequemlichkeit getroffen hat, sondern vermochte vielmehr nicht auszuschließen, daß der Angeklagte sich in seinem weltanschaulichen Bekenntnis so „verrannt“ hat, daß er die von ihm getroffene Entscheidung in der gegebenen Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen diese nicht ohne ernste Gewissensnot handeln konnte (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1968 a.a.O.).
Der Angeklagte war gemäß § 53 ZDG zu bestrafen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, der Instanz- und Obergerichte sowie der nahezu allgemein im Schrifttum vertretenen Ansicht, daß die erstmalige Verweigerung des Zivildienstes eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers auch aus Gewissensgründen als Dienstflucht gemäß § 53 ZDG strafbar ist (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht NJW 1968, 982 f, worin selbstverständlich von der Strafbarkeit einer Dienstflucht aus Gewissensgründen trotz Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz ausgegangen wird, vgl. auch MDR 1985, 93, 95 mit weiteren Nachweisen). Das Gericht vermochte sich nicht der Auffassung des Angeklagten anschließen, daß aus Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz hinreichende Gründe herzuleiten seien, die eine Einschränkung dieses Artikels, wie diese durch § 53 ZDG vorgenommen werde, verbieten würde und folglich zu einer Straffreiheit des Gewissenstäters führen würde.
Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender und stand am 1.6.1992 nur 2 Monate vor seinem 21. Geburtstag. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit bestehen keine Zweifel. Das Gericht hielt es unter Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen nicht mehr für angemessen, auf diesen Angeklagten noch Jugendrecht anzuwenden (§ 105 JGG). So handelt es sich vorliegend bereits nicht um eine jugendtypische Tat. Auch wenn der Beginn der Tat schon einen erheblichen Zeitraum zurückliegt, hat der Angeklagte bereits damals aufgrund einer ausgereiften und wohlüberlegten Entscheidung gehandelt, welche er heute noch aufrechterhält. Die Fähigkeit zu selbständigen Entscheidungen, eigenständigem Denken und Eigenständigkeit gegenüber anderen Menschen war bei dem Angeklagten bereits im Jahre 1992 ausgeprägt. Auch konnten Zeichen einer unreifen, noch in der Entwicklung stehenden Persönlichkeit bei diesem Angeklagten – auch rückschauend auf das Jahr 1992 – nicht festgestellt werden. Der Angeklagte hatte zu Beginn der Tat die Schule beendet und eine eigene Wohnung in Marburg unterhalten, wo er studierte.
Zudem handelt es sich bei der vorliegenden Straftat um ein Dauerdelikt, welches noch andauert und welches lediglich seinen Beginn (gerade noch) im heranwachsenden Alter hat. Auch wenn der Tatentschluß noch in die Heranwachsendenzeit fällt, sah das Gericht angesichts der Dauer der Dienstflucht das Schwergewicht der Tat in der Zeit, in welcher das allgemeine Strafrecht anzuwenden war (§ 32 JGG).
Bei der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er in der Hauptverhandlung, was den zugrundeliegenden Sachverhalt anbelangt, geständig gewesen ist und er in strafrechtlicher Hinsicht bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Weiter hat das Gericht berücksichtigt, daß nicht ausgeschlossen werden konnte, daß der Angeklagte aufgrund von erheblichen Gewissensgründen so gehandelt hat.
Demgegenüber fiel ins Gewicht, daß der Beginn der Tat schon erheblich zurückliegt und die Straftat bereits eine sehr erhebliche Zeit andauert , wobei das Gericht nicht außer Acht gelassen hat, daß dieses teilweise in Ursachen begründet liegt, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, nämlich in Versäumnissen seines seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Pusch. Seit dem Widerspruchsbescheid vom 21.10.1992 hat der Angeklagte keine Aufforderung zum Dienstantritt mehr erhalten. Die Strafanzeige des Bundesamtes für Zivildienst datiert vom 4.4.1993.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe für diesen Angeklagten für unbedingt erforderlich, wobei es eine Freiheitsstrafe von drei Monaten für tat- und schuldangemessen und auch notwendig hielt, um auf diesen Angeklagten einzuwirken.
Das Gericht hielt es jedoch für vertretbar, die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Dabei hat das Gericht nicht verkannt, daß der Angeklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er werde auch einer erneuten Einberufung zum Zivildienst nicht Folge leisten, wenn die zu erwartende Tätigkeit nicht seinen Neigungen entspreche. Das Gericht vermochte daraus jedoch nicht notwendig den Schluß zu ziehen, daß der Angeklagte sich deshalb nicht die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werde.
Insoweit ist zunächst offen, ob eine erneute Einberufung des Angeklagten erfolgt. Zudem hat der Angeklagte von sich aus erklärt, er sei bereit, Zivildienst abzuleisten, wenn er eine Tätigkeit ausüben könne, die seinen persönlichen Neigungen entspreche. Von daher war nicht auszuschließen, daß angesichts der bereits erfolgten Verurteilung die Bereitschaft des Angeklagten zur Akzeptanz einer Zivildienststelle größer geworden ist. Außerdem ist das Gericht der Auffassung, daß es sich bei der Strafaussetzung zur Bewährung um strafzumessungsrechtliche Entscheidungen handelt, die zur Rechtsfolgenseite einer Straftat gehören und ausschließlich die Handhabung der verhängten Strafe betreffen. Strafaussetzungen zur Bewährung sind Instrumente einer dem Resozialisierungsgedanken verpflichteten Strafzumessung und als solche ihrem Wesen nach spezifische, persönlichkeitsbezogene Reaktionsmittel, deren entscheidender Zweck darin besteht, es an Stelle der sonst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe zu ermöglichen, mit einem Bewährungsprogramm die Resozialisierung bis zum Straferlaß zu betreiben. So gesehen enthält die Prognoseentscheidung gemäß § 56 StGB vor allem die begründete Vermutung, daß das Bewährungsprogramm nicht scheitern werde. Damit wird deutlich, daß der Begriff „Straftaten“ in § 56 StGB inhaltlich auf den Erfolg bzw. das Scheitern der Strafaussetzung ausgerichtet ist. Der Begriff „Straftaten“ wird deshalb wesentlich von der Sachlage bestimmt, die Anlaß zum Widerruf einer Strafaussetzung bietet. Es setzt also voraus, daß der Proband in der Bewährungszeit eine strafbare Handlung begangen hat (vgl. MDR 1985, a.a.O. Seite 95). Dieses ist aber nicht zwingend der Fall bei einer Zivildienstverweigerung aus Gewissensgründen, dessen erneute Bestrafung möglicherweise ausgeschlossen ist durch den in Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz niedergelegten Grundsatz. Es ist die Strafbarkeit eines Verhaltens und nicht schon die schuldhaft rechtswidrige Verwirklichung eines gesetzlichen Straftatbestandes, die zu einer Überprüfung der ursprünglichen Prognoseentscheidung nötigt, weil letztlich erst strafbares Verhalten in seiner Auswirkung auf die Rechts- und Sozialgemeinschaft im Resozialisierungsprozeß nach Ablauf und Ergebnis in Frage stellt (vgl. a.a.O.). Überdies ist bei der zu treffenden Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung und die erforderliche Sozialprognose der in Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz zum Ausdruck gekommenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zu berücksichtigen, daß der Gewissensentscheidung des Zivildienstverweigerers eine doppelte Funktion zukommen muß: Zum Einen ist es unzulässig, den prinzipiellen Charakter der zeitlich unbegrenzten Gewissensentscheidung als Anzeichen einer Bewährungsunwilligkeit zu werten. Zum Zweiten verbietet sich bei der Erstellung der Zukunftsprognose eine wie auch immer begründete, die günstige Sozialprognose ausschließende Bewertung der ausdrücklichen oder konkludenten Beibehaltung des Gewissens bestimmten Verhaltens im Hinblick auf zukünftige Einberufungen zum Zivildienst (vgl. a.a.O. mit weiteren Nachweisen, vgl. auch Dreher/Tröndle § 56 Rn. 6a sowie OLG Hamm NStZ 1984, 456 f).
Das Gericht hielt es für erforderlich aber auch ausreichend, die Bewährungszeit auf zwei Jahre festzusetzen. Darüber hinaus hat das Gericht dem Angeklagten aufgegeben, einen Geldbetrag von 700,– DM in monatlichen Raten von 70,– DM an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen und während der Bewährungszeit jeden Wechsel des Wohnortes oder Aufenthaltes dem Gericht anzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Buxtehude, Richterin am Amtsgericht Sielbeck als Jugendrichterin.
Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.