Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 10,00 DM und in die Kosten des Verfahrens verurteilt.

Volltext

Zum Sachverhalt

Die Hauptverhandlung vom 22. Februar 1996 hat folgenden Sachverhalt ergeben:

Der jetzt 21 Jahre alte Angeklagte ist im Elternhaus aufgewachsen. Er hat die Realschule besucht und mit der zehnten Klasse abgeschlossen. Wovon er jetzt lebt, ist von ihm nur soweit angegeben worden, daß es sich nicht um Sozialhilfe handelt.

Nachdem der Angeklagte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war, wurde er mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 21.06.1994 zur Dienstleistung für die Zeit vom 01.12.1994 bis zum 29.02.1996 beim Zweckverband Stadt-und Kreiskrankenhaus Minden einberufen. Dem war ein Antrag auf Zurückstellung vom Zivildienst des Angeklagten vorausgegangen, der folgenden Wortlaut hat:

[Ausführungen gekürzt]

Der Angeklagte trat dann am 01. 12.1994 seinen Zivildienst beim Zweckverband Klinikum Minden an und brach ihn am 19.12.1994 eigenmächtig ab.

Eine Aufforderung des Bundesamtes für den Zivildienst vom 02.01.1995, den Dienst unverzüglich beim Zweckverband Klinikum Minden wieder aufzunehmen, kam er nicht nach.

Seitdem hat er seinen Dienst auch nicht wieder angetreten.

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit das Gericht ihnen gefolgt ist, sowie den übrigen Beweiserhebungen, deren Umfang und Einzelheiten sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.

Der Angeklagte bestreitet nicht, den Zivildienst eigenmächtig abgebrochen zu haben. Er erklärt dies damit, daß für ihn der Zivildienst eine andere Art des Kriegsdienstes sei und er im Kriegsfalle auf jeden Falle eingezogen würde. Dies könne er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren. Er hat sich mittlerweile auch einer Gruppe von Totalverweigerern angeschlossen, die in der Hauptverhandlung als Zuschauer zahlreich vertreten waren. Im wesentlichen hat er sich in der Hauptverhandlung darauf beschränkt, ein längeres, angeblich von ihm verfaßtes Schreiben vorzulesen, in dem er den Staat, seine Einrichtungen und damit auch den Zivildienst ablehnt.

Entscheidungsgründe

Mit seinem Verhalten hat sich der Angeklagte eines Vergehens nach § 53 des Zivildienstgesetzes schuldig gemacht, denn er hat eigenmächtig den Zivildienst verlassen, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.

Wenngleich die von dem Angeklagten vorgebrachten Gründe nicht nachvollziehbar sind und er auch in der Hauptverhandlung nicht in der Lage oder nicht willens war, sie durch seine eigenen Worte zu erklären, sondern sich auf das Ablesen einer langen Erklärung beschränkte, so nimmt ihm das Gericht doch ab, daß der Angeklagte tatsächlich aus Gewissensgründen den Zivildienst abgebrochen hat, wenngleich sein ursprüngliches Schreiben eine etwas andere Sprache spricht. Er ist in diesem seinen Denken, wie die Hauptverhandlung ergeben hat, offensichtlich auch so befangen, daß ein vernünftiges Gespräch mit logischen Argumenten mit ihm kaum noch zu führen ist.

Das Gericht hat bei dem Angeklagten Erwachsenenrecht angewendet. Er selbst will als Erwachsener behandelt werden. Er war zum Tatzeitpunkt zu Beginn bereits 20 Jahre und sieben Monate alt. Es konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden, daß jedenfalls so erhebliche Reifeverzögerungen vorliegen, daß auf ihn noch Jugendrecht angewendet werden konnte, so daß Erwachsenenrecht zur Anwendung zu bringen war.

Da es sich bei dem Angeklagten um einen Gewissenstäter handelt, hielt das Gericht eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für ausreichend, wobei der Tagessatz auf 10,00 DM zu bemessen war. Da er erklärt, er lebe von Einkünften außerhalb der Sozialhilfe, sind diese sicherlich so zu bemessen, daß 300,00 DM im Monat nicht zu hoch gegriffen sind. Nähere Angaben wollte er auch zu seinen Einkommensverhältnissen nicht machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Minden, Richter am Amtsgericht Fechner als Strafrichter.

Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).