Leitsatz

1. Die Nichtinanspruchnahme des sog. ‘freien Arbeitsverhältnisses’ ist ein zwar ungeschriebenes, aber sich aus § 15a ZDG unmittelbar erschließendes zusätzliches Tatbestandsmerkmal des § 53 Abs. 1 ZDG, das dem Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB unterfällt.

Der Dienstflüchtige wird nicht dafür bestraft wird, daß er nicht von der „Ausweichmöglichkeit“ des § 15a ZDG Gebrauch gemacht hat; deshalb haben die Gründe, weshalb ein Dienstflüchtiger von der ihm durch § 15a ZDG eröffneten Möglichkeit, die Strafbarkeit abzuwenden, keinen Gebrauch gemacht hat, für die Strafzumessung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.

2. Eine sich an der Länge des Wehr- bzw. Zivildienstes orientierende Strafzumessung ist verfehlt, weil sich die darin zum Ausdruck kommende Gleichsetzung von Kriminalstrafe, noch dazu Freiheitsstrafe, mit Wehr- oder Zivildienst von vornherein verbietet, und zwar unter jedem denkbaren Gesichtspunkt. Freiheitsstrafe und Wehr- bzw. Zivildienst sind ihrem Wesen nach völlig unvergleichbar, so daß es bereits im Ansatz ausgeschlossen ist, die Länge der Freiheitsstrafe für Dienstflucht irgendwie in Relation zur Dauer dieser Dienstzeiten zu bringen.

3. Bei der Bestrafung Dienstflüchtiger verbieten sich spezialpräventive Überlegungen von selbst, da es verfassungswidrig wäre, eine achtbare Gewissensentscheidung durch harte Strafen brechen zu wollen. Aber auch generalpräventive Gesichtspunkte haben zurückzutreten. Die Strafe hat sich daher im unteren Bereich des Strafrahmens und sogar an der gesetzlichen Mindeststrafe zu orientieren; dabei ist insbesondere die Umwandlung in eine Geldstrafe nach den Grundsätzen des § 47 Abs. 2 StGB zu erwägen.

4. Die Bewährungsauflage, ein freies Arbeitsverhältnis i.S.v. § 15a ZDG abzuleisten, ist unzulässig, weil sie sowohl gegen Art. 12 GG als auch gegen § 56b StGB verstößt. Eine solche auferlegte Verpflichtung kann auch nicht als „Weisung“ gemäß § 56c StGB erteilt werden.

Im übrigen bestehen Bedenken gegen die mangelnde Bestimmtheit einer solchen Auflage, vgl. OLG Schleswig OLGSt Nr. 1 und 2 zu § 56b StGB.

Leitsatz

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznachvom 4. Dezember 1995im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der Strafrichter des Amtsgerichts Bad Kreuznach hat den Angeklagten wegen (Zivil-)Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzenà 80 DMverurteilt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft unter Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch Berufung eingelegt.Die Strafkammer hat diese Beschränkung als wirksam angesehen und ohne die amtsgerichtlichen Schuldfeststellungen mitzuteilen ausgeführt, die Berufungshauptverhandlung habe „in tatsächlicher Hinsicht zu den gleichen Feststellungen geführt, wie sie bereits das Amtsgericht getroffen hat“. Weiter heißt es sodann:

„Der Angeklagte ist Zeuge Jehovas und wurde als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Er wurde zur Ableistung seines Zivildienstes für die Zeit vom 02.08.1993 bis zum 31.10. 1994 in die Kinderklinik in Bad Kreuznach einberufen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen, wobei er sich dazu, auch in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht, darauf berufen hat, daß es ihm als Zeugen Jehovas auch verwehrt sei, Zivildienst zu leisten. Denn er unterstehe als Zivildienstleistender dem Zivildienstgesetz, was bedeute, daß ein Zivildienstleistender im Verteidigungsfall dem Wehrpflichtgesetz Folge leisten müsse, wo es heiße, daß man im Verteidigungsfall den Wehr- bzw. Zivildienst unbefristet ausführen müsse. Die zivile Verteidigung sei aber ein unverzichtbarer Bestandteil der Gesamtverteidigung, zu der er nicht beitragen wolle.

Der Angeklagte hat auch bislang ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG nicht nachgewiesen, obwohl er hierzu aufgefordert wurde. Er hat rund 170 Bewerbungen abgesandt, auf die er zwar nach seinen eigenen Angaben in der Berufungshauptverhandlung überwiegend Absagen erhielt. Allerdings sind entsprechend den eigenen Bekundungen auch drei freie Arbeitsverhältnisse an seinen eigenen Vorbehalten gescheitert. So hat ihm die Kinderklinik in Bad Kreuznach mit Schreiben vom 29.10.1992 zugesagt, ihn im Rahmen einer freien Arbeitsstelle zu beschäftigen. Dieses hat der Angeklagte auch dem Bundesamt für Zivildienst in Köln mitgeteilt. Allerdings hat der Angeklagte diese Arbeitsstelle nicht angetreten; dies beruhte nach seinen eigenen Angaben in der Berufungshauptverhandlung darauf, daß er bei dem Vorstellungsgespräch in der Kinderklinik nicht vom Personalleiter, sondern von einer Krankenschwester empfangen wurde. Ein weiteres mögliches Arbeitsverhältnis scheiterte daran, daß er nicht bereit war, so wie es von ihm erwartet wurde, in dem ihm die freie Arbeitsstelle anbietenden Altersheim zu schlafen; eine dritte Möglichkeit schließlich scheiterte daran, daß er nicht bereit war, für eine Vergütung von etwas über 600 DM zu arbeiten.

Die Feststellungen beruhen, wie bereits dargelegt, auf den eigenen Einlassungen des Angeklagten.“

Die Strafkammer hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Deren Vollstreckung hat sie auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten zur Auflage gemacht, „innerhalb dieser Zeit seine Dienstpflicht in Form eines freien Arbeitsverhältnisses abzuleisten“.

Zur Strafzumessung hat sie folgendes ausgeführt:

„Nachdem der Gesetzgeber selbst den von den Zeugen Jehovas geltend gemachten Gewissensgründen eine Möglichkeit eingeräumt hat, unter Beachtung dieser Gewissensgründe ihrer Dienstpflicht nachzukommen, kann bei Verletzung dieser Dienstpflicht nur auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden. Die Verhängung einer Geldstrafe kommt schon aus dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG nicht in Betracht, denn andernfalls könnte sich jedermann letztlich durch Zahlung eines Geldbetrages von der Ableistung seiner Dienstpflicht freikaufen. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens einerseits und der Tatsache andererseits, daß der Angeklagte ansonsten straffrei lebt, ist auch im Hinblick auf die Wehrdienstzeit bzw. Zivildienstzeit die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr erforderlich und angemessen.“

Die Strafaussetzung zur Bewährung hat sie so begründet:

„Allerdings konnte diese Strafe nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da davon auszugehen ist, daß sich der Angeklagte die Bestrafung als Warnung dienen lassen dürfte und nunmehr entsprechend der ihm erteilten Bewährungsauflage seiner Dienstpflicht im Rahmen des § 15a ZDG nachkommen wird.“

II.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtswirksam erhobene und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des materiellen Rechts rügt. Auch die Generalstaatsanwaltschaft hält das Urteil der Strafkammer in mehrfacher Hinsicht für rechtsfehlerhaft und hat seine Aufhebung beantragt.

Die Revision hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Entscheidungsgründe

III.

Der Angeklagte hat sein Rechtsmittel ausdrücklich auf die Strafzumessung beschränkt. Dennoch hat der Senat – von Amts wegen – zu prüfen, ob dieses Beschränkung wirksam ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil so vollständig, klar und widerspruchsfrei sind, daß sie eine ausreichende Grundlage für die separate Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs bilden (vgl. BGHSt 27, 70, 72). Dies kann hier noch bejaht werden. Zwar hat die Strafkammer die erstinstanzlichen Feststellungen, an die sie wegen der für rechtswirksam gehaltenen Beschränkung der staatsanwaltschaftlichen Berufung gebunden war, nicht mitgeteilt. Sie hat jedoch noch ausreichende eigene Feststellungen getroffen, die eine Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs ermöglichen. Diese Prüfung ergibt, daß das Urteil im Rechtsfolgenausspruch wegen zahlreicher Rechtsfehler aufgehoben und insoweit neu verhandelt werden muß.

1.Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, es könne schon deswegen nur auf Freiheitsstrafe erkannt werden, weil der Gesetzgeber den Zeugen Jehovas in § 15a ZDG eine Möglichkeit eingeräumt habe, unter Beachtung ihrer Gewissensgründe der Dienstpflicht nachzukommen. Damit hat die Strafkammer gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen.Nach dieser Vorschrift dürfen Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, im Rahmen der Strafzumessung nicht erneut gegen den Angeklagten berücksichtigt werden.

Zwar gehört zum Tatbestand des § 53 Abs. 1 ZDG im engeren Sinne nur, daß der Angeklagte eigenmächtig dem Zivildienst, zu dem er einberufen worden ist, ferngeblieben ist, um sich dieser Verpflichtung dauernd zu entziehen.Es ist aber anerkannt, daß das Verbot des § 46 Abs. 3 StGB nicht nur auf die Tatbestandsmerkmale im engeren Sinne beschränkt werden darf, sondern auf sämtliche Erwägungen ausgedehnt werden muß, die den Gesetzgeber bei der Normierung eines bestimmten Tatbestandes geleitet haben, namentlich auch solche, die der Strafvorschrift unausgesprochen zugrundeliegen (Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl., S. 366). Zu diesen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen gehört bei § 53 Abs. 1 ZDG auch, daß der Täter die Möglichkeit, ein freies Arbeitsverhältnis i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 1 ZDG einzugehen, abgelehnt hat oder, wie der Angeklagte, die ihm in § 15a Abs. 2 ZDG eingeräumte Frist, ein solches zu absolvieren, hat verstreichen lassen.Dementsprechend bestimmt § 15a Abs. 2 ZDG, daß die Pflicht des anerkannten Kriegsdienstverweigerers, Zivildienst zu leisten, erlischt, wenn er vor Vollendung seines 27. Lebensjahres nachweist, daß er für die in Abs. 1 genannte Mindestdauer in einem Arbeitsverhältnis der in Abs. 1 bezeichneten Art tätig war.Die Ableistung eines solchen Arbeitsverhältnisses hat daher unmittelbaren Einfluß auf die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes und damit auf die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 1 ZDG.

Kann aber überhaupt nur derjenige zum Zivildienst einberufen – und bei Nichtbefolgung dieser Einberufung bestraft – werden, der von der Möglichkeit des freien Arbeitsverhältnisses keinen Gebrauch gemacht hat, so folgt daraus zwingend, daß es sich hierbei um ein zwar ungeschriebenes, sich aber aus § 15a ZDG unmittelbar erschließendes zusätzliches Tatbestandsmerkmal handelt, das somit dem Verwertungsverbot des § 46 Abs. 3 unterfällt (Senat, Beschluß vom 30.01.1995 – 1 Ss 334/94 –, veröffentlicht in Lemke, OLGSt, Nr. 3 / § 53 ZDG; BayObLG, Beschluß vom 09.10.1990 – 4 Str 185/90 –, erwähnt in BayObLG NJW 92, 191; vgl. auch Riegel in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze - Z 30 - Stand 01.10.1994, Rn. 5 zu § 15a ZDG, wo darauf hingewiesen wird, daß <nur> „wer ... nicht von der Möglichkeit des § 15a Gebrauch macht, aber dennoch seiner Zivildienststelle fernbleibt, ... nach § 53 wegen Dienstflucht strafbar“ ist).

2. Die Strafkammer hat weiter argumentiert, Geldstrafe komme auch „schon aus dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ... nicht in Betracht, denn andernfalls könnte sich jedermann letztlich durch Zahlung eines Geldbetrages von der Ableistung seiner Dienstpflicht freikaufen“. Auch dies ist unzutreffend.

Die Strafkammer hat hier schon die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots (Art. 3 GG) grundlegend verkannt. Dieses besagt, daß wesentlich Gleiches nicht ungleich (BVerfGE 1, 14, 52; 76, 256, 329; 78, 249, 287) und wesentlich Ungleiches nicht gleichbehandelt werden darf (BVerfGE 72, 141, 150; 84, 133, 158; BGHZ 112, 163, 173). Dabei dürfen die Vergleichsfälle nicht „anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören und in anderen systematischen und sozial-geschichtlichen Zusammenhängen stehen“ (BVerfGE 11, 283, 293; 40, 121, 139 f.; 75, 78, 108). Die Strafkammer will aber aus gewissen persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen eines nicht strafbaren, sogar gesetzlich geforderten Verhaltens (Erfüllung der Dienstpflicht) einen Maßstab für die Ahndung einer Straftat ableiten. Das hat mit einer Anwendung des Gleichheitssatzes nichts zu tun.

3.Gleichermaßen unvertretbar ist die damit zusammenhängende Strafzumessungserwägung der Strafkammer, die nach ihrer Auffassung allein in Betracht kommende Freiheitsstrafe sei „im Hinblick auf die Wehrdienstzeit bzw. Zivildienstzeit“ auf ein Jahr zu bemessen. Damit hat der Vorderrichter deutlich gemacht, daß es ihm im Hinblick auf die Länge der Wehrdienst- und Zivildienstzeit prinzipiell unmöglich erscheint, in Fällen der Dienstflucht eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder gar unter sechs Monaten zu verhängen (und ggf. gemäß § 47 Abs. 2 StGB auf Geldstrafe zu erkennen).

Die Strafkammer hat damit den Strafrahmen des § 53 ZDG i.V.m. § 56 ZDG (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB, 47. A., Rn 1 zu § 47) und § 47 Abs. 1 und 2 StGB verkannt. Nach dem Kontext ihrer Ausführungen drängt es sich auf, daß die verhängte Strafe auf dieser unzutreffenden Rechtsansicht beruht.

Die von der Strafkammer geäußerte Strafzumessungserwägung ist aber auch deshalb verfehlt, weil sich die darin zum Ausdruck kommende Gleichsetzung von Kriminalstrafe, noch dazu Freiheitsstrafe, mit einem ehrenhaften Dienst an der Allgemeinheit, sei es in Form von Wehr- oder Zivildienst, von vornherein verbietet, und zwar unter jedem denkbaren Gesichtspunkt. Freiheitsstrafe und Wehr- bzw. Ersatzdienst (Zivildienst) sind ihrem Wesen nach völlig unvergleichbar, so daß es bereits im Ansatz ausgeschlossen ist, die Länge der Freiheitsstrafe für Dienstflucht irgendwie in Relation zur Dauer dieser Dienstzeiten zu bringen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. OLG Köln NJW 70, 67; OLG Hamm NJW 80, 2425; vgl. auch Bruns, a.a.O. 560 und Dürig JZ 67, 426 ff., der dies nicht nur rechtlich für „völlig verfehlt“ hält <427>, sondern zu Recht auch davor warnt, „den Angehörigen unserer Bundeswehr und unseres zivilen Ersatzdienstes seitens der Justiz den Tort anzutun, die Dienstzeiten quantitativ und qualitativ mit Gefängnistagen zu vergleichen, zu kompensieren oder abzugelten“ <431>).Auch die Bestrafung des Zivildienstflüchtigen hat sich allein an den in §§ 46, 47 StGB normierten Kriterien auszurichten, wobei im Falle der Bestrafung von Gewissenstätern noch besondere, von der Rechtsprechung entwickelte Strafzumessungsgrundsätze zu beachten sind. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 68, 979, 981) ist anerkannt, daß sich bei Gewissenstätern wie insbesondere den Zeugen Jehovas, die gewissermaßen aus einer psychischen Zwangslage heraus handeln, das allgemeine „Wohlwollensgebot“ auszuwirken hat (OLG Hamm, NJW 80, 2425; BayObLG NJW 92, 191; OLG Stuttgart MDR 88, 1080, 1081 und NJW 92, 3251; OLG Zweibrücken StV 89, 397). Den besonderen Umständen gerade der Zeugen Jehovas, die in der Vergangenheit vielfach Zeugnis dafür abgelegt haben, daß sie in ihren religiösen Überzeugungen besonders tief verhaftet sind (BVerfG NJW 89, 1211) und sich einem ungewöhnlich rigiden Glaubensdogmatismus sowie einer streng hierarchisch geprägten Organisationsstruktur verpflichtet fühlen, ist dabei mit erhöhter Nachsicht zu begegnen (vgl. BVerfG NJW 68, 979, 981: „rechtlich erheblich“ ist hier „der tatsächlich gegebene Zustand, der mit Begriffen wie ‘übermächtige Motivation’ oder ‘unüberwindbarer psychischer Zwang’ zu umschreiben versucht worden ist“). Mit diesen Besonderheiten hat sich die Strafkammer nicht einmal andeutungsweise befaßt.

Zwar müssen die von der Strafkammer mitgeteilten Beweggründe des Angeklagten, aus denen er zwei der drei ihm angebotenen freien Arbeitsverhältnisse ausgeschlagen hat, in Anbetracht der Nachteile und Entbehrungen, die Wehrdienst-, aber auch Zivildienstleistende als selbstverständlich auf sich nehmen, befremden (wobei der Grund, dessentwegen er den Dienst in der Kinderklinik nicht angetreten haben will, als besonders töricht und geradezu albern erscheinen muß); dochist zu beachten, daß der Dienstflüchtige nicht dafür bestraft wird, daß er nicht von der „Ausweichmöglichkeit“ des § 15a ZDG Gebrauch gemacht hat.Der Grund für seine Strafbarkeit ist auch nach der durch das Gesetz zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit usw. vom 13.06.1986 (BGBl I 873) eingeführten Neufassung des § 15a ZDG nach wie vor allein der Nichtantritt des Zivildienstes.Deshalb haben die Gründe, weshalb ein Dienstflüchtiger von der ihm durch § 15a ZDG eröffneten Möglichkeit, die Strafbarkeit abzuwenden, keinen Gebrauch gemacht hat, für die Strafzumessung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (Senat a.a.O.).Stattdessen ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß der Gesetzeskonflikt des Totalverweigerers seine Ursache in einer religiös-weltanschaulich bedingten Grundüberzeugung und Gewissensentscheidung hat, die ihm schlechthin verbietet, Wehr- und Wehrersatzdienst abzuleisten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist inzwischen allgemein anerkannt, daß dies in mehrfacher Hinsicht Anlaß für eine spezielle, den Gewissenstäter begünstigende Betrachtungsweise sein muß: So hat sich z.B. im Zusammenhang mit der Frage der Aussetzung zur Bewährung entgegen einer früher (etwa vom 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz – allerdings in einem nicht einen Zeugen Jehovas betreffenden Sonderfall, in dem die Gewissensgründe zweifelhaft erschienen –, vgl. MDR 84, 1978; dagegen schon OLG Stuttgart MDR 88, 1080, 1081) vertretenen Meinung die Auffassung durchgesetzt, auch bei einem unerschütterlich zur Ablehnung jedweden Ersatzdienstes entschlossenen Kriegsdienstverweigerer sei die Vollstreckung in aller Regel zur Bewährung auszusetzen; dabei komme es für die Prognoseentscheidung nicht auf die zukünftige Einstellung zum Zivildienst, sondern lediglich auf das zu erwartende sonstige Wohlverhalten an (OLG Hamm NStZ 84, 456, NJW 80, 68 sowie 79, 890; OLG Frankfurt OLGSt 3 zu § 53 ErsDG; OLG Schleswig SchlHAnz 69, 97; vgl. auch BVerfG NJW 89, 1211 und BayObLG NJW 80, 2424). Ebenso ist heute allgemein anerkannt, daß das „Wohlwollensgebot“ gerade bei derart zwanghaft handelnden Gewissenstätern wie den Zeugen Jehovas, bei denen die Einstellung zum Kriegsdienst – und damit auch zum Wehrersatzdienst – auf einer den Kern ihrer Persönlichkeit prägenden Gewissensentscheidung beruht, sich unmittelbar auf Strafart und Strafmaß auswirken muß. Denn für den für die Strafzumessung wesentlichen Schuldumfang ist zu berücksichtigen, daß bei demjenigen, dem das gesetzwidrige Verhalten von Jugend auf durch Vorbild und Lehre als Gott wohlgefällig eingeprägt worden ist, das Beharren auf der Verweigerung des Ersatzdienstes und des als Surrogat empfundenen freiwilligen Dienstes (§ 15a ZDG) milder zu beurteilen ist. Für ihn kann ein Strafmaß ausreichen, das im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bleibt, an der gesetzlichen Mindeststrafe orientiert ist und seine Rechtfertigung lediglich im Gedanken der „Rechtsbewährung“ findet (so schon OLG Köln NJW 65, 1448, 1450; ebenso OLG Zweibrücken aaO, OLG Hamm NJW 80, 2425; zustimmend Bruns, a.a. O., 559 f. m.w.N. bei Fn 6). Das Grundrecht der Gewissensfreiheit ist eine wertentscheidende Grundsatznorm höchsten verfassungsrechtlichen Ranges, die bei jeder Staatstätigkeit und damit insbesondere bei der Strafzumessung im Strafverfahren Wertmaßstäbe setzende Kraft entfaltet (BVerfG NJW 68, 979, 981; BayObLG NJW 80, 2424; OLG Zweibrücken StV 89, 397; OLG Hamm a.a.O.).Dies hat zur Folge, daß Strafsanktionen, die bei Nichtgewissenstätern angemessen wären, bei der hier in Rede stehenden Minderheit bereits übermäßig und unverhältnismäßig sein können.Auch dies hat die Strafkammer ersichtlich nicht bedacht.

4. Die vorstehenden Grundsätze haben Bedeutung auch für die Frage, ob es überhaupt notwendig ist, eine Freiheitsstrafe zu verhängen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist wiederholt auf die Möglichkeit und Notwendigkeit, dies besonders zu prüfen, hingewiesen worden (vgl. zuletzt Senat a.a.O.; OLG Zweibrücken StV 89, 397 m.w.N.). Ebenso sind, ohne daß dies von Instanzgerichten gerügt wurde, in vergleichbaren Fällen auch früher schon Geldstrafen verhängt worden (z.B. LG Lübeck StV 84, 158; LG Aachen StV 86, 344), ein Umstand, dem in Anbetracht der Gleichförmigkeit der zugrundeliegenden Sachverhalte erhöhte Bedeutung zukommt; insoweit – aber auch nur insoweit – ist in der Tat der Gleichbehandlungsgrundsatz angesprochen.

Durch die beanstandeten Rechtsfehler hat sich die Strafkammer von vornherein der Frage verschlossen, ob eine unter sechs Monate liegende Freiheitsstrafe angemessen wäre, die dann gemäß § 47 Abs. 2 StGB in eine Geldstrafe hätte umgewandelt werden müssen.Spezialpräventive Überlegungen verbieten sich dabei von selbst, da es aus den vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Gründen (NJW 68, 981 und NJW 89, 1211) verfassungswidrig wäre, eine achtbare Gewissensentscheidung durch harte Strafen brechen zu wollen und eine erneute Einberufung des Angeklagten ohnehin nicht in Betracht kommt(BVerfG a.a.O.). Aber auch generalpräventive Gesichtspunkte haben zurückzutreten (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm NJW 80, 2425; BayObLG NJW 80, 2424 und NJW 92, 191). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß zivildienstunwillige Wehrpflichtige, nur um wegen Dienstflucht mit Geldstrafe statt (einer auf Bewährung ausgesetzten) Freiheitsstrafe bestraft zu werden, Mitglied der Zeugen Jehovas werden und sich deren strengen und entbehrungsreichen Glaubens- und Lebensregeln unterwerfen. Die besondere Situation solcher Gewissenstäter, speziell der Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft, die zu einer umfangreichen Rechtsprechung und Literatur geführt hat (vgl. exemplarisch Dürig in JZ 67, 426 ff.), legt es vielmehr nahe, sich bei der Strafbemessung im unteren Bereich des Strafrahmens und sogar an der gesetzlichen Mindeststrafe zu orientieren (BayObLG NJW 92, 191; BayObLGSt 80, 15, 16; OLG Hamm NJW 80, 2425; OLG Stuttgart a.a.O. 1081; OLG Zweibrücken a.a.O.); dabei ist insbesondere die Umwandlung in eine Geldstrafe nach den Grundsätzen des § 47 Abs. 2 StGB zu erwägen (Senat, OLG Hamm, OLG Zweibrücken, jeweils a.a.O.).

Da die Strafkammer dies alles nicht berücksichtigt hat und ihre Rechtsfehler die Entscheidung zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt haben, ist auf seine Revision hin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückzuverweisen.

IV.

Für die neue Rechtsfolgenentscheidung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Im Hinblick auf § 47 Abs. 1 (letzte Alternative) StGB kann von Bedeutung sein, daß sich die Thematik der Zivildienstflucht von Zeugen Jehovas alsbald von selbst erledigen dürfte. Wie bereits in Presseberichten angekündigt (vgl. z.B. Der Spiegel Nr. 15/96, S. 16) hat die zentrale Führung dieser Religionsgemeinschaft unlängst entschieden, ihre Mitglieder aus dem Gewissenszwang zur Verweigerung auch des zivilen Ersatzdienstes zu entlassen. Dieser gilt jetzt nicht mehr als bibelwidrig („Der Wachtturm“, Mai-Ausgabe 1996, S. 18 f.). Da es andererseits nach den Glaubens- und Lebensregeln dieser Religionsgemeinschaft ein zwingendes Gebot ist, sich in allen Lebensbereichen, in denen es nicht zu glaubensbedingten Gewissenskonflikten kommt, absolut staatsloyal und gesetzestreu zu verhalten, („Der Wachtturm“, a.a.O. S. 20) ist zu erwarten, daß sich die weitaus meisten Zeugen Jehovas die nunmehr erfolgte „offizielle“ Aufgabe des Dogmas von der Bibelwidrigkeit (nicht nur des Wehrdienstes, sondern auch) des zivilen Ersatzdienstes zu eigen machen und sich der Einberufung zum Zivildienst künftig nicht mehr widersetzen werden. Denn es liegt auf der Hand, daß jede Art strafrechtlicher Sanktionen, auch Bestrafungen mit Geldstrafen anstelle kurzer Freiheitsstrafen, von den Anhängern dieses Bekenntnisses als schwerwiegendes Übel empfunden werden, das in Kauf zu nehmen sie nur bereit sind, um einem aus ihrer Sicht von Gott vorgegebenen und daher höherrangigen Glaubensgebot Folge zu leisten.

2. Der mit dem angefochtenen Urteil erlassene Pflichtenbeschluß nach §§ 56b StGB, 268a Abs. 1 StPO ist zwar nicht selbständig angefochten, jedoch als unselbständige Nebenentscheidung mit der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs gegenstandslos.Sollte es auch unter Beachtung der unter Ziffer III. aufgezeigten Grundsätze noch einmal zur Verhängung einer Freiheitsstrafe kommen, was besonderer Begründung bedürfte, wäre auch eine Bewährungsauflage, wie die Strafkammer sie festgesetzt hat, unzulässig.

a)Dem Angeklagten ist zur Auflage gemacht worden, „innerhalb von drei Jahren seine Dienstpflicht in Form eines freien Arbeitsverhältnisses abzuleisten“. Dabei hat die Strafkammer schon verkannt, daß die von ihr apostrophierte „Dienstpflicht“ gar nicht existiert. Kein Zivildienstpflichtiger muß ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 15a ZDG eingehen bzw. ableisten. Die Bedeutung eines rechtzeitig eingegangenen (§ 15a Abs. 1) bzw. abgeleisteten (§ 15a Abs. 2) freien Arbeitsverhältnisses besteht, wie oben ausgeführt, allein darin, die Zivildienstpflicht des anerkannten Kriegsdienstverweigerers aufzuschieben (§ 15a Abs. 1) bzw. zum Erlöschen zu bringen (§ 15a Abs. 2). Es bleibt dem Zivildienstpflichtigen überlassen, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder sich als Zivildienstflüchtiger bestrafen läßt.

b)Die Auflage wäre auch ihrem Inhalt nach unzulässig, weil sie sowohl gegen Art. 12 GG als auch gegen § 56b StGB verstößt.

Zwar kann nach § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB einem Verurteilten auferlegt werden, „sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen“, worunter nach allgemeiner Auffassung auch die Ableistung von Arbeit in den in § 15a Abs. 1 ZDG genannten Einrichtungen fällt (Dreher/Tröndle, Rn 8 zu § 56b m.w.N.). Dies berechtigt jedoch nicht dazu, dem Verurteilten eine Auflage der vorliegenden Art zu erteilen.

Für § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB hat das Bundesverfassungsgericht schon 1981 entschieden, die Vorschrift sei keine nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ausreichende gesetzliche Grundlage für eine (im dortigen Fall an einen Arbeitsunwilligen gerichtete) Bewährungsauflage, „unverzüglich ein Arbeitsverhältnis zu begründen“ (dort: um Schadenswiedergutmachung leisten zu können). Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, daß § 56b Abs. 2 StGB eine abschließende Aufzählung der gesetzlich zulässigen Auflagen enthalte und – im Unterschied zu § 56c StGB (Weisungen) – berufsbezogene Auflagen nicht vorsehe. Bei Eingriffen in die Berufsfreiheit müsse, entsprechend der Bedeutung dieses Grundrechts, ein besonders strenger Maßstab angelegt werden.Es könne auch nicht eingewandt werden, daß Bewährungsauflagen gegenüber der Strafvollstreckung ein Minus darstellten; denn Strafvollstreckung und Strafaussetzung seien ihrem Wesen nach verschieden, und es sei auch zu bedenken, daß die Beschränkung bei der Bewährungsauflage länger andauern könne als bei einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe (NJW 1982, 67).

Diese Grundsätze gelten – erst recht – auch im vorliegenden Fall. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in einem später entschiedenen Fall (NJW 91, 1043, 1044) bei auf § 56b Abs. 2Nr. 3StGB gestützten „begrenztenArbeitspflichten ... unter bestimmten Voraussetzungen“ keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 2, 3 GG gesehen. Denn die Auferlegung von „Arbeitsleistungen“ und „sonst gemeinnützigen Leistungen“ unterliege spezifischen, sich unmittelbar aus § 56 StGB ergebenden sachlichen Begrenzungen, durch die sichergestellt sei, daß eine derartige Auflage „nicht einen solchen Umfang haben darf, daß sie einer Strafe gleichkommt“. Vor allem aber sei der Verurteilte gegen einen unzulässigen Grundrechtseingriff dadurch geschützt, daß nach § 56b Abs. 1 Satz 2 StGB keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürften, die auf ein „individuell nicht tragbares Maß“ hinauslaufen würden; „danach wäre es nicht zulässig, dem Verurteilten gemeinnützige Leistungen aufzuerlegen, die ihrem Umfang nach oder in ihrer Art und Weise mit seiner beruflichen Tätigkeit, etwa einem Arbeitsverhältnis, einer Berufsausbildung oder auch mit der Ausübung des Sorgerechts für Kinder, unvereinbar wären“. Art. 12 Abs. 1 GG werde nicht berührt, weil § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB das Gericht nicht ermächtige, dem Verurteilten solche Arbeitsleistungen aufzuerlegen, die der „Zuweisung eines Berufs, eines Arbeitsplatzes“ gleichkämen „oder den Betroffenen sonst an der Wahrnehmung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG hindern“ (BVerfG a.a.O. 1044 unter Hinweis auf BVerfGE 58, 358, 365 und 74, 102, 125 f.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß sich eine „Auflage von 300 Stunden gemeinnütziger Leistungen ... noch im Rahmen der genannten Grenzen“ halte (NJW 91, a.a.O. a.E. Ziff. III). Es kann danach keinem Zweifel unterliegen, daß eine Bewährungsauflage, die, wie die hier vorliegende, beinhaltet, daß der Verurteilte sein bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen, seinen erlernten und ausgeübten Beruf (hier: CNC-Dreher) für mindestens zweieinhalb Jahre (vgl. §§ 15a Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 2 Satz 1 ZDG mit § 5 Abs. 1 WehrPflG) aufgeben und stattdessen ein Arbeitsverhältnis der in § 15a ZDG bezeichneten Art eingehen muß (freilich ohne dadurch die in § 15a ZDG zugesagte Straffreiheit zu erlangen), verfassungsrechtlicher Prüfung nicht standhalten würde.Hinzu kommt, daß der Verurteilte nach Beendigung seiner zweieinhalbjährigen Tätigkeit im gemeinnützigen Arbeitsverhältnis nach der gegenwärtigen und sich wohl auch in absehbarer Zeit nicht entscheidend verbessernden Situation auf dem Arbeitsmarkt begründete Aussicht hätte, in Arbeitslosigkeit zu verfallen. Anders als der zivile Ersatzdienst nach § 1 ZDG ist schon das gesetzlich normierte freie Arbeitsverhältnis des § 15a ZDG in § 78 ZDG dem Grundwehrdienst im Sinne von §§ 1, 2, 6 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst nicht gleichgestellt; erst recht würde demnach ein in Erfüllung der dem Angeklagten erteilten Auflage, also außerhalb von § 15a ZDG eingegangenes Arbeitsverhältnis dem Zivildienst in arbeitsplatzsicherungsrechtlicher Hinsicht nicht gleichstehen.Die Erfüllung einer Auflage, wie sie hier erteilt wurde, würde damit neben der strafrechtlichen Ahndung auch noch zu einer unerträglichen existentiellen Gefährdung des Angeklagten und seiner Familie in wirtschaftlicher Hinsicht führen. Sie verstößt deshalb sowohl gegen Verfassungs- wie auch einfaches Recht (ebenso Schönke-Schröder-Stree, StGB, 24. A., Rn 16 zu § 56b). Die entgegenstehende Ansicht des BayObLG (NJW 73, 27, 28), die noch auf dem anderslautenden § 15a ErsDG i.V.m. dem früheren § 24a StGB beruhte, hat sich durch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erledigt. Gleiches gilt für das obiter dictum in OLG Nürnberg NStZ 82, 429, das sich auf die vorgenannte Entscheidung des BayObLG beruft und im übrigen unzutreffenderweise eine „gesetzliche Verpflichtung“ zur Tätigkeit in einem § 15a ZDG entsprechenden Arbeitsverhältnis annimmt, die „neben § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB eine zusätzliche Rechtsgrundlage“ für die „Forderung“ gemeinnütziger Arbeit darstelle (ebenso noch OLG Hamm StV 81, 75); tatsächlich verpflichtet § 15a ZDG den Dienstpflichtigen zu nichts (s.o. Ziff. 2a).

3.Die dem Angeklagten auferlegte Verpflichtung könnte auch nicht als „Weisung“ gemäß § 56c StGB aufrechterhalten werden. Nach dieser Vorschrift können Weisungen nur zu dem Zweck erteilt werden, die Begehung von Straftaten künftig zu vermeiden (Schönke-Schröder-Stree a.a.O., Rn 4, 6 zu § 56c m.w.N.). Dagegen kann der Verurteilte nicht dazu angehalten werden, Pflichten zu erfüllen, die auch nicht mittelbar diesem Zweck dienen, vor allem dann, wenn die Wiederholung der Straftat ausgeschlossen ist und wenn seine Persönlichkeit weitere Straftaten auch sonst als unwahrscheinlich erscheinen läßt. Wegen erneuter Zivildienstflucht kann der Angeklagte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Bd. 23, 191 ff. aber in keinem Fall mehr straffällig werden.

Da eine Auflage der hier vorliegenden Art somit schon aus den genannten Gründen unzulässig wäre, braucht auf die zusätzlichen Bedenken, die sich gegen ihre mangelnde Bestimmtheit zu richten hätten (OLG Schleswig OLGSt Nr. 1 und 2 zu § 56b StGB), nicht mehr eingegangen zu werden.

V.

Die zur erneuten Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer wird auch über die Kosten der Revision zu befinden haben, da noch nicht abzusehen ist, in welchem Umfang das Rechtsmittel endgültig Erfolg haben wird.

Oberlandesgericht Koblenz, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, Richter am Oberlandesgericht Buseck und Gräf.