Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der Angeklagte wurde am 28.7.1970 in Dortmund geboren. Er ist ledig und kinderlos. Seine Freundin erwartet jedoch von ihm ein Kind.
Der Angeklagte ist derzeit Student der Tontechnik an einer privaten Ausbildungseinrichtung. Öffentliche Förderungsmittel zur Finanzierung dieser Ausbildung erhält er nicht, sondern er finanziert diese und seinen Lebensunterhalt durch Aushilfsarbeiten, überwiegend in pädagogischer Betreuung von Behinderten.
Der Angeklagte ist ausgebildeter Erzieher.
Er ist unbestraft.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf seinen Angaben und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
II. Die Hauptverhandlung hat folgende Feststellungen ergeben:
Der wehrdiensttauglich gemusterte Angeklagte stellte im September 1988 gem. § 12 Abs. 4 Nr. 3a Wehrpflichtgesetz den Antrag, ihn für die Zeit vom 12.7.1988 bis 31.7.1989 vom Wehrdienst zurückzustellen, da er erst zum 31.7.1989 sein Praktikum als Erzieher bei der ev.-luth. Kirchengemeinde Lunden beenden werde. Ab dem 1.8.1989 bis zum 31.7.1993 werde er eine Ausbildung zum Erzieher bei der evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik „Alte Eichen“ in Hamburg absolvieren.
Mit Entscheid des Kreiswehrersatzamtes Heide wurde der Angeklagte gem. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c Wehrpflichtgesetz bis einschließlich 31.7.1993 vom Wehrdienst zurückgestellt und aufgefordert, im August 1989 eine Schulbescheinigung der Fachschule für Sozialpädagogik vorzulegen.
Eine solche vom 28.8.1989 der evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik „Alte Eichen“, ausweisend eine Ausbildungsdauer bis zum 31.7.1993, reichte der Angeklagte ein.
Unter dem 8.3.1993 beantragte der Angeklagte eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 17.12.1993 wurde unanfechtbar festgestellt, daß der Angeklagte berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Gemäß Artikel 12a Abs. 2 GG war er damit zur Leistung des zivilen Ersatzdienstes verpflichtet.
Mit Schreiben vom 19.1.1994 an das Bundesamt für den Zivildienst stellte der Angeklagte den Antrag auf Totalverweigerung des Wehr- bzw. Ersatzdienstes unter Berücksichtigung von § 15a ZDG.
Zur Begründung führte er aus:
[Ausführungen gekürzt]
Unter dem 22.2.1994 erfolgte seitens des Bundesamtes für den Zivildienst die Ankündigung gegenüber dem Angeklagten zur Heranziehung zum Zivildienst zum 1.8.1994.
Mit Bescheid vom 27.4.1994 des Bundesamtes wurde der Antrag des Angeklagten auf Ausübung eines freien Arbeitsverhältnisses gem. § 15a ZDG abgelehnt.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
„Nach § 15a Abs. 1 ZDG werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, vorläufig nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn Sie erklären, daß Sie ein freies Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen begründen wollen oder wenn Sie in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig sind. Dies gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und vor Vollendung des 24. Lebensjahres mit einer Dauer, die mindestens ein Jahr länger ist als der Zivildienst, den der anerkannte Kriegsdienstverweigerer sonst zu leisten hätte, begründet werden soll oder begründet worden ist.
Sie begründen Ihre Gewissensentscheidung, die Sie daran hindert, Zivildienst zu leisten, im wesentlichen damit, daß Sie im Verteidigungsfall zu einer unbefristeten Ableistung zum Zivildienst herangezogen und damit indirekt zum Kriegsdienst gezwungen würden.
Mit Ihrer Begründung beziehen Sie sich, ohne den Paragraphen zu nennen, auf den § 79 ZDG.
Daß es sich bei Ihnen hierbei um eine Gewissensentscheidung handelt, vermag ich nicht zu erkennen.
Der § 79 ZDG ist Ausdruck der elementaren Pflicht aller Staatsbürger, im Verteidigungsfall das eigene Staatswesen zu schützen und die lebensnotwendigen Funktionen des Staates aufrecht zu erhalten. In allen Staaten, auch denen mit völlig anderen Strukturen, existiert zur Sicherung des Bestandes des Staates eine derartige Verpflichtung für seine Bürger.
Auch Ihre wirtschaftlichen Bedenken stellen keine Gewissensentscheidung dar, die eine Inanspruchnahme des § 15a ZDG und somit das Eingehen eines freien Arbeitsverhaltnisses rechtfertigen würden.
Da Sie keine weiteren Gewissensgründe geltend gemacht haben, war Ihr Antrag abzulehnen. ...“
Entsprechend der ihm erteilten Rechtsbehelfsbelehrung legte der Angeklagte dagegen Widerspruch ein und begründete diesen wie folgt:
[Ausführungen gekürzt]
Mit dem darin genannten freiwilligen Arbeitsverhältnis war – wie der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung auf Nachfrage bestätigte – sein seit dem 1.8.1993 andauerndes Arbeitsverhältnis in einer Behinderten-Wohngruppe als Erzieher gemeint, das er als freiwilliges Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a ZDG fortzusetzen gedachte.
Dieser Widerspruch des Angeklagten wurde mit Bescheid vom 16. 5.1995 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden:
„... Eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides vom 27.4.94 erbrachte keine Anhaltspunkte dafür, daß dieser Bescheid Sie in Ihren Rechten verletzt.
Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich vollinhaltlich auf diesen Bescheid.
Auch Ihrem nachfolgenden Schreiben vom 11.5.94 vermag ich keine Gewissensentscheidung zu entnehmen.
Ob ein Kriegsdienstverweigerer auch gehindert ist, Zivildienst zu leisten, muß in Anlehnung an die Grundsätze geprüft werden, die für die Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe gelten, wobei ein strengerer Maßstab anzulegen ist als im Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Auszugehen ist auch hier davon, daß als Gewissensentscheidung immer nur eine ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientierte Entscheidung anzuerkennen ist, die für den Betroffenen als innerer Zwang verbindlich ist, so daß ein Zuwiderhandeln gegen diesen Zwang die sittliche Persönlichkeit schädigen oder zerbrechen würde (siehe Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 12, 45/56). Nur verstandesmäßige, ethische, politische, weltanschauliche oder sonstige rationale Überlegungen und Erwägungen und deren Ergebnis können noch nicht einer Gewissensentscheidung gleichgesetzt werden. Auch reichen allgemeine Glaubwürdigkeit und verbales Bekenntnis allein nicht aus, um die behauptete Gewissensentscheidung als erwiesen anzusehen.
Ihre Ausführungen lassen nicht erkennen, daß Sie eine Gewissensentscheidung mit den vorgenannten Kriterien getroffen haben.
Sie haben lediglich gängige Floskeln aneinandergereiht, die hinlänglich bekannt und regelmäßig nicht zu einer Anerkennung als Gewissensentscheidung gegen die Ableistung des Zivildienstes anerkannt werden.
Ihren Darlegungen ist auch kein substantiierter Hinweis darauf zu entnehmen, weshalb Sie den Zivildienst nicht auch außerhalb des Pflegebereiches leisten können, beispielsweise im Umweltschutz. Ein genereller Gewissenskonflikt bei Ableistung des Zivildienstes im allgemeinen kann allein von daher schon nicht festgestellt werden. ...“
Die mit der Rechtsbehelfsbelehrung eröffnete Möglichkeit, den Klageweg vor dem Verwaltungsgericht Hamburg zu beschreiten, hat der Angeklagte nicht wahrgenommen, weil er – wie in der Hauptverhandlung angegeben – sich davon keine Aussicht auf Erfolg versprach.
Mit Einberufungsbescheid vom 23.5.1995 wurde der Angeklagte sodann zur Ableistung seinen zivilen Ersatzdienstes einberufen, und zwar – versehentlich infolge eines Schreibfehlers – nur für die Zeit vom 3.7.1995 bis zum 30.9.1995 (hätte heißen müssen: 30.9.1996), und zwar zur Zivildienststelle „Rettungsdienst Friesland“, 26 441 Jever.
Dagegen legte der Angeklagte mit Schreiben vom 2.6.1995 Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 20.6.1995 zurückgewiesen wurde, unter Bezugnahme auf die Gründe der Bescheide vom 27.4.1994 und 16.5.1995.
Die ihm gegenüber diesen Bescheid erneut eröffnete Klagmöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Hamburg, über die er belehrt worden ist, nahm der Angeklagte ebenfalls aus den oben genannten Gründen nicht wahr.
Mit Schreiben vom 28.6.1995 teilte er dem Rettungsdienst Friesland mit:
[Ausführungen gekürzt]
Die Verweigerung des Dienstantrittes teilte er ebenfalls mit Schreiben vom 28.6.1995 dem Bundesamt für den Zivildienst mit. Zum Dienstantritt kam es in der Folgezeit trotz erneuter Aufforderung am 17.8.1995 nicht.
Mit Schreiben vom 17.10.1995 des Bundesamtes für den Zivildienst erhielt der Angeklagte folgende Mitteilung:
„Gemäß § 44 Abs. 2 ZDG gelten Zivildienstleistende, die sich am vorgesehenen Entlassungstag nicht in ihrer Dienststelle aufhalten, ohne eine entsprechende Erlaubnis dazu zu besitzen, mit Ablauf dieses Tages als entlassen.
Sie gelten folglich mit Ablauf des 30.9.95 als entlassen. Da Sie keinen Zivildienst geleistet haben, stehen Ihnen keine Geld- und Sachleistungen für die Dauer des Zivildienstverhältnisses zu.
Die Pflicht des Nachdienens bleibt hiervon unberührt.
Folgender Zusatz ist nicht Bestandteil des o.a. Bescheides:
Mit Einberufungsbescheid vom 23. 5.95 waren Sie irrtümlich lediglich für eine Dienstdauer von drei Monaten – nämlich vom 3.7.95 bis 30.9.95 – einberufen worden. In Kürze wird daher Ihre Einberufung erneut über die volle Dienstzeit veranlaßt werden.“
Die dort angekündigte Einberufung erfolgte mit Einberufungsbescheid vom 13.2.1996 zur Ableistung des Zivildienstes, nunmehr im Kreiskrankenhaus Aurich, für die Zeit vom 2.5.1996 bis 1.6.1997.
Darauf reagierte der Angeklagte entsprechend seiner ein für allemal gefaßten endgültigen Entscheidung mit Schreiben vom 20.2.1996 an das Bundesamt für den Zivildienst wie folgt:
[Ausführungen gekürzt]
Auch diesen Dienst hat der Angeklagte nicht angetreten. Er ist hierzu auch in Zukunft nicht bereit.
Auf Frage der Verteidigung, warum er sich nicht „überwunden“ habe, als die Ablehnungen des Bundesamtes erfolgt seien und nun die Strafverfolgung und Kriminalisierung gedroht habe, gab der Angeklagte in der Hauptverhandlung zunächst an, er sei doch eine Fachkraft und würde im Zivildienst nicht entsprechend seiner Qualifikation eingesetzt werden, um dann auf weitere Nachfrage auf seine Gewissensargumentation zu verweisen.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der in einer verlesenen Stellungnahme die Argumentation gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst wiederholt hat und die gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO als verlesen angesehenen Urkunden/Schriftstücke aus der Verwaltungsakte des Bundesamtes für den Zivildienst betreffend den Angeklagten zu behandeln ist.
Entscheidungsgründe
III. Der Angeklagte hat durch dieses festgestellte Verhalten objektiv und subjektiv den Tatbestand der Dienstflucht gem. § 53 Zivildienstgesetz erfüllt. Er hat eigenmächtig den Dienst nicht angetreten, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Dabei hat er vorsätzlich gehandelt.
Gegen die Strafbarkeit des Angeklagten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist § 53 ZDG nicht verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift über den Ersatz- bzw. Zivildienst bestätigt (vgl. insbesondere die Beschlüsse vom 20.12.1960, NJW 1961/355, vom 4. Okt. 1965, NJW 1965/2195, vom 5. März 1968, NJW 1968/979, und vom 24. April 1985, NJW 1985/1519).
Aus Artikel 12a Abs. 2 GG geht hervor, daß derjenige, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert hat, zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden kann. Dieser Ersatzdienst ist im Zivildienstgesetz näher geregelt. Die damit festgelegte Ersatzdienstpflicht für Wehrdienstverweigerer widerspricht auch nicht der in Artikel 4 Abs. 1 GG gewährten Gewissens- und Glaubensfreiheit. Auf diese Vorschrift kann sich nämlich derjenige, der anerkannter Wehrdienstverweigerer im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 GG ist, deshalb nicht berufen, weil die Wirkungen der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend von Art. 4 Abs. 3 GG geregelt werden (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 19/135 ff, 23/127 ff). Es handelt sich mit der zivilen Ersatzdienstpflicht also um eine solche, die in der Verfassung in Art. 12a Abs. 2 GG selbst vorgesehen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in den aufgeführten Entscheidungen ausdrücklich ausgesprochen, daß Art. 4 und Art. 12a GG in diesem Zusammenhang gleichwertig nebeneinander stehen, so daß von einem formal höheren Rang einer dieser Verfassungsnormen nicht ausgegangen werden kann.
Auch § 3 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz, nach dem Wehrpflicht Oberbegriff für Wehrdienst und Zivildienst ist und somit Zivildienstleistende ihre „Wehrpflicht“ erfüllen, ist verfassungskonform, wie schon aus dem Wortlaut des Art. 12a Abs. 3 GG ersichtlich, der den Begriff des Wehrpflichtigen als Oberbegriff sowohl für denjenigen verwendet, der Wehrdienst nach Art. 12a Abs. 1 GG leistet, als auch für denjenigen, der „Ersatzdienst“ leistet.
Das Gericht geht mit dem Angeklagten davon aus, daß Zivildienstleistende im Verteidigungsfall in der Weise eingesetzt werden, wie im Beweisantrag auf Vernehmung des Bundesministers des Inneren Kanther und des Bundesministers der Verteidigung Rühe behauptet worden ist.
Insoweit unterscheidet sich der Zivildienstleistende jedoch nur graduell, jedoch nicht grundsätzlich von jedem anderen Bundesbürger. Nach Art. 12a Abs. 3 und 4 GG kann jeder Angehörige bestimmter Altersgruppen im Verteidigungsfall zu waffenlosen Hilfsdiensten herangezogen werden. Selbst wenn der Angeklagte jetzt den Zivildienst verweigert, muß er damit rechnen, gleichwohl im Verteidigungsfall herangezogen und eingesetzt zu werden. Dieser Verpflichtung kann er sich durch die jetzige Verweigerung des Zivildienstes nicht entziehen. Das weiß auch der Angeklagte, da er in seiner Argumentation auch auf die Vorschrift des Art. 12a GG Bezug genommen hat und diese somit kennt.
Demgegenüber hat die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe nach dem Grundgesetz die Folge, daß der Verweigerer weder jemals zum Dienst mit der Waffe noch zum Dienst in den Streitkräften herangezogen werden kann. Um dies sicherzustellen, wird die Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, die auf dem Gewissensgebot beruht, nicht zu töten, schon in der Friedenszeit anerkannt. Eine vergleichbare Wirkung entfaltet die Entscheidung gegen den Zivildienst nicht.
Das Gericht hat zugunsten des Angeklagten weiterhin als wahr unterstellt, daß seiner totalen Kriegsdienstverweigerung im Jahre 1994 eine an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientierte Entscheidung zugrunde liegt, die er wohl als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie noch heute nicht ohne ernste Gewissensnothandeln kann.
Die vom Angeklagten für sich aufgestellten Kategorien von „gut“ und „bösen sind jedoch einseitig – wie seine Argumentation ausweist – politisch ausgerichtet und motiviert und beruhen auf einer bestimmten politischen Einstellung in der Negierung eines Teiles der verfassungsgemäßen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland, nämlich des Zivil- und Ersatzdienstes, der dazugehört.
Zum einen lehnt er sich dagegen auf, daß die Grundrechte für die Zivildienstleistenden eingeschränkt sind (vgl. sein Schreiben „noch immer sage ich nein zu allen militärischen und zivilen Zwangsdiensten auf dieser Welt“), zum anderen lehnt er den Zivildienst als von staatlicher Seite mißbraucht ab und setzt ihm dem Kriegsdienst gleich. Da seine Entscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, als Gewissensentscheidung anerkannt worden ist, nimmt er aufgrund seiner Gleichsetzung von Zivildienst und Kriegsdienst für sich in Anspruch, deshalb aus gleichem Grund den Ersatzdienst verweigern zu können.
Dies ist jedoch eine allein politisch-weltanschaulich motivierte Gewissensentscheidung, die sicherlich nicht die Qualität einer unabweisbaren, den Ernst eines die ganze Persönlichkeit ergreifenden sittlichen Gebotes trägt und auf einer inneren Warnung vor dem Bösen und einem unmittelbaren Anruf zum Guten fußt (vgl. BVerfG 12/45 (55) zur religiös motivierten Gewissensentscheidung der Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas).
Diesen wie auch jedem anderen Wehrpflichtigen – wie dem Angeklagten –, der eine ein für allemal ihn bindende einheitliche und ernsthafte Entscheidung gegen jeden Kriegsdienst und Ersatzdienst getroffen hat – unabhängig, ob religiös oder politisch-weltanschaulich motiviert –, ist durch die Regelung des § 15a ZDG die Möglichkeit der Vermeidung einer strafrechtlichen Sanktion eröffnet worden (Riegel in Erbs-Kohlhaas, Komm. zum ZDG Anm. 3 zu § 15a).
Unter diesem Aspekt wäre für den Angeklagten die Möglichkeit der Anwendung des § 15a ZDG gegeben gewesen.
Die Entscheidung darüber, und zwar abschließend, war im Verwaltungsrechtsweg zu treffen gewesen und ist dort abschließend durch Ablehnung getroffen worden. Den möglichen Klagerechtsweg hat der Angeklagte nicht beschritten.
Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 53 ZDG und damit der Prüfungspflicht des Strafgerichtes unterworfen ist lediglich jedoch die Verpflichtung zum Zivildienst (vgl. Riegel a.a.O. Anm. 2 zu § 53 ZDG).
Diese ist und war dadurch jedoch unbeeinflußt weiter gegeben.
Abgesehen davon war im vorliegenden Fall bei der Antragstellung des Angeklagten nach § 15a ZDG jedoch auch die weitere Voraussetzung des § 15a Abs. 1 Satz 2 ZDG nicht gegeben. Der Angeklagte begehrte mit seiner Antragstellung die Anerkennung seiner damals bereits seit dem 1.8.1993 ausgeübten Tätigkeit als Erzieher als freies Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a ZDG. Diese Tätigkeit hatte er jedoch bereits vor seiner Anerkennung am 17.12.1993 als Kriegsdienstverweigerer begründet. § 15a Abs. 1 Satz 2 ZDG erfordert jedoch die Begründung eines freien Arbeitsverhältnisses nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.
Da die Entscheidung des Angeklagten, auch den zivilen Ersatzdienst zu verweigern, aufgrund einer für ihn ein für allemal getroffenen bindenden Gewissensentscheidung erfolgt ist, kann nach den durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Bundesverfassungsgericht 23/191, Bundesverfassungsgericht NJW 1983/1593) entwickelten Grundsätze zum Verbot der sogenannten Doppelbestrafung (ne bis in idem) aufgrund angenommener Tatidentität, die Art. 103 Abs. 3 GG voraussetzt, in der Nichtbefolgung beider Einberufungsbescheide nur eine Tat im Sinne des § 53 ZDG gesehen werden.
Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer eigenmächtig dem Zivildienst fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.
Diese Verpflichtung konkretisiert sich im rechtskräftigen Einberufungsbescheid. Wer diesem Bescheid zuwider die Ableistung von Zivildienst verweigert, muß gem. § 24 Abs. 3 ZDG die nach wie vor bestehende Pflicht zum Zivildienst durch sog. Nachdienen erfüllen. Die Pflicht zum Zivildienst konkretisiert sich nach vorangegangener Dienstverweigerung wiederum in einem Einberufungsbescheid. Mit der erneuten Zivildienstverweigerung wird im Grunde dieselbe durch die Erstverweigerung ebenso wie durch die zweite Einberufung unveränderte Pflicht zum Zivildienst verletzt. Handelt es sich wie hier dagegen bei der mehrfachen Zivildienstverweigerung lediglich um eine einzige, durch verschiedene Dienstverweigerungen immer wieder aktualisierte, aber nicht intensivierte Verletzung ein und derselben gesetzlichen Verpflichtung, dann handelt es sich nach den oben entwickelten Grundsätzen um eine Tat, vgl. insoweit auch Bringewat in MDR 1985/94.
Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Er kann sich insbesondere nicht auf ein Recht zum Widerstand berufen. Aus Art. 20 Abs. 4 GG folgt dieses schon deshalb nicht, weil der Zivildienst Teil der verfassungsgemäßen Ordnung ist. Die Tat des Angeklagten ist auch nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt, denn die dort beschriebene Notstandssituation hat nicht vorgelegen. Der Angeklagte hat auch schuldhaft und vorsätzlich gehandelt. Insbesondere hat auch nicht ein entschuldigender Notstand nach § 35 StGB vorgelegen. Die von ihm vorgetragene und insoweit als wahr unterstellte Gewissensnot stellt zumindest nicht eine unüberwindliche psychische Zwangssituation dar, wie sie nach § 35 StGB erfordert wird. Dies ist auch insoweit deutlich geworden in der Antwort des Angeklagten auf die Frage, warum er „sich nicht überwunden habe“, als nach der Ablehnung des Bundesamtes die Bestrafung und Kriminalisierung gedroht habe.
IV. Die Tat des Angeklagten ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht.
Bei der Strafzumessung war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß er nicht vorbestraft ist und sozial eingegliedert lebt und sich in der Vergangenheit zumindest mit seinem erlernten Beruf als Erzieher im Behindertenbereich sozial verantwortlich engagiert hat.
Auch war in diesem Zusammenhang das von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 23/127 (134 f)) entwickelte Wohlwollensgebot für Totalverweigerung aus Gewissensgründen – allerdings in eng begrenztem Umfange – zu berücksichtigen.
Die Rechtsprechung hat das Wohlwollensgebot anhand der Zivildienstverweigerungen durch Angehörige der Glaubensgruppe der Zeugen Jehovas entwickelt. Deren Entscheidung gegen den Zivildienst hat jedoch eine andere Qualität. Ein Angehöriger dieser Glaubensgemeinschaft befürchtet aufgrund seiner religiösen Überzeugung bei Leistung des Zivildienstes das Ewige Leben zu verlieren. Die Entscheidung für die Ableistung des Zivildienstes würde für ihn bedeuten, sich gegen die Forderung Gottes, der Bibel und seines Gewissens zu entscheiden. Eine hier offenkundig werdende tiefgreifende Gewissensentscheidung ist nachvollziehbar und immer wieder bestätigt worden.
Die Gewissensentscheidung des Angeklagten beruht dagegen eindeutig auf politisch-weltanschaulich geprägte Wertungen und Überlegungen, die seine Kategorien von „gut“ und „böse“ in diesem Bereich maßgebend bestimmen. Bei einer solchen Ausgangssituation hatte das Wohlwollensgebot in seiner Auswirkung im Rahmen der Strafzumessung hinter die zu beachtende Autorität des gesetzten Rechtes (vgl. LG Darmstadt in NJW 1993/77) zurückzutreten und war dem Gedanken der Rechtsbewährung maßgebend Rechnung zu tragen.
Daher war auch zu berücksichtigen, daß die ausgesprochene Strafhöhe in einem angemessenen Relationsverhältnis zur Dauer der verweigerten, aber vom Grundgesetz vorgeschriebenen Ersatzdienstleistung zu stehen hat, insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die der Angeklagte sich durch sein Verhalten erspart hat im Vergleich zu anderen, die ihre Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes nachgekommen sind.
Daß derartige Erwägungen im Sinne eines Vorbehaltes gegen den Zivildienst für den Angeklagten zumindest auch marginal relevant waren, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes aus seiner Äußerung in der Hauptverhandlung, er sei doch Fachkraft und werde im Zivildienst nicht seiner Qualifikation gemäß eingesetzt.
Unter Abwägung dieser vorgenannten Strafzumessungserwägungen erachtet daher das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Bei der Bestrafung des Angeklagten hat der Gedanke der Rechtsbewährung im Vordergrund zu stehen. Im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 GG ist bei der Frage hinsichtlich einer Prognose der Bewährungswilligkeit und -treue des Angeklagten der Gesichtspunkt des Willens dauerhafter Totalverweigerung in aller Zukunft nicht negativ zu werten (Dreher/Tröndle, Komm. zum StGB, 47. Aufl., Anm. 6a zu § 56 mit weiteren Nachweisen).
Dies ergibt sich bereits daraus, daß einer erneuten Bestrafung des Angeklagten das Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG entgegensteht. Dementsprechend ist eine negative Sozialprognose, begründet allein auf den fortbestehenden Willen des Angeklagten, auch in der Zukunft dem Ersatzdienst fernzubleiben, nicht zu stellen. Auch die zu beachtende Bedeutung der Tat des Angeklagten für die staatliche Ordnung und wegen der Autorität des gesetzten Rechtes, dem Nachdruck zu verleihen ist, erscheint es jedoch für die Verteidigung der Rechtsordnung bei diesem Angeklagten nicht geboten, die festgesetzte Freiheitsstrafe zu vollstrecken (§ 56 Abs. 3 StGB). Immerhin hat der Angeklagte aufgrund seiner Ausbildung und Tätigkeit als Erzieher im Behindertenbereich über einen langen Zeitraum soziales Engagement und Verantwortung gezeigt, so daß für das allgemeine Rechtsempfinden die Aussetzung weder schlechthin unverständlich erscheinen muß noch der Eindruck einer ungerechtfertigten Nachgiebigkeit erzielt würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Amtsgericht Hamburg, Richter am Amtsgericht Hübner als Strafrichter.
Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.