Verfassungsbeschwerde

des Herrn B., Beschwerdeführer, wegen:

1.) Urteil des Amtsgericht Tiergarten in Berlin vom 17.05.1996 – 240 Ds 359/95 –

2.) Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.03.1997 – 568 Ns 149/96 –

3.) Beschluß der Kammergerichts Berlin vom 11.08.1997 – (3) 1 Ss 195/97 (68/97)–, zugestellt am 14.08.1997.

Namens und im Auftrag des Beschwerdeführers erhebe ich Verfassungsbeschwerde gegen die vorgenannten Urteile und Beschlüsse.

Gerügt wird die Verletzung des Art. 4 Abs. 1 GG.

Sachverhalt

1.) Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin – Abteilung 240 – vom 17. Mai 1996 – 240 Ds 359/95 – wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2.) Die von dem Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 17. Mai 1996 eingelegte Berufung wurde durch Urteil der 68. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Berlin am 05. März 1997 verworfen.

3.) Die von dem Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 05. März 1997 eingelegte Revision, mit der die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt wurde, wurde durch Beschluß des 3. Strafsenats des Kammergerichts Berlin vom 11. August 1997 gem. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Zulässigkeit

1.) Fristberechnung:

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 05. März 1997 wurde am 11. August 1997 per Beschluß verworfen und am 14. August 1997 zugestellt. Der in vollständiger Form abgefaßte Beschluß ist von Amts wegen vorzunehmen. Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Sätze 1, 2 BVerfGG ist infolgedessen vom 15. August 1997 an zu berechnen; sie ist daher gewahrt.

2.) Erschöpfung des Rechtsweges:

Die Voraussetzung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist gegeben, da der Beschluß des Kammergerichts Berlin vom 11. August 1997 – (3) 1 Ss 195/97 (68/97) – unanfechtbar ist.

3.) Zum Prüfungsumfang bei Gerichtsentscheidungen:

(a) Gerichtliche Entscheidungen wie die angefochtenen Urteile und Beschlüsse sind hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch sicherzustellen, daß das Gericht die grundrechtlichen Normen und Maßstäbe beachtet. Dabei hängen die Grenzen seiner Eingriffsmöglichkeiten namentlich von der Intensität der geltend gemachten Grundrechtsbeeinträchtigung ab. Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung des Gerichts Fehler bei der Auslegung erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind. Je nachhaltiger die Grundrechtssphäre des Beschwerdeführers betroffen wird, desto strengere Anforderungen sind an die Begründung des Eingriffs zu stellen und desto weiter reichen die Nachprüfungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 148f; 66, 131; 67, 222f).

(b) Die unter (a) aufgeführten Voraussetzungen der Nachprüfbarkeit der angegriffenen Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht sind gegeben (c bis e).

(c) Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin – 240 Ds 359/95 – beruht auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung des dem Art. 4 Abs. 1 GG zugrundeliegenden verfassungsrechtlichen Begriffes der “Gewissensentscheidung”.

Das Amtsgericht erklärt, daß “die Weigerung zur Ableistung des Zivildienstes nichts mit der Gewissensfreiheit zu tun” habe, negiert also das Vorliegen einer Gewissensentscheidung; denn anderenfalls hätte die Weigerung des Beschwerdeführers, Zivildienst zu leisten, sehr wohl etwas mit Gewissensfreiheit zu tun, da unter solchen Umständen zumindest das sog. “Wohlwollensgebot” (BVerfGE 23, 127) mit weitreichenden Folgen für die Strafzumessung zu beachten wäre, beispielsweise die Strafaussetzung nicht mit der Begründung verwehrt werden könnte, dem Beschwerdeführer könne keine positive Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden, da dieser ernsthaft geäußert habe, er werde auch in Zukunft Einberufungsbescheiden keine Folge leisten.

Zur Begründung für die Erkenntnis des Nichtvorliegens einer Gewissensentscheidung führt das Amtsgericht an, der Beschwerdeführer könne mit seiner Behauptung, er lehne den Zivildienst aus Gewissensgründen ab, da er damit gleichsam einen Beitrag zu Bedrohung, Folter und Tötung anderer leiste, “nicht ernstgenommen werden”. Damit verkennt das Amtsgericht grundsätzlich den verfassungsrechtlichen Begriff der “Gewissensentscheidung”, die vom Tatrichter niemals als “irrig”, “falsch” oder “richtig” bewertet werden darf (BVerfGE 12, 45).

Es wird gerügt, daß die Nichtanwendung des sich aus einer Gewissensentscheidung ergebenden Wohlwollensgebots auf einem verfassungsrechtlich grundsätzlich fehlerhaften Begriff der Gewissensentscheidung beruht, was im Anschluß in der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde ausgeführt wird.

(d) Das Urteil des Landgerichts Berlin – 568 Ns 149/96 – beruht ebenfalls auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung des Art. 4 Abs. 1 GG zugrundeliegenden verfassungsrechtlichen Begriffes der “Gewissensentscheidung”.

Das Landgericht führt bezüglich der Einschätzung des Beschwerdeführers, ob dieser aufgrund einer Gewissensentscheidung gehandelt habe, an mehreren Stellen aus, daß die angegebenen Gründe des Beschwerdeführers “kein Argument”, “nicht nachvollziehbar” und “nicht einzusehen” seien. Damit verkennt auch das Landgericht grundsätzlich den verfassungsrechtlichen Begriff der “Gewissensentscheidung”, die vom Tatrichter niemals als “irrig”, “falsch” oder “richtig” bewertet werden darf (BVerfGE aaO).

Desweiteren führt das Landgericht aus, daß die Argumente des Beschwerdeführers “im Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten, insbesondere seinem beruflichen Leben” stünden. Dabei stellt das Landgericht darauf ab, daß der Beschwerdeführer Medizin studiert und mitunter freiwillig im Krankenhaus arbeitet. Das Landgericht sieht hierin einen Widerspruch und erklärt, daß für die These, der Beschwerdeführer handele ohne innere Not, “gravierend in das Gewicht” falle, “daß der Angeklagte im Rahmen des Zivildienstes eine Tätigkeit ablehnt, die vergleichbar auszuüben er sich nicht gehindert sieht, wenn sie seinem beruflichen Fortkommen und zur Verbesserung seiner finanziellen Situation” diene. Eine gewissensbedingte Ablehnung des Zivildienstes einerseits und die freiwillige Tätigkeit in seiner Ausbildung zum Arzt andererseits sei “nicht nachvollziehbar”.

Damit verkennt das Landgericht, daß sich eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst, die zur Anwendung des Wohlwollensgebotes führt, gegen die “... Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes ” richtet (BVerfGE 23, 191; Hervorhebung durch Verfasser). Die Fehleinschätzung des verfassungsrechtlichen Begriffes der “Gewissensentscheidung” wird in diesem Zusammenhang besonders deutlich, wenn die Regelung des § 15a ZDG betrachtet wird, nach der “anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten” zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen werden, wenn sie erklären, “daß sie ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen begründen wollen, oder wenn sie in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig sind.” Mithin ist es unmöglich, einen grundsätzlichen Widerspruch in einer gewissensbedingten Ablehnung des Zivildienstes einerseits und einer freiwilligen Tätigkeit im pflegerischen Bereich andererseits zu entdecken.

Es wird gerügt, daß die Nichtanwendung des sich aus einer Gewissensentscheidung ergebenden Wohlwollensgebots auf einem verfassungsrechtlich grundsätzlich fehlerhaften Begriff der Gewissensentscheidung beruht, was im Anschluß in der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde ausgeführt wird.

(e) Das Kammergericht Berlin hat die Revision des Beschwerdeführers ohne ein Wort der Begründung gem. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen und sich damit die Begründung der landgerichtlichen Entscheidung zu eigen gemacht.

5.) Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb insgesamt zulässig.

Begründetheit

1.) Verletzung des Artikels 4 Absatz 1 GG: Verfassungsrechtlich unhaltbare Auffassung vom Begriff der “Gewissensentscheidung” durch die Klassifizierung der Motivargumente als “falsch”, “irrig”, “nicht ernstzunehmen”, “nicht nachvollziehbar” und “nicht einzusehen”

(a) Als Gewissensentscheidung ist nach der Rechtsprechung des BVerfG jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von “Gut” und “Böse” orientierte Entscheidung anzusehen, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.

Die Anwendung der Verfassungsnorm im Einzelfall darf dem Phänomen “Gewissen” nur so weit nachgehen, als sie mit den ihr zu Gebote stehenden Erkenntnismitteln zu prüfen hat, ob, was sich nach außen als Gewissensentscheidung kund gibt, wirklich den Charakter eines unabweisbaren, den Ernst eines die ganze Persönlichkeit ergreifenden sittlichen Gebots, einer inneren Warnung vor dem Bösen und eines unmittelbaren Anrufs zum Guten, trägt. Die richterliche Prüfungsbefugnis geht jedenfalls nicht so weit, daß die – einmal als solche erkannte – Gewissensentscheidung in irgendeinem Sinn, etwa als “irrig”, “falsch”, “richtig”, bewertet werden dürfte (BVerfGE 12, 45). Daraus ergibt sich auch die Unzulässigkeit einer Qualifizierung als “beachtlich” oder “unbeachtlich” (BAG NJW 1990, 205; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, Art. 4, Rdnr. 41).

Dann aber darf erst recht nicht der Umstand, daß die vorgetragenen Ausführungen zu einer angegebenen Gewissensentscheidung dem Tatrichter “irrig”, “falsch” oder “nicht nachvollziehbar” erscheinen, von vornherein gegen die Annahme einer Gewissensentscheidung gewertet werden. So hat auch das BVerwG unter Bezug auf die Rechtsprechung des BVerfG ausgeführt, daß das Vorliegen einer Gewissensentscheidung nicht deshalb zu verneinen sein kann, weil ein Gericht die Erwägungen, die ein Kläger im Verwaltungsgerichtsverfahren wegen der Anerkennung als ‘Kriegsdienstverweigerer mit der Waffe’ nach Art. 4 Abs. 3 GG zur Begründung seiner Einstellung vorgetragen hat, nicht für zutreffend und überzeugend sowie auch für innerlich widerspruchsvoll hält. Nach diesen Maßstäben hat es das Vorbringen des Antragstellers nicht zu beurteilen. Die Frage der “Richtigkeit” oder “Unrichtigkeit” des Gedankenganges eines Klägers bei der Entscheidung darüber, ob er eine Gewissensentscheidung (gegen den Kriegsdienst mit der Waffe) getroffen hat, muß in aller Regel außer Betracht bleiben. Insofern ist es ohne Bedeutung, ob sich die Einstellung eines Klägers auf logische Gedankengänge stützt oder aber mit Gründen der Logik widerlegen läßt, und ob die Begründung, die ein Kläger für seine Einstellung gibt, innerlich widerspruchsfrei ist oder nicht. Mit der Frage der Richtigkeit der Gedankengänge hat sich das Gericht nicht zu befassen (im Kern schon BVerwG FamRZ 1966, 193, sowie fünf Tage später BVerwGE 23, 98; ausführlich BVerwG NJW 1970, 1653; seitdem ständige Rechtsprechung: Urteil vom 24.10.1973, VI C 56/73, Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 58; Urteil vom 20.04.1977, VI C 17/76, Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 29; Beschluß vom 22.09.1982, VI B 50/82, Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 135 mwN; BVerwGE 79, 24; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, Art. 4, Rdnr. 49).

Diese – verfassungsrechtlich zwingenden – Grundsätze gelten ebenso bei der Beurteilung über das Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Strafverfahren. Zum einen handelt es sich um den gleichen verfassungsrechtlichen Begriff der “Gewissensentscheidung”, nur mit unterschiedlichen Rechtsfolgen (im Anerkennungs- bzw. Klageverfahren bez. Art. 4 Abs. 3 GG geht es um die anerkannte Berechtigung, den ‘Kriegsdienst mit der Waffe’ verweigern zu dürfen, im Strafverfahren wegen Dienstflucht geht es um die Anwendung des aus Art. 4 Abs. 1 GG abgeleiteten “Wohlwollensgebotes”). Zum anderen liegt die materielle Beweislast im KDV-Verfahren nach Art. 4 Abs. 3 GG zumindest tendenziell eher beim Antragsteller bzw. Kläger, wohingegen im Strafverfahren auch bezüglich des Vorliegens einer Gewissensentscheidung der Grundsatz “in dubio pro reo” anzuwenden ist (zunächst Werner, StV 83, 371; sich anschließend Friedeck StV 86, 9; inzwischen ständige Rechtsprechung: SchlHOLG StV 1988, 56; sich anschließend Eisenberg/Wolke, JuS 1993, 285; AG Osnabrück, Urteil vom 29.11.1991, 34 Ls 416/91, rechtskräftig, nicht veröffentlicht; LG Wiesbaden, Urteil vom 30.06.1994, 10 Js 4043.5/93, rechtskräftig, nicht veröffentlicht; AG Husum, Urteil vom 15.11.1995, 5 Ls 86/95 Hw, rechtskräftig, nicht veröffentlicht).

(b) Gegen die unter (a) beschriebenen Grundsätze haben die Urteile des Amts- und Landgerichts verstoßen (c und d) und damit auch der unbegründete Verwerfungsbeschluß des Kammergerichts.

(c) Das Amtsgericht kommt in seinen Feststellungen zu dem Schluß, der Beschwerdeführer habe nicht aus Gewissensgründen gehandelt (vgl. oben § 1 Nr. 4 Ziffer c). Zur Begründung führt das Amtsgericht an, der Beschwerdeführer könne mit der Behauptung, er lehne den Zivildienst aus Gewissensgründen ab, da er damit gleichsam einen Beitrag zu Bedrohung, Folter und Tötung anderer leiste, “nicht ernst genommen werden, da diese Auffassung jedweder Grundlage entbehrt”. Damit klassifiziert das Amtsgericht die Auffassung des Beschwerdeführers als “falsch” und spricht ihm aus diesem Grunde eine seinem Handeln zugrundeliegende Gewissensentscheidung ab, was im krassen Widerspruch zu den unter (a) aufgeführten verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Prüfungsbefugnis steht.

Soweit das Amtsgericht erklärt, der Beschwerdeführer möge “aus politisch nachvollziehbaren Gründen die Bundeswehr und den Wehrdienst und damit auch den Zivildienst als Ersatzdienst ablehnen”, sodann aber nicht in die Prüfung eintritt, ob gerade hierin die Grundlage, der Anstoß einer Gewissensentscheidung zu finden ist, übersieht das Amtsgericht, daß die Motivation für eine Gewissensentscheidung selbstverständlich in rationalen, politischen Überlegungen liegen kann (Von Münch/Kunig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 4, Rdnrn. 26, 29). Zwar können nur verstandesmäßige, ethische, politische, weltanschauliche oder sonstige rationale Überlegungen und Erwägungen und deren Ergebnis noch nicht einer Gewissensentscheidung gleich gesetzt werden (BVerwGE 7, 242). Es ist jedoch seit jeher anerkannt, daß eine Gewissensentscheidung von außen her durch einen religiösen, ethischen, gefühlsmäßigen, weltanschaulichen oder politischen Anstoß angeregt sein kann. Es ergibt sich somit aus der Entscheidung des BVerwG aaO nicht, daß Vernunftgründe keine Gewissensgründe sein können. Zwar hat, wer sich nur auf Erwägungen der Vernunft beschränkt, noch keine Gewissensentscheidung getroffen, wer nur seinen Verstand bestätigt, erlangt dadurch allein noch keine innere Bindung an das gewonnene Ergebnis. Es ist aber möglich, daß das als richtig und vernünftig Erkannte zu einem inneren Widerhall führt, das innere Bewußtsein weckt oder aufrührt und sich über die verstandesmäßige Erkenntnis hinaus als ein inneres Wissen, als “Gewissen” im Menschen festsetzt. Darin liegt geradezu das höhere Ziel der menschlichen Vernunft (BVerwG JZ 1960, 699; BVerwG FamRZ 1966, 193; BVerwGE 23, 98). Entsprechend haben auch die Strafgerichte gegenüber Totalen Kriegsdienstverweigerern betont, daß eine Gewissensentscheidung religiös, weltanschaulich oder politisch motiviert sein kann, ohne daß sie deswegen ihren Grundrechtsschutz verlöre (LG Duisburg NJW 1985, 814). Daß, nachdem das Amtsgericht die Motivation, den äußeren Anstoß für den Beschwerdeführer festgestellt hat, es das Vorliegen einer Gewissensentscheidung mit der Angabe, die Argumente könnten “nicht ernstgenommen werden” und entbehrten “jedweder Grundlage”, verfassungsrechtlich fehlerhaft verneint hat, ist bereits oben dargelegt worden.

Es ist anzumerken, daß gerade die Argumentation der Zeugen Jehovas, bei denen es das BVerfG seit jeher als “klar erwiesen” angesehen hat, daß diese eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst getroffen haben (BVerfGE 23, 191; BVerfG NJW 1984, 1675), jeder ‘logischen’ oder rational verifizierbaren Grundlage entbehrt. Auch wenn vom Standpunkt eines Nichtangehörigen dieser Gruppe die Argumentation der Zeugen Jehovas rational kaum “ernstzunehmen” ist, so läßt sich doch unmöglich hieraus ein Nichtvorliegen einer Gewissensentscheidung ableiten.

(d) Auch das Landgericht kommt in seinen Feststellungen zu dem Schluß, der Beschwerdeführer habe nicht aus Gewissensgründen gehandelt. Zur Begründung führt das Landgericht zum einen an, daß es einen Widerspruch in der Ablehnung des Zivildienstes und dem Medizinstudium des Beschwerdeführers sowie dessen gelegentlicher freiwilliger Tätigkeit im pflegerischen Bereich sieht; hierzu unten bei 2. Zum anderen versucht das Landgericht, die Motivargumente des Beschwerdeführers zu ‘widerlegen’, wenn es erklärt, bestimmte Ausführungen des Beschwerdeführers seien “kein Argument”, “nicht nachvollziehbar”, “nicht einzusehen” und das Argument, Zivildienst sei indirekter Dienst an der Waffe, werde durch gesetzliche Bestimmungen “widerlegt”. Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer eine Gewissensentscheidung getroffen hat, kommt es aber wie unter (a) ausgeführt nicht darauf an, ob die gedanklichen Ausführungen überzeugen, insbesondere logisch richtig entwickelt worden sind. Fehl am Platz ist deshalb der Versuch, die Begründung des Beschwerdeführers gedanklich zu widerlegen, was das Landgericht ausdrücklich versucht. Mit der Frage der Richtigkeit der Gedankengänge, die der Überzeugung des Beschwerdeführers zugrunde liegen, hat das Landgericht sich nicht zu befassen. Diese verfassungsrechtlichen Grenzen hat das Landgericht verkannt (vgl. BVerwG NJW 1970, 1653; weitere Nachweise unter a).

2.) Verletzung des Artikels 4 Absatz 1 GG: Verfassungsrechtlich unhaltbare Auffassung vom Begriff der “Gewissensentscheidung” gegen den Zivildienst durch die Konstatierung eines Widerspruchs zwischen gewissensbedingter Verweigerung des Zivildienstes und freiwilliger Tätigkeit im pflegerischen Bereich

(a) Die ‘klassische’ Rechtsprechung des BVerfG zu Fragen der Auswirkungen der Gewissensfreiheit bei den den Zivildienst verweigernden Wehrpflichtigen geht im wesentlichen auf die Fälle der Zeugen Jehovas zurück. Für diese Fallgruppe hat es das BVerfG im allgemeinen als “klar erwiesen” angesehen, daß die Betroffenen eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst getroffen haben (BVerfGE 23,191; BVerfG NJW 1984, 1675). Dieser vom BVerfG allgemein attestierten besonderen Gewissenslage der Zeugen Jehovas hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er ihnen durch den § 15a ZDG gewährt, anstelle des Zivildienstes ein selbstgewähltes Arbeitsverhältnis “in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen” zu absolvieren. Nach ihrer Entstehungsgeschichte ist die Vorschrift allein für die Zeugen Jehovas im Jahre 1969 in das ZDG eingefügt worden (vgl. Brecht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst, 3. Auflage, § 15a ZDG, Rdnrn. 2f). Als allgemeine Voraussetzung an anerkannte Kriegsdienstverweigerer, da niemals für die Angehörigen einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ein exklusives lex specialis existieren kann, heißt es, daß diese “aus Gewissensgründen gehindert” sein müssen, Zivildienst zu leisten.

Damit hat der Gesetzgeber, ohne daß insoweit eine Unvereinbarkeit mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung erkennbar wäre, als Alternative für diejenigen, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, eine Arbeit im Pflegebereich , aber außerhalb der Institution Zivildienst angeboten. Mit anderen Worten ist Voraussetzung für die Anwendung von § 15a ZDG, daß einerseits eine gewissensbedingte Ablehnung des Zivildienstes vorliegt, andererseits die Bereitschaft, Pflegedienste (nur eben außerhalb der Institution Zivildienst) zu leisten.

Zwar ist an dieser Vorschrift problematisch, daß sie tatsächlich nur der Gewissenslage der Zeugen Jehovas entspricht, da Totale Kriegsdienstverweigerer mit der Grundmotivation etwa des Beschwerdeführers auch ein solches Arbeitsverhältnis aus Gründen, die sich nicht in Kürze darstellen lassen (aber auch an dieser Stelle nicht relevant sind), aus Gewissensgründen ablehnen. In Analogie läßt sich aber verfassungsrechtlich schließen, daß eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst in keinem Widerspruch zu einer freiwilligen Arbeit im Pflegebereich stehen muß. Lediglich, wenn die konkrete Tätigkeit im Zivildienst selbst vom Totalverweigerer als Motiv seiner Ablehnung angegeben würde, wäre dies der Fall; dies ist jedoch sowohl im allgemeinen schwer vorstellbar und im Fall des Beschwerdeführers offensichtlich – auch nach den Feststellungen der Tatgerichte – nicht zutreffend.

Auch das BVerfG hat in einer Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst eine Zielrichtung gegen die “... Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes ” (BVerfGE 23, 191; Hervorhebung durch Verfasser) gesehen. Wenngleich diese Formulierung in der Strafrechtspraxis bisweilen zu dem oben skizzierten Mißverständnis geführt hat, nur die unmittelbare Tätigkeit selbst sei – quasi per Gesetz – in der Lage, Gewissensentscheidungen gegen den Zivildienst hervorzurufen (solche und ähnliche (beispielsweise angedeutet in BVerfG NJW 1984, 1675) Auffassungen über mögliche Gewissensentscheidungen stehen auch im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Verbot, Gewissensentscheidungen bzw. deren Motivargumente als “irrig” zu kategorisieren; kein Gericht ist in der Lage, Motivargumente, die sich erkennbar auf den Gegenstand der Verweigerung beziehen, allgemein als etwa ‘ungeeignet’ zurückzuweisen), so weist dies doch verfassungsrechtlich zutreffend darauf hin, daß sich Gewissensgründe spezifisch gegen den “Rahmen des Zivildienstes” und aus ihm abgeleitete Umstände beziehen können. Damit ist verfassungsrechtlich abgesichert, was sich bezüglich der Regelung des § 15a ZDG nur einfachgesetzlich argumentativ belegen läßt, daß nämlich in der Bereitschaft, freiwillig im Pflegebereich – außerhalb der Institution Zivildienst (und außerhalb des Instituts des “freien Arbeitsverhältnisses”) – zu arbeiten, kein grundsätzlicher Widerspruch zu einer Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst zu sehen ist.

(b) Gegen die unter (a) beschriebenen Grundsätze hat das Urteil des Landgerichts und damit auch der unbegründete Verwerfungsbeschluß des Kammergerichts verstoßen.

Das Landgericht führt zur weiteren – neben der oben bei Nr. 1 Ziffer d angegeben – Begründung, weshalb der Beschwerdeführer keine Gewissensentscheidung getroffen habe, aus, seine Argumente stünden auch “im Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten, insbesondere zu seinem beruflichen Leben”. Es sei “nicht nachvollziehbar, daß der Angeklagte in der Lage war, das für sein Studium erforderliche Praktikum, bei dem er nach seinen Angaben Kranke im Krankenhaus gepflegt hat, wobei ihm dies Spaß bereitet habe, zu absolvieren, und daß er auch in der Lage ist, im Krankenhaus bei Ausfall eines Pflegers Pflegedienst an Patienten zu verrichten, um sich zusätzlich Geld zu verdienen, während er den Zivildienst mit mobiler Versorgung alter und kranker Menschen mit der Begründung ungenügender Ausbildung und fehlender Zuwendung zu den zu Betreuenden und zu Pflegenden für sich ablehnt”. Es falle bei der Strafzumessung “gravierend in das Gewicht, daß der Angeklagte im Rahmen des Zivildienstes eine Tätigkeit ablehnt, die vergleichbar auszuüben er sich nicht gehindert sieht, wenn sie seinem beruflichen Fortkommen und zur Verbesserung seiner finanziellen Situation dient”. Es sei “nicht nachvollziehbar, daß der Angeklagte sich gehindert sehen sollte, einen ambulanten Dienst an alten und kranken Menschen zu versehen, wenn er im Rahmen seiner Ausbildung zum Arzt und um sich zusätzlich Geld zu verdienen kranke Personen im Krankenhaus pflegen kann und dies auch tut”. Bei der Nichtaussetzung der Strafe zur Bewährung sei “auch zu berücksichtigen, daß er angehender Arzt ist”. Weiterhin spräche gegen die Aussetzung der Strafe zur Bewährung, daß es für das Rechtsempfinden der rechts- und gesetzestreuen Bürger gänzlich unverständlich sein würde und das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung erschüttern würde, “wenn einem angehenden Arzt, der im Zivildienst eine Tätigkeit ablehnt, die er vergleichbar an anderer Stelle für sein berufliches Fortkommen und zum Geldverdienen versieht, die Rechtswohltat einer Strafaussetzung zur Bewährung zuteil würde...”.

Hiermit aber verneint das Landgericht ein mögliches Vorliegen einer Gewissensentscheidung mit der Behauptung, eine gewissensbedingte Ablehnung des Zivildienstes stünde im grundsätzlichen Widerspruch zu einer freiwilligen Tätigkeit im pflegerischen Bereich. Dadurch hat das Landgericht die wohl häufigste Zielrichtung einer Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst, die sich nämlich u.a. auf das Institut des Zivildienstes als solches zumindest bezieht, verkannt. Das Landgericht hat somit seiner Beurteilung über das Vorliegen einer Gewissensentscheidung einen verfassungsrechtlich fehlerhaften Begriff der Gewissensentscheidung zugrundegelegt.

3.) Beruhen der angegriffenen Entscheidungen auf der Verletzung des Artikels 4 Absatz 1 GG

(a) Die Urteile des Amts- und Landgerichts und damit auch der unbegründete Verwerfungsbeschluß des Kammergerichts lassen Fehler bei der Auslegung objektiven Verfassungsrechts erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von dem verfassungsrechtlichen Begriff der “Gewissensentscheidung” beruhen, s.o. bei 1. und 2. Diese Fehler sind auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkret vorliegenden Rechtsfall von einigem Gewicht. Damit ist die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das BVerfG zu korrigieren hat, erreicht.

(b) Das Amtsgericht hat unter einer verfassungsrechtlich fehlerhaften Auffassung vom Begriff der “Gewissensentscheidung” dem Beschwerdeführer eine eben solche abgesprochen. Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, daß das Amtsgericht dem Beschwerdeführer eine Gewissensentscheidung zugesprochen hätte, wenn die verfassungsrechtlich fehlerhafte Kategorisierung der Motivargumente des Beschwerdeführers als “nicht ernstzunehmen” und “jedweder Grundlage” entbehrend unterblieben wäre.

Dann aber kann ebenso nicht ausgeschlossen werden, daß die verhängte Freiheitsstrafe (i) geringer ausgefallen und (ii) zur Bewährung ausgesetzt bzw. in eine Geldstrafe umgewandelt worden wäre; dies wären die zwingenden Folgen einer Anerkennung von Gewissensgründen. Denn ein Gericht, daß im Falle eines Totalen Kriegsdienstverweigerers, dem es keine Gewissensentscheidung zuspricht, auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkennt, wird bei Anwendung des “Wohlwollensgebotes” zumindest auf eine niedrigere Strafe erkennen müssen.

Auch die Nichtaussetzung der Strafe zur Bewährung läßt sich im Falle eines “Gewissenstäters” nicht damit begründen, daß der Angeklagte “in der Hauptverhandlung ernsthaft geäußert hat, er werde auch in Zukunft Einberufungsbescheiden keine Folge leisten”. Denn diese Behauptung ist ja gerade notwendige Folge einer Gewissensentscheidung; gibt ein angeklagter Totaler Kriegsdienstverweigerer in der Hauptverhandlung an, zukünftig Einberufungsbescheiden nachzukommen, so kann es sich unmöglich um das Vorliegen einer Gewissensentscheidung handeln. Aus einem Umstand, der zugunsten des Angeklagten zu werten ist, hier die Gewissensentscheidung mit der Folge der Anwendung des “Wohlwollensgebotes”, dürfen aber nicht gleichzeitig negative Folgen für den Angeklagten abgeleitet werden, hier die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung mit dem Hinweis, der Angeklagte werde auch in Zukunft keinen Einberufungsbescheiden Folge leisten. Die fehlende Bereitschaft, nunmehr unter dem Druck des Strafverfahrens zur Zivildienstleistung bereit zu sein, folgt gerade aus der Gewissensentscheidung, die ein entsprechender Angeklagter als für sich bindend erachtet. Dieser Umstand mag der Tat so zwar eine Besonderheit geben: diese darf jedoch bei der Strafzumessung nicht gegen den Angeklagten verwendet werden, da bei der Strafzumessung insbesondere der grundgesetzliche Schutz von “Gewissenstätern” besonders zu beachten ist. Daß die auf Gewissensgründen beruhende Weigerung, Zivildienst zu leisten, eine endgültige ist, liegt schon in ihrer Natur begründet und darf nicht strafverschärfend berücksichtigt werden (LG Lübeck StV 1984, 158; OLG Stuttgart NJW 1992, 3251; OLG Hamm, Beschluß vom 22.10.1992, 2 Ss 977/92, nicht veröffentlicht; OLG Düsseldorf MDR 1996, 409).

Bei der Verhängung einer niedrigeren Strafe wäre dann aber auch naheliegend, die Freiheitsstrafe gem. § 47 Abs. 2 StGB in eine Geldstrafe umzuwandeln (vgl. auch unten bei c).

Nach alldem kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Amtsgericht den Beschwerdeführer zumindest zu einer milderen Strafe verurteilt hätte, wenn die verfassungsrechtlich fehlerhafte Kategorisierung der Motivargumente des Beschwerdeführers als “nicht ernstzunehmen” und “jedweder Grundlage” entbehrend unterblieben wäre.

(c) Auch das Landgericht hat unter einer verfassungsrechtlich fehlerhaften Auffassung vom Begriff der “Gewissensentscheidung” dem Beschwerdeführer eine eben solche abgesprochen. Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht dem Beschwerdeführer eine Gewissensentscheidung zugesprochen hätte, wenn die verfassungsrechtlich fehlerhafte Kategorisierung der Motivargumente des Beschwerdeführers als “kein Argument”, “nicht nachvollziehbar” und “nicht einzusehen” unterblieben wäre sowie der verfassungsrechtlich unhaltbare angeblich grundsätzliche Widerspruch zwischen gewissensbedingter Verweigerung des Zivildienstes und freiwilliger Tätigkeit im pflegerischen Bereich nicht als solcher eingestuft worden wäre.

Dann aber kann ebenso nicht ausgeschlossen werden, daß die verhängte Freiheitsstrafe (i) geringer ausgefallen und (ii) zur Bewährung ausgesetzt bzw. in eine Geldstrafe umgewandelt worden wäre.

Bei der Strafzumessung, der schon die verfassungsrechtlich fehlerhafte Auffassung vom Begriff der “Gewissensfreiheit” zugrundelag und mittels dieser die Nichtanerkennung von Gewissensgründen, erklärt das Landgericht, daß gegen den Angeklagten “gravierend in das Gewicht” falle, “daß der Angeklagte im Rahmen des Zivildienstes eine Tätigkeit ablehnt, die vergleichbar auszuüben er sich nicht gehindert sieht, wenn sie seinem beruflichen Fortkommen und zur Verbesserung seiner finanziellen Situation dient”. Da dies aber tatsächlich kein Widerspruch zu einer mit verfassungsrechtlich fehlerlosen Maßstäben ggf. festgestellten Gewissensentscheidung darstellt, wäre dieser Umstand unmöglich gegen den Angeklagten zu werten.

Die vom Landgericht attestierte strafschärfend angeführte “Hartnäckigkeit” kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen vorgeworfen werden. Denn der Gewissenstäter lehnt sich regelmäßig gegen die Rechtsordnung auf, weil seine politische, sittliche oder religiöse Überzeugung ihm das gebietet. Das “hartnäckige” Verharren auf der Gewissensentscheidung ist dabei die konsequente Folge der Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und verpflichtend innerlich erfährt. Dieser Umstand ist durch den sachgegebenen Milderungsgesichtspunkt der ethisch nicht vorwerfbaren “Gewissenstäterschaft” ausgeräumt (BayObLG NJW 1980, 2424; LG Aachen StV 1986, 344).

Auch der Ausschluß der Geldstrafe wäre unter der Feststellung einer Gewissensentscheidung mit den angegebenen Gründen nicht haltbar. Weder der “Unrechtsgehalt” der Tat des Beschwerdeführers noch die Kriterien des § 56 ZDG wären insoweit in der Lage, den Ausschluß der Umwandlung einer Freiheitsstrafe gem. § 47 Abs. 2 StGB in eine Geldstrafe zu begründen. Gerade die vom Landgericht angebrachte Erwägung, es bestünde insoweit “die Gefahr, daß die Disziplin Zivildienstleistender und die Bereitschaft zur Leistung des Zivildienstes gravierend sinken könnte, wenn sich herumspräche, man könne sich von der Verpflichtung zum Zivildienst ... ‘freikaufen’”, ist als Versagungsgrund einer Umwandlung nach § 47 Abs. 2 StGB auch in obergerichtlichen Entscheidungen stichhaltig widerlegt worden. Die Notwendigkeit, den Eindruck zu verhindern, man könne sich von der Wehrpflicht freikaufen, ist eine allgemeine, auf alle Fälle der Dienstflucht zutreffende Erwägung, aber kein besonderer Umstand i.S. von § 56 ZDG (analog BayObLG NStE Nr. 4 zu § 47 StGB; vgl. auch OLG Koblenz NStZ-RR 1997, 149). Bei dem Straftatbestand der Dienstflucht, insbesondere soweit er auf einer Gewissensentscheidung beruht, ist die Verhängung einer Geldstrafe keineswegs von vornherein ausgeschlossen (so zuletzt OLG Bremen StV 1996, 378; OLG Zweibrücken, Beschluß vom 18.12.95, 1 Ss 237/95, nicht veröffentlicht).

Die Nichtaussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ist, wie das Landgericht selbst ausführt, unter einer möglichen attestierten Gewissensentscheidung mit den angegeben Gründen nicht haltbar. Soweit das Landgericht ergänzt, die Aussetzung sei auch deshalb nicht möglich, da es für das Rechtsempfinden der rechts- und gesetzestreuen Bürger gänzlich unverständlich sein würde und das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung erschüttern würde, “wenn einem angehenden Arzt, der im Zivildienst eine Tätigkeit ablehnt, die er vergleichbar an anderer Stelle für sein berufliches Fortkommen und zum Geldverdienen versieht, die Rechtswohltat einer Strafaussetzung zu Bewährung zuteil würde”, ist auch dieser Umstand unmöglich gegen den Angeklagten zu werten, wenn mit verfassungsrechtlich fehlerlosen Maßstäben ggf. eine Gewissensentscheidung festgestellt wird.

Nach alldem kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht den Beschwerdeführer zumindest zu einer milderen Strafe verurteilt hätte, wenn die verfassungsrechtlich fehlerhafte Kategorisierung der Motivargumente des Beschwerdeführers als “kein Argument”, “nicht nachvollziehbar” und “nicht einzusehen” unterblieben wäre sowie der verfassungsrechtlich unhaltbare angeblich grundsätzliche Widerspruch zwischen gewissensbedingter Verweigerung des Zivildienstes und freiwilliger Tätigkeit im pflegerischen Bereich nicht als solcher eingestuft worden wäre.

(d) Das Kammergericht hat die Revision begründungslos verworfen und sich damit die Begründung des Landgerichts zu eigen gemacht. Hätte das Kammergericht einen verfassungsrechtlich einwandfreien Begriff der “Gewissensentscheidung” zugrunde gelegt, so hätte es auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts aus den bereits angeführten Gründen die Entscheidung des Landgerichts aufheben müssen.

(e) Es bleibt anzumerken, daß sich aus den sonstigen tatsächlichen Feststellungen, soweit sie nicht willkürlich angeführt sind, keine tragenden Widersprüche zu einer durch den Beschwerdeführer gefällten Gewissensentscheidung ergeben.

So hat der Beschwerdeführer bereits 1990 – vor Beginn seines Studiums – dem Bundesamt für den Zivildienst mitgeteilt, den Zivildienst zu verweigern. Insofern entbehrt die Feststellung, der Beschwerdeführer habe “sein Fortkommen und seine finanzielle Situation im Auge” jedem tatsächlichen Anknüpfungspunkt und erscheint willkürlich.

Daß der Beschwerdeführer “in der Hauptverhandlung ernsthaft geäußert hat, er werde auch in Zukunft Einberufungsbescheiden keine Folge leisten” und dies auch in der Berufungsverhandlung unter dem Eindruck der amtsgerichtlichen Verurteilung zu einem halben Jahr Freiheitsstrafe aufrecht erhalten hat, ist, wie schon ausgeführt, zunächst einmal notwendige Folge einer evtl. anzuerkennenden Gewissensentscheidung. Zwar läßt sich nach der Rechtsprechung des BVerfG aus der bloßen Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Freiheitsstrafe auf sich zu nehmen, nicht schon auf eine ernsthafte Gewissensentscheidung schließen (BVerfG NJW 1984, 1675). Diese Bereitschaft ist aber zumindest äußeres Indiz (vgl. von Münch/Kunig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 4, Rdnr. 32).

Auch die vom Landgericht attestierte “Hartnäckigkeit” ist die konsequente Folge einer Gewissensentscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und verpflichtend innerlich erfährt (vgl. oben bei c).

4.) Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb insgesamt begründet.

Bevollmächtigter: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.

Wissenschaftlicher Mitarbeiter: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14.

Die Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluß vom 06.10.97 – 2 BvR 1692/97 – ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Richter Winter, Sommer und Jentsch.