Leitsatz
Die Beschwerde der Antragsteller wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.10.1997 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Volltext
Entscheidungsgründe
Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die genügende Sachkunde der Antragsteller ist – vor allem in verfahrensmäßiger Hinsicht – entgegen dem Vorbringen der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 11.08.1997 und der Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 03.11.1997 für den konkreten vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Es ist auch nicht ersichtlich, welcher der beiden Antragsteller Student der Mathematik und welcher der Student der Rechtswissenschaft ist. Im vorliegenden Strafverfahren ist selbst bei einem Rechtsstudenten nicht davon auszugehen, daß er genügend sachkundig ist, um in juristförmigem (sic!) Verfahren eine Verteidigung ordnungsgemäß zu führen. Bei einem Mathematikstudenten gilt dies umso mehr.
Sofern sich die Beschwerdeführer auf besondere Sachkenntnis durch langjährige Sammlung und Verbreitung von Informationen zur Kriegsdienstverweigerung berufen, sind dadurch die gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien einer Zulassung nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
30. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt a.M., RichterInnen Schaumburg, Dr. Glatz und Scheffer.
Antragsteller: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14; Jörg Eichler, Hoyerswerdaer Straße 31, 01 099 Dresden, Tel./Fax 0351 / 5 63 58 42.