Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der Angeklagte wurde am 10.11. 1976 in Haldensleben geboren. Er wuchs gemeinsam mit noch zwei Geschwistern im Elternhaus auf. Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult und besuchte neun Jahre die Hauptschule, welche er mit dem Abschluß der 9. Klasse verließ. Nach der Schulzeit begann er eine Ausbildung zum Tischler, die er erfolgreich abschloß, anschließend arbeitete der Angeklagte noch ca. ein halbes Jahr in seinem Ausbildungsberuf. Am 02.01. 1997 trat der Angeklagte aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 17.12.1996 den von ihm abzuleistenden Zivildienst bei dem Landeskrankenhaus in Haldensleben an und leistete diesen bis zum 06.07.1997 ab. Zur Zeit ist der Angeklagte in einem gemeinnützigen Verein tätig, wo er als Sozialarbeiter arbeitet. Er bezieht Sozialhilfe in Höhe von 560,– DM sowie weitere 300,– DM für seine Tätigkeit im Verein. Darüberhinaus erhält er Wohngeld.

Ausweislich des vorliegenden Bundeszentralregisterauszuges vom 23.06.1998 ist der Angeklagte bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg stellte ein Verfahren wegen Beleidigung – 357 Js 1436/98 – mit Verfügung vom 19.01.1998 gemäß § 45 Abs. 2 JGG ein.

II. Der Angeklagte wurde mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 17.12.1996 zum Zivildienst im Landeskrankenhaus Haldensleben in der Zeit vom 02.01.1997 bis zum 31.01.1998 einberufen. Der Angeklagte trat seinen Dienst ordnungsgemäß am 02.01.1997 an und versah diesen bis zum 06.07.1997. Für den Zeitraum vom 30.06.1997 bis zum 06.07.1997 legte er eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Verpflichtung, seinen Dienst am 07.07.1997 wieder anzutreten, kam er nicht nach. Dabei war ihm bekannt, daß eine Genehmigung, welche seine Abwesenheit vom Dienst rechtfertigen würde, nicht vorlag. Aus diesem Grund erhielt er eine Dienstantrittsaufforderung, woraufhin er sich bei der Zeugin Mauersberger meldete und sich über den Erlaß der Dienstantrittsaufforderung beschwerte, da er sich zur Zeit im Urlaub befände. Einen Urlaubsschein hatte der Angeklagte vor Urlaubsantritt nicht ausgefüllt.

Nach seinem Urlaub erschien er Ende Juli 1997 bei der Zeugin Mauersberger; er bat zunächst um seine Versetzung, wobei sich im Verlaufe des Gespräches ergab, daß er seinen Zivildienst nicht mehr weiterführen wollte, da er dessen weitere Ableistung nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könnte. Der Angeklagte fühlte sich mit den ihm im Rahmen des Zivildienstes übertragenen Aufgaben überfordert. Desweiteren ist nach seiner Auffassung der Zivildienst als ein Kriegsdienst ohne Waffen zu qualifizieren und somit dem Wehrdienst gleichzusetzen.

Mit seinem Verhalten kam es dem Angeklagten darauf an, die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen. Diese ist bislang nicht erfolgt.

III.Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf den Bekundungen der Zeugin Mauersberger, welche zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft waren.

Entscheidungsgründe

IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte einer Dienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig gemacht.

Der Angeklagte ist zu seiner Dienststelle am 07.07.1997 nicht zurückgekehrt, obwohl er wußte, daß eine entsprechende Genehmigung, die sein Fernbleiben rechtfertigen würde, nicht vorlag. Hierbei kam es ihm darauf an, die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen.

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig.

Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. Die Annahme eines übergesetzlichen Schuldausschließungsgrundes unter Berufung auf Artikel 4 Abs. 1 Grundgesetz ist zu verneinen. Ein verfassungsrechtlich verankertes Recht auf Verweigerung des Zivildienstes existiert nicht. Umstände, insbesondere die Tatsache, daß sich der Angeklagte überfordert gefühlt hat und den Zivildienst als einen Kriegsdienst ohne Waffen ansieht, macht ihm dessen Ableistung nicht unzumutbar.

V. Der Angeklagte war zur Tatzeit im Juli 1997 20 Jahre alt und somit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Das Gericht hat auf ihn Erwachsenenstrafrecht angewandt, weil die Gesamtwürdigung seiner Person nicht ergeben hat, daß er zum Tatzeitpunkt nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen, schulischen und beruflichen Entwicklung ist von einer verselbständigten Lebensführung auszugehen. Es handelt sich bei der Tat im übrigen auch nicht um eine typische Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG.

VI. Bei der Strafzumessung ist für die Dienstflucht gemäß § 53 ZDG von einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren auszugehen.

Innerhalb des Strafrahmens hat das Gericht zugunsten des Angeklagten zum einen sein Geständnis, zum anderen die von dem Angeklagten dargelegte Motivation für sein Verhalten berücksichtigt. Andererseits ist aber auch zu bedenken, daß der Angeklagte von der Möglichkeit, die Ableistung des Zivildienstes durch ein freies Arbeitsverhältnis gemäß § 15a ZDG zu vermeiden, keinen Gebrauch gemacht hat.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 47 Abs. 2 StGB kam nicht in Betracht. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Unter Berücksichtigung des Vorlebens des Angeklagten sowie der Gründe, die den Angeklagten zu seiner Tat veranlaßt haben, ist das Gericht davon überzeugt, daß der Angeklagte keine anderen Straftaten begehen wird, so daß von einer günstigen Sozialprognose auszugehen ist.

Unter Abwägung dieser Umstände hat das Gericht die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Magdeburg, Richterin am Amtsgericht Lindemann als Jugendrichterin.

Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).