Leitsatz

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 21.08.1998 wird auf seine Kosten verworfen.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I. Mit Urteil vom 21.08.1998 verurteilte das Amtsgericht in Magdeburg den Angeklagten wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus und legte ihm die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen auf.

Die hiergegen fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagte hatte im Ergebnis keinen Erfolg.

II. Die von der Kammer wiederholte Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

Nachdem der Angeklagte mit Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 17.12.1996 zum Zivildienst im Landeskrankenhaus Haldensleben für die Zeit vom 02.01.1997 bis zum 31.01.1998 einberufen worden war, hatte er Probleme, sich einzuarbeiten, da er in der Krankenhauswäscherei beschäftigt war, eigentlich aber einen Sozialdienst versehen wollte. Nachdem er sodann auf eine Pflegestation umgesetzt worden war, kamen ihm schon bald Bedenken, ob es verantwortet werden konnte, ihn als unausgebildete Kraft mit pflegerischen Aufgaben zu versehen.

Hinzu kam, daß er im später Frühjahr 1997 an einer Tagung teilgenommen hatte, bei der darüber diskutiert worden war, ob es sich nicht bei dem Zivildienst um einen verkappten Kriegsdienst handele. Nachdem er begonnen hatte, sich intensiv mit entsprechenden Meinungen auseinanderzusetzen, begriff er den Zivildienst schließlich als Wehr- und damit Militärdienst ohne Waffen, zumal ihm klar wurde, daß auch er als Zivildienstleistender im Verteidigungsfall zum Dienst ohne Waffen eingezogen werden könnte und seiner Meinung dann den Kriegsdienst mit Waffen unmittelbar unterstützen müßte.

Nachdem er im Juni und Juli 1997 immer wieder diskutiert und überlegt hatte, ob er nicht den Zivildienst ebenfalls verweigern müßte, weil er andernfalls mittelbar zu Hilfshandlungen für einen Krieg herangezogen werden könnte, setzte er dies im Juli 1997 um, indem er erklärte, daß er auf keinen Fall weiter Zivildienst leisten werde und diesen endgültig verweigere.

Die Kammer hat aus den Gesprächen mit ihm in der Hauptverhandlung und seinen Darlegungen den Eindruck gewonnen, daß es sich bei dieser Entscheidung um eine Gewissensentscheidung des Angeklagten gehandelt hat. Ab Ende Juli 1997 blieb er dem Zivildienst fern; das Zivildienstverhältnis ist noch nicht beendet.

Entscheidungsgründe

III. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte der Dienstflucht gem. § 53 ZDG schuldig gemacht. Ein Rechtfertigungsgrund aus dem allgemeinen Strafrecht bzw. dem Verfassungsrecht besteht nicht, weil die von dem Angeklagten zwar als unausweichlich erlebte Gewissensentscheidung, den Zivildienst zu verweigern, keinen verfassungsrechtlichen Schutz genießt, da das Grundgesetz eine solchen Gewissensentscheidung nur anerkennt, wenn sie gegen den Kriegsdienst mit Waffen gerichtet ist.

IV. Auf die Wiedergabe der Strafzumessungserwägungen wird wegen der Rechtskraft der Entscheidung verzichtet.

2. Kleine Strafkammer des Landgerichts Magdeburg, Vorsitzender Richter am Landgericht Kupfer als Vorsitzender.

Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).