Leitsatz
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des AG Dresden vom 19.02.1998 im Strafmaß aufgehoben.
Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Von den Kosten der Berufung des Angeklagten und den insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte 2/3 und die Staatskasse 1/3.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Das Amtsgericht Dresden hat den Angeklagten durch Urteil vom 19.02.1998 wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er hat dieses Urteil noch am gleichen Tag mit der Berufung angefochten. Am 20.02.1998 hat die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung eingelegt und diese auf die Rechtsfolgen beschränkt. In der Hauptverhandlung hat die Staatsanwaltschaft das von ihr eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen.
Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er einen Freispruch erstrebte, führte im Hinblick auf die Rechtsfolgenentscheidung lediglich zu einem Teilerfolg.
II. Der 25-jährige Angeklagte wuchs bei seiner Mutter auf und zog im Alter von sechs Jahren zusammen mit dieser in die Nähe von Leipzig. Nach einigen Jahren kehrte er mit seiner Mutter wieder nach Dresden zurück und besuchte hier ab seinem 16. Lebensjahr das Gymnasium. Nach dem Abitur war er in einer Waldorf-Schule bei Paderborn im Rahmen eines einjährigen Praktikums tätig, bei dem er sich überwiegend mit Kindern und Jugendlichen beschäftigte. Danach begann er 1993 an der Fachhochschule ein Studium der Sozialpädagogik, welches er in diesem Jahr erfolgreich mit der Diplomarbeit abschloß.
Während der Zeit des Studiums arbeitete er u.a. auf einem Bio-Bauernhof und war im Nationalpark Sächsische Schweiz als freier Mitarbeiter im Bereich der Umweltbildung tätig.
Der Angeklagte lebt gegenwärtig mit seiner Lebensgefährtin, deren sechseinhalbjährigem Sohn sowie mit einem weiteren, gemeinsamen Kind zusammen. Zur Zeit befindet er sich im Erziehungsjahr und bezieht monatlich Erziehungsgeld in Höhe von 600,– DM. Desweiteren wird ihm Sozialhilfe in Höhe von ca. 400,– DM gewährt.
Vor kurzem hat der Angeklagte ein weiteres Studium in den Fachrichtungen Physik und Ethik begonnen.
Ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 29.09.1998 ist der Angeklagte nicht vorbestraft.
III. Im Zusammenhang mit der Musterung, die zwischen 1992 und 1993 stattfand, gab der Angeklagte an, daß er nicht bereit sei, Wehrdienst zu leisten. Daraufhin wurde keine Musterung durchgeführt und er wurde auf die Möglichkeit des Zivildienstes hingewiesen. Sodann stellte er einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Da er jedoch trotz Aufforderung des Bundesamtes für Zivildienst seinen Antrag nicht begründete, erfolgte die rechtskräftige Ablehnung durch Entscheid des Bundesamtes für den Zivildienst.
Mit Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Dresden vom 23.01.1995 wurde der Angeklagte daraufhin zum 03.04.1995 gemäß § 21 Wehrpflichtgesetz zur Ableistung des Grundwehrdienstes in der Erzgebirgskaserne in 09 496 Marienberg einberufen. Der Angeklagte leistete dieser Einberufung keine Folge, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen.
Mit Schreiben vom 07.02.1995 teilte er dem als „Panzerchef“ titulierten Kompaniechef u.a. mit, daß er keinen Kontakt zu der „Firma“ wünsche. Gleichzeitig erklärte er sich in dem Schreiben dazu bereit, mit diesem über „Friedenssicherung und Militarisierung“ ein Gespräch zu führen.
In einem weiteren Brief, datiert vom 15.03.1995, den der Angeklagte aus Irland schrieb, schickte er unter der Anrede „lieber Herr Panzerbefehliger“ dem Kompaniechef einen „Urlaubsgruß“ und bekräftigte nochmals seine „Idee vom Gedankenaustausch“.
Beide Briefe unterzeichnete der Angeklagte mit dem Pseudonym „Paule Nebelstein“.
Am 07.05.1995 nahm der Angeklagte zusammen mit weiteren Bekannten an einer gegen die allgemeine Wehrpflicht gerichteten Demonstration vor der Erzgebirgskaserne in 09 496 Marienberg teil.
Am 31.01.1996 wurde er schließlich, wie von ihm von vornherein beabsichtigt, aus der Bundeswehr entlassen.
IV. Die Feststellungen zur Person sowie zum Sachverhalt beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten. Die geständigen Einlassungen zum Sachverhalt sind auch glaubhaft, da sie sich mit den durchgeführten Ermittlungen decken.
Zu den beiden in der Hauptverhandlung verlesenen Briefen vom 07.02.1995 und 15.03.1995 gab der Angeklagte an, daß er diese verfaßt habe.
Hinsichtlich seiner Motive, die den Angeklagten veranlaßt haben, sich dem Wehrdienst dauerhaft zu entziehen, ließ sich der Angeklagte u.a. dahingehend ein, daß er bereits mit ca. 16 Jahren für sich die Entscheidung getroffen habe, keinen Wehrdienst zu leisten. Die Wehrpflicht sei für ihn mit Gewalt verbunden, was er nicht akzeptieren könne. In der Jugendzeit habe er in Jugend- und Behinderteneinrichtungen in seiner Freizeit gearbeitet und sei auch in kirchlichen Kreisen tätig gewesen. Er habe in diesem Zusammenhang z.B. an Konfirmandentreffen und an Bibellesungen aktiv mitgewirkt.
Diese daraus gewonnene soziale Einstellung habe ihn beeinflußt. Bei dem Gedanken, Befehl und Gehorsam unterworfen zu werden, würde ihn ein „prinzipielles Unwohlsein“ ergreifen. Seine politische Vorstellung sei von Toleranz gegenüber anderen und von Respekt geprägt, wobei er jedoch keine radikale pazifistische Position vertrete.
Wegen des strukturellen Zusammenhangs zwischen Wehrdienst und Zivildienst habe er letztendlich auch den Zivildienst abgelehnt. Das Verfahren, um als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, sei für ihn entwürdigend und er sei im übrigen auch nicht bereit, sein Gewissen in dieser Form überprüfen zu lassen. Diese „Zwangsgeschichte“ würde er als respektlos empfinden.
Darüber hinaus sei der Zivildienst für ihn keine Kriegsdienstverweigerung im eigentlichen Sinne, da er im Kriegsfall dazu herangezogen und verpflichtet werden könne, auch möglicherweise kriegsunterstützende Leistungen und Tätigkeiten zu erbringen. Die gegenwärtige Situation würde er demgemäß auch nicht als Frieden, sondern lediglich aus „Nichtkrieg“ interpretieren.
Zu der am 07.05.1995 von ihm mitveranstalteten Demonstration vor der Erzgebirgskaserne in Marienberg ließ er sich dahingehend ein, daß er die Sache „thematisieren“ wollte.
Entscheidungsgründe
Aus den Einlassungen des Angeklagten wurde deutlich, daß sich die Ablehnung des Wehrdienstes zwar auch auf moralisch-ethische Gesichtspunkte stützt, die jedoch gleichzeitig von politischen Motiven überlagert werden. So zeigt sich insbesondere bei der von dem Angeklagten mitveranstalteten Demonstration vor der Kaserne, daß es ihm eben auch darum ging, den Wehrdienst in gesellschaftspolitischer Hinsicht zu thematisieren und in die Öffentlichkeit zu tragen. Es wurde zudem deutlich, daß er weder damals noch heute bereit ist, sich gesellschaftlichen und staatlichen Zwängen unterzuordnen. Es kann deshalb nur in eingeschränkter Weise von einer Gewissensentscheidung im Hinblick auf die ihm zur Last gelegte Tathandlung gesprochen werden.
V. Der Angeklagte hat sich somit eines Vergehens der Fahnenflucht gem. § 16 Abs. 1 Wehrstrafgesetz schuldig gemacht.
VI. Bei der Strafzumessung war von einem Strafrahmen auszugehen, der bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht.
Bei der konkreten Strafzumessung ließ sich das Gericht insbesondere von folgenden Erwägungen leiten:
Die Strafzumessung hat sich im vorliegenden Fall einerseits an der objektiven Bedeutung des Verhaltens des Angeklagten für die Rechtsordnung insgesamt und andererseits an der inneren Situation des Angeklagten, die zu seiner Verweigerungshaltung geführt hat, zu orientieren. Dabei ist insbesondere die Stärke des Gewissendrucks und die dadurch geschaffene Zwangslage, aus der heraus die Entscheidung zur Verweigerung erwachsen ist, besonders zu berücksichtigen (BVerfGE 23, 127). Zwar handelt es sich bei dem Angeklagten nicht um einen sogenannten Totalverweigerer im strengen Sinne, denn dieser Begriff wird in aller Regel nur für solche Personen verwendet, die zunächst legal den Kriegsdienst und dann zusätzlich den Zivildienst verweigert haben. Gerade dies ist bei dem Angeklagten jedoch nicht der Fall. Gleichwohl ist in diesen Fällen entscheidend, inwieweit eine Gewissensentscheidung, d.h. eine ernste, sittliche, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Angeklagte als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte, erkennbar ist (BVerfG a.a.O.).
Durch seine Einlassungen in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte zu erkennen gegeben, daß bei ihm zwar moralisch-ethische Motive bei der Nichtbefolgung der Einberufung vorhanden waren, diese jedoch deutlich von politisch-gesellschaftlichen Gesichtspunkten überlagert wurden. Er sieht sich gerade nicht als radikaler Pazifist, im Mittelpunkt seiner Argumentation steht vielmehr das Bekenntnis, sich keinerlei gesellschaftlichem und staatlichem Zwang unterordnen zu wollen. Insoweit faßte der Angeklagte selbst das verwaltungsrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der förmlichen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer in diesem Sinne als staatlichen Zwang bzw. strukturelle Gewalt auf. Aus diesem Grunde kann auch das bei Gewissenstätern anzuwendende „Wohlwollensgebot“ bei dem Angeklagten nur in eingeschränkter Weise zur Anwendung kommen. Deshalb ist vorliegend der „Autorität des gesetzten Rechts“ größeres Gewicht beizumessen, als der „Stärke des Gewissensdrucks“ und der dadurch geschaffenen Zwangslage.
Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist und die ihm zur Last gelegte Tat vollumfänglich einräumte.
Unter Abwägung der vorgenannten und aller übrigen Umstände hielt die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen und zugleich erforderlich, um auf den Angeklagten in entsprechender Weise einwirken zu können. Hierbei war schließlich u.a. der Aspekt der sogenannten „Wehrgerechtigkeit“ als generalpräventiver Gesichtspunkt zu berücksichtigen, d.h. die gleichmäßige und dementsprechend gerechte Verteilung der staatsbürgerlichen Pflichten, wobei die Strafhöhe in Bezug zur Dauer des verweigerten Wehrdienstes in eine bestimmte Relation gesetzt werden mußte.
Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist zwischenzeitlich endgültig aus dem Wehrdienst entlassen, die Gefahr einer erneuten Einberufung besteht somit nicht. Im übrigen lebt der Angeklagte in stabilen Lebensverhältnissen, so daß insoweit von einer günstigen Sozialprognose auszugehen war.
Auch die Verteidigung der Rechtsordnung, § 56 Abs. 3 StGB, gebot vorliegend nicht die Vollstreckung, da nicht zuletzt wegen des von dem Angeklagten bereits gezeigten sozialen Engagements, insbesondere im Hinblick auf Jugend- und Behindertenarbeit, eine ernstliche Gefährdung der Rechtsgesinnung der Bevölkerung nicht zu erwarten ist.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Wegen des relativ geringen Teilerfolges im Hinblick auf das wesentlich weiterreichende Ziel der Berufung war es nicht unbillig, von einer Gebührenermäßigung abgesehen.
11. Kleine Strafkammer des Landgerichts Dresden, Richter am Amtsgericht Pröls als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.