Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Nach der Scheidung seiner Eltern wuchs der jetzt 24-jährige ledige Angeklagte die ersten sechs Jahre allein bei seiner Mutter in Dresden auf und zog dann mit ihr auf ein kleines Dorf bei Leipzig, wo er bis 1990 lebte. Nachdem er dort zehn Jahre die Polytechnische Oberschule besucht hatte, kam er 1990 mit seiner Mutter zurück nach Dresden und besuchte hier das Gymnasium, welches er 1992 mit dem Abitur erfolgreich verließ. Im Anschluß daran absolvierte er auf Grund persönlichen Interesses und zur Vorbereitung auf sein Studium ein einjähriges Praktikum in einem Landschulheim in Paderborn. Dort war er im Heimbereich tätig und hatte überwiegend mit schwererziehbaren Kindern und Jugendlichen im Alter von 11 - 18 Jahren zu tun. Im Jahr 1993 begann der Angeklagte sein Studium an der Fachhochschule für Sozialarbeit in Dresden, von dem er sich von März 1995 bis Februar 1996 beurlauben ließ. Dies als Ersatz für nicht geleisteten Wehr- und Zivildienst betrachtend, arbeitete er während dieser Zeit zunächst unentgeltlich auf einem Bauernhof in Malitsch und anschließend im Nationalpark Sächsische Schweiz, wo er als freier Mitarbeiter im Bereich Natur- und Umweltbildung für Kinder tätig war. Nach dem Beurlaubungsjahr setzte der Angeklagte sein Studium fort und hat zwischenzeitlich seine Diplomarbeit abgegeben.
Der Angeklagte wohnt mit seiner Lebensgefährtin zusammen, die einen sechsjährigen Sohn mit in die Beziehung brachte. Mit ihr gemeinsam hat der Angeklagte einen kleinen Sohn. Alle zusammen leben in einer Mietwohnung, für welche das Sozialamt die Miete von 1.000,00 DM bezahlt. Der Angeklagte erhält BAFöG in Höhe von ca. 350,00 DM, seine Lebensgefährtin bezieht Kindergeld und Sozialhilfe. Nachdem der Angeklagte auch kleinere Geldzuwendungen von seiner Mutter erhält, stehen ihm, seiner Lebensgefährtin und deren beiden Kindern ca. 1.800,00 DM im Monat zur Verfügung. Der Angeklagte hat keine Schulden und ist weiteren Personen nicht zum Unterhalt verpflichtet. Nach erfolgreichem Abschluß seines Studiums wird der Angeklagte Erziehungsurlaub nehmen und danach im Bereich Umweltbildung oder im sozialpädagogischen Bereich auf Jobsuche gehen.
Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 14.01.1998 ist der Angeklagte nicht vorbestraft.
II. Bereits in der Jugendzeit, als der Angeklagte mit seiner Mutter noch auf einem Dorf bei Leipzig wohnte, nahm er kilometerweite Wege mit dem Fahrrad in Kauf, um an kirchlichen Jugendzusammenkünften teilnehmen zu können. Zu Zeiten des DDR-Regimes fand der Angeklagte in der Kirche Gleichgesinnte, die mit dem Staatssystem nicht einverstanden waren. An diesen Menschen faszinierte ihn besonders die starke Solidarität untereinander und ihr Glaube an ein zukünftig freies Leben außerhalb eines totalitären Staates.
Nachdem der Angeklagte mit seiner Mutter im 16. Lebensjahr nach Dresden zurückgekehrt war, war er bei der Jungen Gemeinde aktiv, und lernte dort unter anderem den Umgang Behinderter untereinander im Epilepsiezentrum kennen. Dies beeindruckte ihn stark, da ihm die Ehrlichkeit, mit denen die Behinderten jenseits der Machtunterschiede offen und ehrlich miteinander umgingen, bislang fremd war. Unterstützung fand der Angeklagte bei seiner Identitätsfindung in jungen Jahren von Seiten des Diakons der Jungen Gemeinde, mit dem ein reger Gedankenaustausch stattfand und der den Angeklagten und die anderen jungen Leute anhielt, selber über Dinge nachzudenken und Entscheidungen zu treffen, ohne alles als gegeben hinzunehmen.
Nachdem der Angeklagte 1991 einen Erfassungsbogen erhalten hatte, informierte er sich umfassend über die Bundeswehr. Bereits zu diesem Zeitpunkt stand für ihn auf Grund seiner religiös- und sozialgeprägten Weltanschauung fest, daß der Dienst an der Waffe für ihn prinzipiell nicht in Frage käme. Dem Zivildienst, der für den Angeklagten zu dieser Zeit noch etwas positives darstellte, stand er offen gegenüber.
Nachdem er seine Verweigerung an das Wehrdienstersatzamt abgeschickt hatte, bekam der Angeklagte einen Musterungsbescheid, den er als massive Vereinnahmung seiner Person betrachtete. Er informierte sich daraufhin im Ökumenischen Zentrum über die gesetzlichen Grundlagen des Wehrdienstes und stellte für sich fest, daß er auch mit Leistung des zivilen Ersatzdienstes die Militärverteidigung unterstützt. Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes interpretierte er dahin, daß der Zivildienst Kriegsdienst ohne Waffen darstellt und er im Ernstfall dazu herangezogen werden könne, das Militärgeschehen im zivilen Bereich zu unterstützen. Als er 1993 zudem Kontakt zu anderen Kriegsdienstverweigerern bekam, die darüber hinaus auch die Leistung eines zivilen Ersatzdienstes unter anderem mit der Begründung ablehnten, ziviler Ersatzdienst nehme anderen die Arbeitsstelle weg, erschien dem Angeklagten diese Argumentation schlüssig und er übernahm sie für sich. Der Angeklagte strebte dabei eine „konstruktive“ Verweigerung an, wobei er nicht tricksen, sondern auch die Argumente der Gegenseite ernst nehmen wollte. Er, der es bislang nicht gewohnt war, Befehle entgegenzunehmen, wollte keinen Dienst nach Vorschrift, sondern Dienst an der Gesellschaft leisten. Er kam daher für sich zu dem Ergebnis, daß er es als freier Mensch nicht hinnehmen müsse, seine Rechte durch Kriegsdienst oder Ersatzdienst beschneiden zu lassen. Da er sich damit zu einer Totalverweigerung entschlossen hatte, gab der Angeklagte gegenüber der Behörde nach deren Aufforderung eine Begründung für eine Kriegsdienstverweigerung nicht an und wurde somit auch nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
Mit Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Dresden vom 23.01.1995 wurde der Angeklagte daher zum 03.04.1995 gemäß § 21 Wehrpflichtgesetz zur Ableistung des Grundwehrdienstes in die Erzgebirgskaserne in Marienberg einberufen. Aus vorgenannten Gründen leistete der Angeklagte dieser Einberufung natürlich keine Folge und wurde daraufhin – wie von ihm von vornherein beabsichtigt – am 31.01. 1996 aus der Bundeswehr entlassen.
III. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der nachvollziehbaren und glaubhaften Einlassung des Angeklagten fest.
IV. Damit hat sich der Angeklagte wegen Fahnenflucht gemäß § 16 Abs. 1 Wehrstrafgesetz schuldig gemacht.
Entscheidungsgründe
V. Bei der Bemessung einer tat- und schuldangemessenen Strafe hatte das Gericht vom Strafrahmen des § 16 Wehrstrafgesetz auszugehen, der einen Strafrahmen von einem Monat bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eröffnet.
Bei der Strafzumessung orientierte sich das Gericht auf der einen Seite an der objektiven Bedeutung des Verhaltens des Angeklagten für die Rechtsordnung, auf der anderen Seiten an der inneren Situation des Angeklagten, die zu einer Totalverweigerung führte. Zu Gunsten des Angeklagten – und damit strafmildernd – hat sich ausgewirkt, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist und sich geständig zur Sache einließ. Auch die Tatsache, daß sich der Angeklagte nach Auseinandersetzung mit moralisch-ethischen, religiösen und politischen Gründen für eine Totalverweigerung aus Gewissensgründen entschied und damit seine bisherige Lebensführung konsequent fortsetzte, mußte sich bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten auswirken. Zudem fiel strafmildernd ins Gewicht, daß der Angeklagte ein unentgeltliches freiwilliges soziales Jahr während seines Studiums leistete, und damit keinen zeitlichen Vorsprung oder sonstige Vorteile gegenüber Kriegs- oder Zivildienstleistenden erzielte.
Dem gegenüber berücksichtigte das Gericht vor allem das Gemeinwesen betreffende, generalpräventive Gesichtspunkte, strafschärfend. Auch vor dem Hintergrund des „allgemeinen Wohlwollensgebotes“ gegenüber Gewissenstätern, deren Verhalten auf einer achtbaren, durch ernste innere Auseinandersetzung gewonnenen Entscheidung beruht (Bundesverfassungsgerichtsentscheid 23, 127) muß der „Bedeutung für die Ordnung des Staates“ sowie der „Autorität des gesetzten Rechts“ größeres Gewicht beigemessen werden, als „der Stärke des Gewissensdrucks“.
Nach eigener Einlassung entschloß sich der Angeklagte nicht nur aus politischen Gründen, sondern auch aufgrund einer religiös- und moral-ethisch geprägten Weltanschauung zu der Totalverweigerung. Im Vordergrund stand – wie der Angeklagte mehrfach betonte – jedoch immer der Wille, frei und unabhängig über sein Leben zu bestimmen und nur nach eigenem Gewissen zu handeln, ohne sich Zwängen und Befehlen staatlicher Seite unterzuordnen. Der Angeklagte, der sich damit weigert, ihm durch die Bundesrepublik Deutschland vorgegebene Pflichten für das Heimatland zu erfüllen, sieht andererseits keine Probleme darin, sämtliche sozialen Einrichtungen und Unterstützungen, die die Bundesrepublik Deutschland gewährt, für sich in Anspruch zu nehmen. So erhält er selber BAFöG, die Mietzahlung erfolgt über das Sozialamt, seine Lebensgefährtin erhält Sozialhilfe, sowie Kinder- und Erziehungsgeld. Darüber hinaus beabsichtigt der Angeklagte, nach seinem Studium auf Kosten des Staates Erziehungsurlaub zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist es von Seiten des Staates der Allgemeinheit gegenüber nicht zu verantworten, die Totalverweigerung durch den Angeklagten hinzunehmen.
Unter Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe setzte das Gericht zur Bewährung aus, da es auf Grund der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner geordneten Lebensverhältnisse und der besonderen Umständen der Tat von einer günstigen Sozialprognose ausging. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet in diesem Fall die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Dresden, Richterin am Amtsgericht Vollmers als Strafrichterin.
Verteidiger: RA Michael Thon, c/o Umweltzentrum, Schützengasse 18, 01 067 Dresden, Tel./Fax 0351 / 4 94 33 44.