Leitsatz

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Landgerichts Amberg vom 21.09.1998 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Wegen Fahnenflucht erging am 11.08.1998 gegen den Beschuldigten Haftbefehl durch das Amtsgericht Amberg. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluß des Landgerichts Amberg vom 21.09.1998 verworfen. Gegen diesen Beschluß legte er mit Schreiben vom 28.10.1998 und 30.10.1998 weitere Beschwerde ein.

Am 05.11.1998 wurde der Beschuldigte in Dresden festgenommen und gemäß § 115a StPO dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Dresden vorgeführt. Da er dort nicht freigelassen wurde, beantragte der Beschuldigte gemäß § 115a StPO dem zuständigen Richter beim Amtsgericht Amberg vorgeführt zu werden.

Entscheidungsgründe

Da neben dem Antrag nach § 115a Abs. 3 S. 1 StPO die Beschwerde gegen den Haftbefehl nach dem Rechtsgedanken des § 117 Abs. 1 S. 1 StPO nicht zulässig ist (Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 115a Rdnr. 5; OLG Stuttgart, MDR 90, 75), war die weitere Beschwerde des Beschuldigten als unzulässig zu verwerfen.

Kosten: § 473 Abs. 1 StPO.

Strafsenat des OLG Nürnberg, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Oft, Richter am Oberlandesgericht Dr. von Schlieben und Rebhahn.

Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).